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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift Gliederung und Gruppierung vom 17. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1519)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
Gliederung und Gruppierung

Vom 17. Oktober 2007

Aufgrund von 1. § 128 Satz 1 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, und 2. § 69 Satz 1 und 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift:

I. Änderung der Verwaltungsvorschrift
Gliederung und Gruppierung

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gliederung und Gruppierung der Haushalte, die Finanzplanung und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Kommunen im Freistaat Sachsen (VwV Gliederung und Gruppierung) vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 165), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. August 2005 (SächsABl. SDr. S. S 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 1 „Gliederung der kommunalen Haushalte nach Aufgabenbereichen (Gliederungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In dem Abschnitt 41 „Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)“ wird neben der Bezeichnung „Überörtlicher Träger“ in der Spalte „Hinweise“ die Bezeichnung „LWV“ durch die Worte „Kommunalen Sozialverbandes Sachsen“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Unterabschnitt 4955 „Sondermittel/Härtefälle“ wird der Unterabschnitt 4970 „Landesblindengeld – Landkreise und Kreisfreie Städte“ eingefügt.
 
c)
Der Unterabschnitt 4971 „Landesblindengeld“ erhält folgende Fassung: „Landesblindengeld – Kommunaler Sozialverband“.
 
d)
In dem Unterabschnitt (615) „Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch“ wird in der Spalte „Hinweise“ unter 1. der Satz „Vergleiche § 12 VwV Gliederung und Gruppierung“ gestrichen.
2.
Die Anlage 2 „Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushalten nach Arten (Gruppierungsplan)“ wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Untergruppe 061 „Land“ werden in der Spalte „Hinweise“ die Wörter „unter anderem Ausgleiche für Mehrbelastungen“ eingefügt.
 
b)
In der Untergruppe 243 „Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete“ wird in der Spalte „Hinweise“ vor dem Wort „Einnahmen“ die Angabe „unter anderem“ eingefügt.
 
c)
In der Untergruppe 247 „Sonstige Ersatzleistungen“ wird in der Spalte „Hinweise“ vor dem Wort „Einnahmen“ die Angabe „unter anderem“ eingefügt.
 
d)
Die Untergruppe 788 „Weitere soziale Leistungen Leistungen nach § 276 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II“ wird wie aus Anlage 1 ersichtlich gefasst.
 
e)
In der Untergruppe 835 wird das Wort „Landeswohlfahrtsumlage“ durch das Wort „Sozialumlage“ ersetzt.
3.
Die Anlage 20 „Buchungsplan für den Einzelplan 4 – Soziale Sicherung – “ wird wie aus der Anlage 2 ersichtlich gefasst.

II. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Dresden, den 17. Oktober 2007

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anlage 1

Gruppierungsplan 788
HGr Gr UGr Bezeichnung Hinweis
HGr Gr UGr Bezeichnung der Ausgabearten, Zuordnung Hinweise
    788 Weitere soziale Leistungen  
    7881 Leistungen nach § 276 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG)  
    7882 Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Mehraufwandsentschädigungen: nur für Auszahlungen durch nicht optierende Kommunen
    7883 Leistungen der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesblindengeldgesetzes Blindengeld
    7884 Leistungen der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes Nachteilsausgleiche
    7885 Übrige soziale Leistungen  

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 46, S. 1519
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015