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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen

Vollzitat: Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)

Gesetz
über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen

Vom 7. November 2007

Der Sächsische Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung“.
 
b)
Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
„§ 79 Abweichungen vom Haushaltsplan“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 85 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 85a Rückstellungen“.
 
d)
Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:
„§ 88 Jahresabschluss“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 88 werden im Ersten Abschnitt folgende Angaben eingefügt:
„§ 88a Gesamtabschluss
§ 88b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses“.
 
f)
Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
„§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze“.
 
g)
Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst:
„§ 104 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“.
 
h)
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
„§ 131 Übergangsbestimmungen“.
2.
§ 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,“.
3.
§ 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 12 wird das Wort „Haushaltssicherungskonzept“ durch das Wort „Haushaltsstrukturkonzept“ ersetzt.
 
b)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„14.
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,“.
4.
In § 62 Abs. 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses“ und das Wort „Geldvermögens“ durch das Wort „Vermögens“ ersetzt.
5.
§ 72 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Ergebnishaushalt ist in ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auszugleichen.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist der Ergebnishaushalt nach Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach der Verwendung des Sonderergebnisses und von Überschussrücklagen des Sonderergebnisses auch im zweiten Folgejahr durch Nachweis im Finanzplan nicht auszugleichen, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist. Die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist nicht erforderlich, wenn der Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa mindestens den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ein nicht gedeckter Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr in der Vermögensrechnung auf das Basiskapital zu verrechnen; dabei hat die Gemeinde ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, sofern sie hierzu nicht bereits nach Absatz 4 Satz 1 verpflichtet ist.“
 
e)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(7) Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Ergebnishaushalts ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltsstrukturkonzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
6.
§ 73 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 73
Grunds ätze der Einnahmenbeschaffung“.
 
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Einnahmebeschaffung“ durch das Wort „Einnahmenbeschaffung“ ersetzt.
7.
§ 74 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
 
 
1.
des Haushaltsplanes
 
 
 
a)
im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages
 
 
 
 
aa)
der ordentlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren und deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis,
 
 
 
 
bb)
der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis,
 
 
 
 
cc)
des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamtergebnis,
 
 
 
b)
im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages
 
 
 
 
aa)
des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushalts,
 
 
 
 
bb)
der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo,
 
 
 
 
cc)
aus den Salden nach den Doppelbuchstaben aa und bb als Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag,
 
 
 
 
dd)
der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo,
 
 
 
c)
unter Angabe des Gesamtbetrages
 
 
 
 
aa)
der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) und
 
 
 
 
bb)
der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
 
 
2.
des Höchstbetrages der Kassenkredite,
 
 
3.
der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
 
 
Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.“
8.
§ 75 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen,
 
 
 
2.
eingehenden ergebnis- und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis- und vermögenswirksamen Auszahlungen und“.
 
 
bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich sollen Schlüsselprodukte und die dabei zu erbringenden Leistungen dargestellt werden.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern, die sich ihrerseits aus Teilhaushalten zusammensetzen.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Einnahmen und Ausgaben“ durch die Wörter „Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgeschäften“ die Wörter „sowie über den Vollzug des Haushaltsstrukturkonzeptes“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
9.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und sich dies nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt,“.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen“ durch die Wörter „Aufwendungen und Auszahlungen“ und das Wort „Gesamtausgaben“ durch die Wörter „Gesamtaufwendungen und -auszahlungen“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, ausgenommen sind Auszahlungen auf übertragene Haushaltsermächtigungen,“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Personalausgaben“ durch das Wort „Personalaufwendungen“ ersetzt.
10.
§ 78 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „nur Aufwendungen und Auszahlungen“, das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Auszahlungen“ und das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Finanzhaushalts“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Deckungsmittel“ durch das Wort „Finanzierungsmittel“, das Wort „Leistungen“ durch das Wort „Auszahlungen“ und das Wort „Vermögenshaushalts“ durch das Wort „Finanzhaushalts“ ersetzt.
11.
§ 79 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 79
Abweichungen vom Haushaltsplan“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen oder Auszahlungen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Deckung“ durch das Wort „Finanzierung“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„2.
die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht.“
 
 
dd)
In Satz 2 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen oder Auszahlungen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ und das Wort „Deckung“ durch das Wort „Finanzierung“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen oder Auszahlungen“ ersetzt.
12.
§ 80 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen und Auszahlungen“ und das Wort „Deckungsmöglichkeiten“ durch das Wort „Finanzierungsmöglichkeiten“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen; er ist vom Gemeinderat zu beschließen, wenn die Gesetzmäßigkeit des Haushalts durch Nachweis im Finanzplan nach § 72 Abs. 4 Satz 1 erreicht wird.“
 
c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung erforderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.“
13.
§ 81 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch das Wort „Auszahlungen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird“ durch die Wörter „ihre Finanzierung in künftigen Haushalten möglich ist“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten“ werden durch die Wörter „zu deren Lasten sie veranschlagt“ ersetzt.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
14.
In § 82 Abs. 1 wird das Wort „Vermögenshaushalt“ durch das Wort „Finanzhaushalt“ ersetzt.
15.
In § 83 Abs. 3 wird das Wort „Ausgaben“ durch die Wörter „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt.
16.
§ 84 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Gemeinde hat die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
 
c)
Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ihrer Ausgaben“ durch die Wörter „der Auszahlungen“ ersetzt.
 
d)
Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Verwaltungshaushalt“ durch das Wort „Ergebnishaushalt“ und das Wort „Einnahmen“ durch die Wörter „ordentlichen Aufwendungen“ ersetzt.
17.
§ 85 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 85
Rücklagen
 
Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen gebildet werden.“
18.
Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:
 
„§ 85a
Rückstellungen
 
(1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
(2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.“
19.
§ 87 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Zulassung. Die technischen Standards, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Programmzulassung zu erfüllen, werden von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Benehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof in einer Verwaltungsvorschrift als Prüfhandbuch niedergelegt.“
20.
§ 88 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 88
Jahresabschluss
 
(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
 
1.
der Ergebnisrechnung,
 
2.
der Finanzrechnung und
 
3.
der Vermögensrechnung.
 
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Rechnungen nach Satz 1 eine Einheit bildet, und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(3) Am Schluss des Rechenschaftsberichts sind für den Bürgermeister und den Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausgeschieden sind, anzugeben:
 
1.
Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen,
 
2.
die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
3.
die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, und in Organen von Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, ausgenommen die Hauptversammlung, und
 
4.
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, ausgenommen die Hauptversammlung.
 
(4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen:
 
1.
die Anlagenübersicht,
 
2.
die Verbindlichkeitenübersicht und eine Übersicht über die von der Gemeinde eingegangenen kreditähnlichen Rechtsgeschäfte und übernommenen Bürgschaften sowie diesen gleichkommenden Verpflichtungen,
 
3.
die Forderungsübersicht und
 
4.
eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.“
21.
Nach § 88 werden im Ersten Abschnitt folgende §§ 88a und 88b eingefügt:
 
„§ 88a
Gesamtabschluss
 
(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
 
1.
der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
 
2.
der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und
 
3.
der Zweckverbände und Verwaltungsverbände
 
zu konsolidieren. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, entsprechend. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 1. Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 3 von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 5 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen.
(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind.
(3) Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Dies gilt auch, wenn der Gemeinde Rechte entsprechend § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches zustehen. Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend § 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind die Angaben aus dem Rechenschaftsbericht nach § 88 Abs. 3 und die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz nach § 99 Abs. 1 und 2 anzufügen. Wird ein Gesamtabschluss nach den Sätzen 1 und 2 aufgestellt, kann der Beteiligungsbericht nach § 99 entfallen.
(5) Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 96 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.
(6) Sofern in diesem Gesetz auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 20. Januar 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
 
§ 88b
Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses
 
(1) Jahresabschluss und Gesamtabschluss sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss nach der örtlichen Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres fest.
(3) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 2 ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss ortsüblich bekannt zu geben. Von einer Bekanntgabe des Anhangs und des Konsolidierungsberichtes kann dabei abgesehen werden. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang sowie der Gesamtabschluss mit Konsolidierungsbericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; hierauf ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.“
22.
§ 89 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 89
Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze“.
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen werden mit dem anteiligen Eigenkapital oder, sofern dies dem wirklichen Wert deutlich näher kommt, mit den Anschaffungskosten angesetzt. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer und finanzwirtschaftlicher Beurteilung notwendig ist.“
23.
§ 96 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 9 wird nach dem Wort „sind“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
 
 
„10.
der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen überreicht und Auskünfte erteilt werden.“
24.
§ 104 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wie folgt gefasst:
 
 
„§ 104
Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „die Jahresrechnung“ werden durch die Wörter „den Jahresabschluss“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Einnahmen und Ausgaben und“ durch die Wörter „Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
das Vermögen, die Kapitalposition, die Sonderposten, die Rechnungsabgrenzungsposten und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.“
 
 
dd)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat es den Gesamtabschluss entsprechend Satz 1 Nr. 1 und 4 zu prüfen; vorhandene Ergebnisse der Prüfung nach § 105 und vorhandene Jahresabschlussprüfungen sind dabei zu berücksichtigen.“
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
25.
In § 106 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses“ ersetzt.
26.
In § 109 Abs. 3 werden die Wörter „Jahresrechnungen und“ gestrichen und nach dem Wort „Jahresabschlüsse“ die Wörter „und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen“ eingefügt.
27.
§ 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.
den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu
 
 
 
a)
personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
 
 
 
b)
Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,
 
 
 
c)
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,“.
 
b)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
 
 
„11.
die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten,“.
 
c)
In Nummer 13 werden nach dem Wort „Vermögensgegenständen“ die Wörter „sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten“ eingefügt.
 
d)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
 
 
„20.
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge.“
28.
§ 128 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes,“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,“.
 
c)
In Nummer 5 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch die Wörter „den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss“ ersetzt.
29.
§ 131 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 131
Übergangsbestimmungen
 
(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) sind spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Gemeinden, die nach § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung auf die Haushaltswirtschaft andere als die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen angewandt haben.
(2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.
(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von vier Monaten durch das Rechnungsprüfungsamt und innerhalb von weiteren sechs Monaten durch die überörtliche Prüfungsbehörde zu prüfen. Die §§ 103 bis 109 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 3 Satz 3 gilt für den ersten und zweiten Jahresabschluss entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 88a ist erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.
(6) Bei Umstellung der Haushaltswirtschaft nach Absatz 2 können bis zur verpflichtenden Anwendung des neuen Haushaltsrechts bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes nach § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 die nicht zahlungswirksamen
 
1.
Abschreibungen,
 
2..
Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und
 
3.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen
 
außer Betracht bleiben. In diesem Fall ist für die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren maßgebend. Ist dieser Betrag negativ, ist ein Haushaltsstrukturkonzept entsprechend § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen.
(7) Die Auswirkungen der Regelungen über die Erforderlichkeit des Haushaltsstrukturkonzepts (§ 72 Abs. 4 und 5) werden durch das Staatsministerium des Innern spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2016 überprüft.“

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,“.
2.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 12 wird das Wort „Haushaltssicherungskonzept“ durch das Wort „Haushaltsstrukturkonzept“ ersetzt.
 
b)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
 
 
„14.
Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,“.
3.
In § 58 Abs. 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
4.
§ 61 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 61
Haushaltswirtschaft
 
Für die Haushaltswirtschaft gelten die §§ 72 bis 88b und 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
5.
§ 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„7.
den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu
 
 
 
a)
personalwirtschaftlichen Beschränkungen,
 
 
 
b)
Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen,
 
 
 
c)
dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditaufnahme,“.
 
b)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
„9.
die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten,“.
 
c)
In Nummer 11 werden nach dem Wort „Vermögensgegenständen“ die Wörter „sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten“ eingefügt.
 
d)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
 
 
„18.
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge.“
6.
§ 69 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,“.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht,“.
 
c)
In Nummer 5 wird das Wort „Jahresrechnung“ durch die Wörter „den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss“ ersetzt.
7.
In § 74 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „sowie § 131 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 131 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SächsGemO“gestrichen und das Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159), wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 wird nach dem Wort „Gemeindewirtschaft“ die Angabe „und § 131 SächsGemO“ eingefügt.
2.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Verwaltungsverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Umlage erheben. Die Umlage soll nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. Der Verwaltungsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verlangen.“
3.
In § 58 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gemeindewirtschaft“ die Angabe „und § 131 SächsGemO“ eingefügt.
4.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Zweckverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erheben. Die Maßstäbe für die Umlagen für die einzelne Aufgabe sollen so bestimmt werden, dass der Aufwand entsprechend dem Nutzen aus der Aufgabenerfüllung auf die einzelnen Verbandsmitglieder verteilt wird. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.“

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
2.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155)“ durch die Angabe „vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)“ ersetzt.
3.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 131 SächsGemO gilt entsprechend.“
4.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Das Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ( SAKDG ) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
2.
§ 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „der Jahresrechnung“ werden durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.“

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

In § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, werden die Wörter „der Jahresrechnung“ durch die Wörter „des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 105), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425)“ durch die Angabe „für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)“ ersetzt.
2.
§ 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Wirtschaftsführung der Verbände gelten die §§ 72 bis 88, 88b, 89 und 103 bis 110 sowie 131 SächsGemO entsprechend.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen

In § 8 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1256), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537) geändert worden ist, wird das Wort „Vermögenshaushalt“ durch das Wort „Finanzhaushalt“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden das Wort „Gebühreneinnahmen“ durch das Wort „Gebührenerträge“ und das Wort „Rücklage“ durch die Wörter „Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird das Wort „Rücklagen“ durch das Wort „Rückstellungen“ ersetzt.
2.
In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Rücklagen“ durch das Wort „Sonderposten“ ersetzt.
3.
In § 13 Abs. 4 werden die Wörter „Mehreinnahmen einer Rücklage“ durch die Wörter „Mehrerträge einem Sonderposten für den Gebührenausgleich“ ersetzt.
4.
In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
5.
In § 35 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 353) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Gemeindewirtschaft“ die Angabe „und § 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515) geändert worden ist, wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

In § 4 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, wird das Wort „Einnahmen“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschussgesetz

Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Rückeinnahmen“ durch das Wort „Rückerträgen“ ersetzt.
2.
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Beteiligung an den Rückerträgen“.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes

Das Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:
„§ 23 (aufgehoben)“.
2.
§ 23 wird aufgehoben.

Artikel 15
Neufassung von Gesetzen

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. November 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Finanzen
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 13, S. 478
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. November 2007