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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin

Vollzitat: Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin vom 8. Februar 2021 (SächsABl. S. 225)

Prüfungsordnung
der Landesdirektion Sachsen
für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur/
zur Lebensmittelkontrolleurin
(POLKon)

Vom 8. Februar 2021

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. Dezember 2020 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach §§ 54, 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 93) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur/zur Lebensmittelkontrolleurin:

Abschnitt 1
Fortbildungslehrgang

§ 1
Ziel und Inhalt

(1) Ziel der Fortbildung ist, die

1.
nach der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen, ABl. EU Nummer L 95, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
3.
nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung befähigen.

(2) Inhalt und Umfang des Fortbildungslehrgangs nach § 3 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ergeben sich aus dem Fortbildungsrahmenplan der Anlage 1 sowie der Anlage 1a.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
für den Fortbildungslehrgang

Zur Teilnahme am Fortbildungslehrgang kann durch die Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung diesen Personen gleichgestellt ist. Die Entscheidung über die Gleichstellung erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

§ 3
Dauer und Gliederung

(1) Der Fortbildungslehrgang dauert grundsätzlich 24 Monate.

(2) Der Fortbildungslehrgang gliedert sich in eine geregelte praktische Unterweisung einschließlich Praktika (praktische Fortbildung) von 18 Monaten und tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht (theoretische Fortbildung) von sechs Monaten. Die theoretische Fortbildung erfolgt an einer Bildungseinrichtung.

(3) Die Einzelheiten zur Ausgestaltung der praktischen und theoretischen Fortbildung ergeben sich aus Anlage 2.

Abschnitt 2
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 4
Prüfungsorgane

(1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch den Fortbildungslehrgang zum Lebensmittelkontrolleur erworben worden sind, Fortbildungsprüfungen durch.

(2) Die Prüfungsorgane sind

1.
die Prüfungsausschüsse und/oder Prüferdelegationen,
2.
der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses und
3.
die zuständige Stelle.

§ 5
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle die erforderliche Anzahl von Prüfungsausschüssen und/oder Prüferdelegationen, von denen ein Prüfungsausschuss die in dieser Prüfungsordnung genannten gemeinsamen Aufgaben wahrnimmt (Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben).

§ 6
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach § 56 Absatz 1, § 40 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus jeweils drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben besteht aus fünf Mitgliedern, die insbesondere folgenden Berufsgruppen angehören sollen:

1.
ein in der Lebensmittelüberwachung tätiger Lebensmittelchemiker,
2.
ein in der Lebensmittelüberwachung tätiger Tierarzt,
3.
ein Beschäftigter oder Beamter mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,
4.
ein Lebensmittelkontrolleur.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Mitglieder verhindert sind. Dies gilt nicht für den Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 56 Absatz 1, § 40 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes).

§ 6a
Prüferdelegationen

(1) Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 6 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die zuständige Stelle nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.

(5) Die zuständige Stelle hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie deren Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein.

§ 7
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 56 Absatz 1, § 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 56 Absatz 1, § 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt den Schriftführer.

(4) Ausgeschlossene und befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Ist ein schriftliches Verfahren nicht durchführbar, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben befugt, an dessen Stelle unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(7) Für Prüferdelegationen gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 8
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist zuständig für folgende Aufgaben:

1.
Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
2.
Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
3.
Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche Prüfung,
4.
Bestimmung der Korrektoren für die schriftliche Prüfung,
5.
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 13 Absatz 1 Satz 2),
6.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 20), soweit nicht die Prüfungsausschüsse nach Absatz 2 Nummer 2 zuständig sind,
7.
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 21 Absatz 4 Satz 3),
8.
Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung (§ 24 Absatz 1 Satz 1).

(2) Die Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen haben folgende Aufgaben:

1.
Abnahme der praktischen und der mündlichen Prüfung sowie Beschlüsse über die Ergebnisse dieser Prüfungen,
2.
Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen bei diesen Prüfungen.

(3) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 9
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, der Prüferdelegation und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 3
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 10
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens.

(2) Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.

§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
für die Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer

1.
einen Fortbildungsvertrag mit einer Einstellungsbehörde im Freistaat Sachsen abgeschlossen hat,
2.
die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung diesen Personen gleichgestellt ist und
3.
am Fortbildungslehrgang zum Lebensmittelkontrolleur erfolgreich teilgenommen hat. Die in der praktischen und theoretischen Fortbildung zu erbringenden Leistungsnachweise müssen jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ (50,00 Punkte) bewertet worden sein.

(2) Behinderte Menschen sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn der erforderliche Fortbildungslehrgang nicht in vollem Umfang abgelegt worden ist, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

§ 12
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfungsbewerber hat sich innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare bei dieser anzumelden. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind beizufügen:

1.
die Personalien des Prüfungsbewerbers (Anmeldeformular),
2.
die beiden Befähigungsberichte der praktischen Fortbildung (Anlage 3),
3.
die Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Fortbildung (Anlage 4),
4.
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,
5.
im Falle des § 16 eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung sowie eine entsprechende ärztliche Empfehlung hinsichtlich der als notwendig erachteten Prüfungsvergünstigung.

§ 13
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben (§ 56 Absatz 1, § 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und der Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 4
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 14
Prüfungszweck

Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes erworben hat.

§ 15
Gegenstand und Gliederung der Fortbildungsprüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die nach § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen des Fortbildungslehrgangs zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Fortbildungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. Es sollen mindestens vier der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden.

(4) In der praktischen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer an zwei Tagen die Kontrolle

1.
eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts und -verkaufsabteilung (inklusive Supermarkt),
2.
einer Gaststätte oder eine Küche beziehungsweise Kantine einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung und
3.
von zwei Herstellungsbetrieben jeweils unterschiedlicher Betriebsarten beziehungsweise auch Herstellungsbetrieben, die auf der Stufe des Einzelhandels verkaufen,

selbständig durchzuführen. Bei den Kontrollen eines Betriebes nach Nummer 1 und in einem der Betriebe nach Nummer 3 hat zudem eine Probenahme zu erfolgen. Jede Kontrolle inklusive die Verfassung des schriftlichen Berichts über diese Kontrolle soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. Der Prüfungsteilnehmer hat während jeder praktischen Prüfung selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Mindestens einer dieser vier schriftlichen Berichte ist dabei handschriftlich zu verfassen.

(5) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(6) Vertreter des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der praktischen und der mündlichen Prüfung anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Prüfungsteilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Prüfungsvergünstigungen

(1) Die zuständige Stelle soll behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Anonymitätsprinzip

(1) Die Prüfungsteilnehmer erhalten von der zuständigen Stelle mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren.

(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf mit Ausnahme der Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität des Prüfungsteilnehmers enthalten.

(3) Die Anonymität der Prüfungsteilnehmer ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben.

§ 19
Ablauf der schriftlichen Fortbildungsprüfung

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird unter Aufsicht angefertigt. Die zuständige Stelle regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgabe ist in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) Die Prüfungsaufgabe ist grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden. Der Prüfungsteilnehmer hat auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben.

(4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist die Prüfungsaufgabe und -arbeit dem Prüfungsteilnehmer abzufordern.

(5) Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift nach Maßgabe des § 22. Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und der zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist der betreffende Prüfungsteil mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In schweren Fällen ist die gesamte Fortbildungsprüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsführung steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Fortbildungsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. Der vom Ausschluss betroffene Prüfungsteil ist mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit ungenügend bewerten.

(3) Wird die schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip (§ 18) kann die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden.

(5) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 bis 4 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der betroffene Prüfungsteil innerhalb von fünf Jahren nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen ist die Fortbildungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 21
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassene/r Prüfungsbewerber, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn sie vollständig abgeschlossen sind. Das Prüfungsverfahren wird zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt. Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird.

(4) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle; hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

§ 22
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Fortbildungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeit ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeit abgegeben worden sind. Zudem sind die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen.

(3) In den Niederschriften über die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung sind mindestens zu dokumentieren:

1.
die Formalien (Name des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, Prüfungstag),
2.
der Prüfungsgegenstand,
3.
das Prüfungsergebnis und
4.
besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist von der Aufsicht, die Niederschriften über die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung sind vom jeweiligen Prüfungsausschuss bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen.

Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung wird jede Prüfungsarbeit von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben (Erst- und Zweitkorrektor) selbstständig mit einer vollen Punktzahl ohne Dezimalstellen bewertet. Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis innerhalb des Bewertungsrahmes des/der Erst- und Zweitkorrektors/in fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu einen Drittkorrektor mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.

(2) In der praktischen und der mündlichen Prüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf eine Bewertung. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 24 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung
Punktzahl = Bewertung
100 bis 92 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht (Note: sehr gut),
91 bis 81 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (Note: gut),
80 bis 67 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht (Note: befriedigend),
66 bis 50 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (Note: ausreichend),
49 bis 30 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind (Note: mangelhaft),
29 bis 0 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen (Note: ungenügend).

§ 24
Beschluss des Gesamtergebnisses der Fortbildungsprüfung

(1) Die Beschlüsse über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gefasst. Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen und der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss oder der jeweiligen Prüferdelegation gefasst.

(2) Für das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:

Ergebnis
1. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung 30 vom Hundert,
2. das Ergebnis der praktischen Prüfung 40 vom Hundert,
3. das Ergebnis der mündlichen Prüfung 30 vom Hundert.

Das Gesamtergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Fortbildungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil (§ 15 Absatz 2) und im Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ (50 Punkte) erreicht worden ist. Wird eine der vier Prüfungsleistungen in der praktischen Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 bis 29 Punkte) bewertet, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 25
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss der Ergebnisse ein Zeugnis (§ 56 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
2.
die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
4.
das Gesamtergebnis der Fortbildungsprüfung nach Note und Punktzahl,
5.
das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
6.
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
7.
das Siegel der zuständigen Stelle.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).

(4) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständigen Stelle zudem einen Nachweis darüber, dass er aufgrund der bestandenen Fortbildungsprüfung die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen (Anlage 5).

§ 26
Nichtbestandene Fortbildungsprüfung

Bei nicht bestandener Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.

Abschnitt 6
Wiederholungsprüfung

§ 27
Wiederholung der Fortbildungsprüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 56 Absatz 1, § 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ (50,00 Punkte) bewertet worden sind und sich der Prüfungsteilnehmer innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 28
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle ein Jahr, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß § 22 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Absatz 1 bzw. § 26 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 29
Übergangsregelungen

Prüfungsbewerber sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Prüfungsordnung bereits an einem Fortbildungslehrgang nach §§ 2, 3 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach dem Fortbildungsrahmenplan sowie der praktischen und theoretischen Fortbildung nach den bisher gültigen Anlagen 1 und 2 richtet.

§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Lebensmittelkontrolleur vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 25. Januar 2021 – Az.: 13-6000/1/2-2021/4325 – genehmigt.

Chemnitz, den 8. Februar 2021

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Fortbildungsrahmenplan

Die Fortbildungsdauer gliedert sich in eine praktische Fortbildung von 18 Monaten, die überwiegend am Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) stattfindet, und die theoretische Fortbildung von 6 Monaten an einer Bildungseinrichtung.

Fortbildungsrahmenplan
Fortbildungsstelle Fortbildungsinhalt
Fortbildungsstelle Fortbildungsinhalt
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVA)
Organisation und Aufbau der Lebensmittelüberwachung in Sachsen
Einführung in LEVES SN (balvi mobil)
Einführung in das behördeneigene Qualitätsmanagementsystem
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
Betriebskontrollen und Probenahmen; Betriebskontrollen sollen unter anderem auch als Teamkontrollen erfolgen
Kennenlernen der Kontrollverfahren und amtlichen Tätigkeiten, zum Beispiel Überprüfung, Probenahme, Warenuntersuchung, Dokumentenprüfung und Inspektionen
Verfahren zur Risikoeinstufung der Unternehmen und zur risikoorientierten Probenahme; dazu Kennenlernen der verschiedenen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie möglicherweise damit verbundene Risiken für die menschliche Gesundheit und gegebenenfalls für die Gesundheit von Tieren, Pflanzen und Umwelt
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung
Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden
Bewertung der Anwendung von betrieblichen Eigenkontroll- beziehungsweise HACCP-Verfahren
Grundkenntnisse zur Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen und den diesen zugrunde liegenden Normen in Bezug auf lebensmittelrechtliche Anordnungen
Einholen von erforderlichen Auskünften
Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus sowie Prüfung des schriftlichen Dokumentenmaterials und sonstiger Aufzeichnungen um die Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts zu bewerten
Sinnesprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm
einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wertbestimmung und Temperaturmessung
Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und sonstiger Bedarfsgegenstände
Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit (Berichte), Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde veranlassten Maßnahmen und Sanktionen, unter anderem auch Verfassen von Verwaltungsakten
Aufklärung der Verbraucher, Umgang mit Verbraucherbeschwerden
Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Plauen/Hochschule der Sächsischen Polizei/Landeskriminalamt/ örtliche Polizeidienststelle oder andere Einrichtung, die vergleichbare Inhalte vermittelt:


1 Woche im Rahmen der praktischen Fortbildung
Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle
Gesundheitsämter:


2 Wochen im Rahmen der praktischen Fortbildung
Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden, einschließlich Infektionsschutz
Zusammenarbeit bei der Ermittlung und Aufklärung von Erkrankungsgeschehen
Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und – medizinisch klinische Bakteriologie
Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeneinleitung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogener Keime)
Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Plauen oder vergleichbare und vom SMS, Referat 22 bestätigte Bildungseinrichtung (aufgeteilt in 2 bis 3 Module oder Blöcke):


6 Monate
1.
Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik
2.
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Sanktionen
3.
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, sowie berührendes Fachrecht z. B. tierische Nebenprodukte, Gewerberecht, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht, Chemikalienrecht
4.
Warenkunde sowie Technologie und der Umgang mit Lebensmitteln, Tabak und Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, einschließlich des spezifischen Hygienerechts der Waren und deren Sensorik
5.
Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion und Sterilisation, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung
6.
Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche, Eigenkontrollsysteme, Umwelthygiene
7.
Ernährungslehre und Lebensmitteltoxikologie
8.
Qualitätsmanagementsysteme in der Lebensmittelindustrie
9.
Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken, interkulturelle Kompetenz, Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit,
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen (LUA):


9 Wochen im Rahmen der praktischen Fortbildung gemäß Anlage 1 a
Organisation und Aufgaben einer Untersuchungseinrichtung, inkl. Probenplanung
Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung
Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge
Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe
Durchführung sensorischer Prüfungen
Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegenstände

Anlage 1a
(zu § 1 Absatz 2)

Praktikum an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen
Praktikum
Nummer Fortbildungsinhalte aufgeteilt auf 9 Wochen
Nummer Fortbildungsinhalte aufgeteilt auf 9 Wochen
1 Tierische Lebensmittel (Warenkunde, Mikrobiologie, Histologie, Chemie) einschließlich lebensmittelassoziierte Erkrankungen und Mikrobiologie nichttierischer Lebensmittel
2 Getreide und -erzeugnisse, Back-, Teig- und Süßwaren, Kaffee, Tee, Kakao, Speiseeis
3 Obst, Gemüse und -erzeugnisse, Gewürze, Fertiggerichte
4 Fette, Öle, Feinkost, Zusatzstoffe
5 Getränke
6 Wein und Amtliche Außendienstaufgaben
7 Diätetische Lebensmittel, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Nahrungsergänzungsmittel
8 Bedarfsgegenstände und Kosmetik
9 Pharmakologisch wirksame Stoffe, NRKP, Vitaminanalytik
10 Organische und anorganische Schadstoffe
11 Pestizide und Dioxine
12 Bestrahlung, Radiologie, Parasitologie, Tabak, gentechnisch veränderte Lebensmittel (GVO), Allergene, LIMS

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 3)

Ausgestaltung der praktischen und theoretischen Fortbildung
A.
Allgemeines
I.
Einstellungsbehörden
1.
Einstellungsbehörden im Freistaat Sachsen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
2.
Die Einstellungsbehörden schließen mit dem Fortbildungsteilnehmer einen Fortbildungsvertrag nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung.
3.
Einstellungstermin ist jeweils der 1. Dezember.
II.
Fortbildungsdauer
1.
Der Fortbildungslehrgang dauert grundsätzlich 24 Monate.
2.
Die Einstellungsbehörde kann die Dauer des Fortbildungslehrgangs auf Vorschlag des Fortbildungsleiters um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von dem Fortbildungsteilnehmer zu vertretenden Gründen die praktische Fortbildung um mindestens zwei Monate oder die theoretische Fortbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder der Stand der theoretischen oder praktischen Fortbildung unzureichend ist. Über Anträge auf Verkürzung der Lehrgangsdauer gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet die zuständige Stelle.
3.
Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Fortbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
4.
Fortbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedsstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Fortbildungszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
5.
Die Fortbildung endet mit dem im Fortbildungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
III.
Fortbildungsstellen
1.
Die Einstellungsbehörde weist dem Fortbildungsteilnehmer die Fortbildungsstellen zu.
2.
Fortbildungsstellen sind:
a)
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter,
b)
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen,
c)
die Gesundheitsämter,
d)
die Bildungseinrichtung, die mit der theoretischen Fortbildung beauftragt wird und
e)
die für den Polizeivollzug zuständigen Dienststellen.
IV.
Fortbildungsleiter, Fortbilder
1.
Die Fortbildungsstelle bestellt einen fachlich befähigten Beamten des höheren oder Dienstes oder einen Beschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation zum gehobenen Fortbildungsleiter.
2.
Der Fortbildungsleiter überwacht und leitet die Fortbildung. Er ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fortbildung geschaffen werden. Er erstellt den behördeninternen Fortbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Fortbildung und hat sich vom Fortbildungsfortschritt des Fortbildungsteilnehmers zu überzeugen, ihn auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
3.
Der Fortbildungsleiter kann Fortbilder bestellen. Sie haben die Fortbildung des Fortbildungsteilnehmers durchzuführen.
V.
Leistungsnachweise
1.
Während der gesamten Fortbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
2.
Leistungsnachweise sind:
a)
in der theoretischen Fortbildung mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten (Ziffer X),
b)
in der praktischen Fortbildung zwei Befähigungsberichte (Ziffer VII) und vier schriftliche Arbeiten (Ziffer VIII).
3.
Für die Bewertung der Leistungsnachweise gelten § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
4.
Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
B.
Praktische Fortbildung
VI.
Inhalt
1.
Die praktische Fortbildung richtet sich nach dem Fortbildungsrahmenplan (Anlage 1 und 1a).
2.
Die Einstellungsbehörde legt im Einvernehmen mit den Fortbildungsstellen gemäß Ziffer III Nummer 2 die Reihenfolge der Fortbildungsabschnitte für den Fortbildungsteilnehmer im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Fortbildung kann davon abgewichen werden.
3.
Der Fortbildungsteilnehmer ist in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Fortbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Der Fortbildungsteilnehmer lernt, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Der Fortbildungsteilnehmer soll auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Fortbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit dies das Ziel der Fortbildung erforderlich macht.
VII.
Befähigungsberichte
1.
Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Fortbildungsabschnitte bei den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern sowie bei der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen hat der Fortbilder, soweit keine Fortbilder bestellt worden sind, der Fortbildungsleiter, jeweils einen Befähigungsbericht (Anlage 3) über den Fortbildungsteilnehmer anzufertigen. Bestandteil dieser beiden Befähigungsberichte sind auch die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten gemäß Ziffer VIII.
2.
Der Fortbilder hat den Befähigungsbericht dem Fortbildungsteilnehmer vorher bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Der Fortbildungsteilnehmer kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist der Fortbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird über den Fortbildungsleiter der Einstellungsbehörde vorgelegt und zur Fortbildungsakte genommen. Der Fortbildungsteilnehmer erhält eine Durchschrift.
3.
Die Befähigungsberichte sind der zuständigen Stelle bei Anmeldung zur Prüfung zu übermitteln.
VIII.
Schriftliche Arbeiten
1.
Der Fortbildungsteilnehmer hat während der praktischen Fortbildung bei den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern insgesamt drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Hiervon sind zwei Arbeiten in den ersten 12 Monaten zu schreiben. Eine vierte schriftliche Arbeit ist während der praktischen Fortbildung bei der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens 180 Minuten betragen. Das Thema stellt der Fortbilder bzw. der Fortbildungsleiter, der auch die Arbeit bewertet. Die Inhalte orientieren sich an der Anlage 1 bzw. Anlage 1a. Für die Bewertung dient § 23 als Grundlage.
2.
Die bewerteten schriftlichen Arbeiten werden über den Fortbildungsleiter der Einstellungsbehörde vorgelegt und zur Fortbildungsakte genommen. Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sind Bestandteil des jeweiligen Befähigungsberichts und werden mit diesen der zuständigen Stelle bei Anmeldung zur Prüfung übergeben.
3.
Der Fortbildungsteilnehmer hat während der praktischen Fortbildung einen Fortbildungsnachweis in Form eines Berichtsheftes zu führen, welches regelmäßig vom Fortbildungsleiter überprüft wird.
C.
Theoretische Fortbildung
IX.
Inhalt
1.
Die theoretische Fortbildung ist in zwei oder drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Plauen oder einer vergleichbaren und vom zuständigen Referat im Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestätigten Bildungseinrichtung statt.
2.
Inhalt und Umfang der theoretischen Fortbildung ergeben sich aus dem Fortbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1.
3.
Die Bildungseinrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem die theoretische Fortbildung betreffenden Teil des Fortbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Fortbildung erforderlich ist und das Ziel der Fortbildung gewahrt bleibt.
X.
Schriftliche Aufsichtsarbeiten
1.
Es werden mindestens sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten angefertigt. Die Bewertung orientiert sich an § 23 sowie nach Ziffer V Nummer 4.
2.
Der Fortbildungsteilnehmer darf zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die von der Bildungseinrichtung oder dem Lehrbeauftragten zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel verwenden.
3.
Versäumt ein Fortbildungsteilnehmer eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, die unverzüglich vorzulegen ist, so hat er die Aufsichtsarbeit nachzuholen.
4.
Eine schriftliche Aufsichtsarbeit gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der Leistung erreicht worden ist. Nicht bestandene Aufsichtsarbeiten können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung der Aufsichtsarbeiten hat binnen 12 Monaten zu erfolgen. Wird die Leistung nicht erbracht, so gilt der Leistungsnachweis nach Anlage 4 als nicht erbracht und es fehlt die Zulassungsvoraussetzung für die Fortbildungsprüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 3.
5.
Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches zeitnah zu bewerten und dem Fortbildungsteilnehmer umgehend bekannt zu geben. Die Leistungsnachweise werden nach dem Muster der Anlage 4 erfasst, der Einstellungsbehörde zugeleitet und zur Fortbildungsakte genommen.
6.
Begeht ein Fortbildungsteilnehmer einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung), so ist seine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn der Fortzubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit versäumt.

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 10, S. 225
    Fsn-Nr.: 245-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021