Gesetz
zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von
Informationen im Freistaat Sachsen

Vom 19. August 2022

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Transparenz von Informationen
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG)

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) Dem § 6 Absatz 1 des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes vom 3. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 384), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“

(2) Die laufende Nummer 55 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898) wird wie folgt geändert:

1.
Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 werden nach der Angabe „Verbraucherinformationsgesetz (VIG)“ eine Leerzeile und die Wörter „Sächsisches Transparenzgesetz
(SächsTranspG)“ eingefügt.
2.
In Tarifstelle 2 Spalte Gebühren wird das Wort „zurückzunehmen“ durch das Wort „zurücknehmen“ ersetzt.
3.
Folgende Tarifstelle 3 wird angefügt:
Tarifstelle 3
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-hoheitliche Leistung
Lfd.
Nr.
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-hoheit-
liche
Leis-
tung
„3. Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1
Sächs-
TranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Sächs-
TranspG
14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
A n m e r k u n g e n:
(1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG).
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG).
(3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungs-
grundsätze.

(3) In § 10 Absatz 2 Satz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder auf der Transparenzplattform veröffentlicht worden sind.“ ersetzt.

(4) Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 49 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.
2.
In § 54 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(5) Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 34 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.
2.
In § 38 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(6) Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 28 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.
2.
In § 33 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(7) Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 29 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.
2.
In § 34 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „anderen Landesdatenschutzbeauftragten.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie mit anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ ersetzt.

(8) In § 30 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, werden die Wörter „andere Landesdatenschutzbeauftragte.“ durch die Wörter „Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“ ersetzt.

(9) § 43 Absatz 3 Satz 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 1 Nummer 19 des Sächsischen Transparenzgesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“

(10) In § 2 Satz 3 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und Ansprüche nach dem Sächsischen Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 19. August 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Änderungsvorschriften