Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Vom 25. März 2013

1Aufgrund von Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung und der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 18. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 118) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung in der ab dem 14. März 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die teils am 31. Dezember 1998, teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 666),
2.
die am 28. Mai 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 30. April 2002 (SächsGVBl. S. 161),
3.
den am 21. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 522),
4.
den am 31. Januar 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 22),
5.
die am 14. März 2013 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von

zu 1.
a)
§ 6 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),
 
b)
Artikel 13 Abs. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585),
 
c)
§ 1 Abs. 1 Nr. 24 und 25 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 1998 (SächsGVBl. S. 610),
zu 2.
a)
§ 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 und Artikel 33 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3582) geändert worden ist,
 
b)
§ 1 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 SächsGVBl. S. 1241), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 727) geändert worden ist,
zu 3.
a)
§ 112 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462),
 
b)
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326) geändert worden ist,
zu 4.
 
§ 96 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462) geändert worden ist,
zu 5.
a)
§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 5 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524),
 
b)
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sächsischen Justizgesetzes (SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist.

Dresden, den 25. März 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung und
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Ausführung der Bundesnotarordnung
(BNotOAVO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. April 2020

Inhaltsübersicht2

Erster Abschnitt 
Die Angelegenheiten der Notarassessoren

§   1
Ziel des Anwärterdienstes
§   2
Inhalt der Ausbildung
§   3
Durchführung der Ausbildung
§   4
Anrechnungszeiten
§   5
Dienstunfähigkeit
§   6
Urlaub
§   6a
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§   7
Beurteilung

Zweiter Abschnitt 
Die Angelegenheiten der Notare

§   8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle
§   9
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare
§ 10
Beschäftigung von Mitarbeitern

Dritter Abschnitt 
Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Landesjustizverwaltung
§ 12
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
§ 13
(aufgehoben)
§ 14
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Erster Abschnitt 
Die Angelegenheiten der Notarassessoren

§ 1
Ziel des Anwärterdienstes

Ziel des Anwärterdienstes ist es, den Notarassessor auf die Aufgaben des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege vorzubereiten.

§ 2
Inhalt der Ausbildung

(1) 1Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden. 2Er soll unter Anleitung, Betreuung und Überwachung durch fortschreitend selbständige Tätigkeit lernen, das Amt des Notars eigenverantwortlich zu führen. 3Schwerpunkte der Ausbildung sind:

1.
Belehrungs-, Beratungs- und Betreuungspflichten,
2.
Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften,
3.
Zusammenarbeit mit Gerichten, Grundbuchämtern und Behörden,
4.
Grundzüge des Steuer- und Kostenwesens,
5.
Organisation der Notarstelle und Personalführung.

(2) 1Der Notarassessor ist über das Standesrecht der Notare und die Pflichten eines Notars gegenüber der Notarkammer Sachsen (Notarkammer) und der Ländernotarkasse zu unterrichten. 2Der Präsident der Notarkammer kann den Notarassessor verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen sowie bei Fortbildungsveranstaltungen zu halten.

(3) Mit fortschreitender Ausbildungszeit soll der Notarassessor in vermehrtem Umfang zur Tätigkeit als Notarvertreter oder Notariatsverwalter herangezogen werden.

(4) Der Notarassessor muss ohne Rücksicht auf die personelle Besetzung der Notarstelle des Ausbildungsnotars auf Anforderung des Präsidenten der Notarkammer zu anderweitigen Tätigkeiten zur Verfügung stehen.

§ 3
Durchführung der Ausbildung

(1) 1Der Notarassessor soll mindestens 18 Monate des Anwärterdienstes bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter ableisten. 2In den ersten zwei Jahren des Anwärterdienstes soll er mindestens zwei Notaren überwiesen werden, deren Amtssitze sich nicht am selben Ort befinden und deren Notarstellen unterschiedliche Organisationsstrukturen aufweisen sollen. 3Der Notarassessor hat regelmäßig von Standesorganisationen durchgeführte Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.

(2) 1Einem Notar soll nur ein Notarassessor zur Ausbildung überwiesen werden. 2Die Überweisung erfolgt schriftlich. 3Der Notarassessor ist darauf hinzuweisen, dass er der Aufsicht, der Disziplinargewalt und der Disziplinargerichtsbarkeit nach §§ 92 bis 110a der Bundesnotarordnung untersteht. 4Die Notarkammer benachrichtigt den zuständigen Präsidenten des Landgerichts von jeder Überweisung und jedem Wechsel in einen anderen Landgerichtsbezirk.

(3) 1Der Notarassessor kann während des Anwärterdienstes an eine Ausbildungsstelle abgeordnet werden, die eine dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechende Beschäftigung des Notarassessors gewährleistet (sonstige Ausbildungsstelle). 2Sonstige Ausbildungsstelle ist insbesondere eine Standesorganisation, eine oberste Landes- oder Bundesbehörde, ein Organ der Europäischen Union und die Geschäftsstelle des Deutschen Notarvereins. 3Die Abordnung an eine sonstige Ausbildungsstelle steht der Verwendung bei Notaren oder als Notarvertreter oder Notariatsverwalter gleich.

(4) Bis zu sechs Monate des Anwärterdienstes können durch ein Praktikum bei einem ausländischen Notar oder einer ausländischen Notarkammer abgeleistet werden.3

§ 4
Anrechnungszeiten

(1) 1Auf die Dauer des Anwärterdienstes werden angerechnet:

1.
Wehr- und Ersatzdienstzeiten bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes,
2.
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
3.
Elternzeiten während des Anwärterdienstes bis zu einer Dauer von einem Jahr für jedes betreute Kind, bei mehrfacher Inanspruchnahme insgesamt höchstens zwei Jahre; dies gilt unabhängig davon, ob während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
4.
Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 30 Tagen jährlich, es sei denn, der Nachweis nach § 5 Absatz 2 wurde nicht erbracht,
5.
Urlaubszeiten, die nicht Erholungsurlaub sind, bis zu 14 Tagen jährlich.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 entscheidet der Präsident der Notarkammer über eine weitergehende Anrechnung. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 entscheidet er unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Krankheit im Rahmen der Beurteilung gemäß § 7 oder auf Antrag des Notarassessors, wobei der Antrag frühestens nach Ablauf des dreijährigen Anwärterdienstes gestellt werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist um eine ausgeschriebene Notarstelle ohne bereits erfolgte Anrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat und nach Ablauf dieser Zeit mit der abschließenden Feststellung „für die Bestellung zum Notar geeignet“ beurteilt worden ist.4

§ 5
Dienstunfähigkeit

(1) 1Wird ein Notarassessor dienstunfähig, hat er dies der Notarkammer, der Ländernotarkasse und dem Ausbildungsnotar oder seiner sonstigen Ausbildungsstelle unverzüglich anzuzeigen. 2Ist er als Notarvertreter oder als Notariatsverwalter tätig, unterrichtet er, unbeschadet des § 38 Satz 1 der Bundesnotarordnung, die Notarkammer unverzüglich über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit.

(2) Die Notarkammer, die Ländernotarkasse, der Ausbildungsnotar und die sonstige Ausbildungsstelle können zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit von dem Notarassessor die Vorlage einer ärztlichen oder einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.5

§ 6
Urlaub

(1) Der Notarassessor erhält Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen entsprechend den für Beamte auf Probe des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Notarkammer erteilt den Urlaub auf Gesuch des Notarassessors nach Anhörung des Ausbildungsnotars oder der sonstigen Ausbildungsstelle.6

§ 6a
Elternzeit, Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wird durch die Notarkammer entsprechend der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewährt.

(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 ist einem Notarassessor auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

tatsächlich betreut oder pflegt. 2Über den Antrag entscheidet die Notarkammer. 3Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn gestellt werden. 4Der Bewilligungszeitraum soll mindestens sechs Monate betragen. 5Soweit zwingende dienstliche Belange, insbesondere die Sicherstellung der Vertretung der Notare und die Verwaltung freier Notarstellen, dies erfordern, kann die Notarkammer nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs beschränken und den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen.

(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt. 2Bei der Kürzung des Urlaubs bleibt der Bruchteil eines Tages unberücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Notarassessor eine Teilzeitbeschäftigung leistet.7

§ 7
Beurteilung

(1) Der Notarassessor ist zu beurteilen

1.
auf Anforderung der Landesjustizverwaltung,
2.
nach dem Ende der dreijährigen Mindestanwärterzeit.

(2) 1Die Beurteilung erteilt der Präsident der Notarkammer. 2Jeder Notar und jede sonstige Ausbildungsstelle erstellt bei Ablauf der Überweisung oder Abordnung einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag, sofern der Notarassessor dort länger als drei Monate beschäftigt war.

(3) Die Beurteilungsbeiträge sollen die Leistungen des Notarassessors im Vergleich zu anderen Notarassessoren objektiv darstellen und von seiner Eignung, Befähigung und Leistung ein zutreffendes Bild geben.

(4) 1Der Beurteilung des Präsidenten der Notarkammer ist eine Beschreibung der Aufgaben, die der Notarassessor im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, voranzustellen. 2In der Beurteilung sind die fachlichen Leistungen (dienstliche Tätigkeit und Arbeitsergebnisse) sowie die Befähigung (im dienstlichen Umgang gezeigte Fähigkeiten und Kenntnisse) zu bewerten. 3Die Beurteilung hat sich auch zur Persönlichkeit des Notarassessors zu verhalten. 4Die fachlichen Leistungen und die Befähigung sind abschließend mit einer Note und einer Punktzahl zu bewerten. 5§ 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechende Anwendung. 6Die Beurteilung schließt mit der Feststellung darüber, ob sich der Notarassessor bewährt hat und er für die Bestellung zum Notar geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist. 7Die Beurteilung wird der Landesjustizverwaltung übersandt. 8Vor ihrer Übersendung ist sie dem Notarassessor bekannt zu geben.8

Zweiter Abschnitt 
Die Angelegenheiten der Notare

§ 8
Anrechnungszeiten vorübergehender Amtsniederlegung
bei erneuter Bewerbung um eine Notarstelle

Bei der erneuten Bewerbung um eine Notarstelle sind die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b der Bundesnotarordnung auf die bisherige Amtstätigkeit bis zu Hälfte der aktiven Dienstzeit als Notar anzurechnen.9

§ 9
Gemeinsame Berufsausübung durch Notare

1Der Notar darf sich nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer mit höchstens einem und am selben Amtssitz bestellten Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden. 3Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.10

§ 10
Beschäftigung von Mitarbeitern

1Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluss als Diplom-Jurist (juristischer Mitarbeiter) nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Notarkammer beschäftigen. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden.11

Dritter Abschnitt 
Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11
Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
der Landesjustizverwaltung

(1) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen:

1.
die Vertretung der Landesjustizverwaltung in Disziplinarsachen vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof, in Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO sowie in Berufungs- und Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 2 BNotO; dies gilt nicht für Verfahren, soweit der Bescheid vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erlassen wurde und für Disziplinarklageverfahren im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 BNotO,
2.
die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit durch Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz der Bundesnotarordnung),
3.
die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde in Disziplinarsachen (§ 96 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung).

(2) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen:

1.
die Entscheidung, die Akten und Bücher des Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
2.
die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle eines Notars in die Räume eines Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, und zur Übernahme eines in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Absatz 1 der Bundesnotarordnung),
3.
die Bestellung eines Notariatsverwalters (§ 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
4.
die Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung).12

§ 12
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden

(1) Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts, soweit sich nicht etwas anderes aus den Absätzen 2 und 3 ergibt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist zuständig für:

1.
die Genehmigung einer vorübergehenden Amtsniederlegung eines Notars (§ 48b Absatz 1 der Bundesnotarordnung),
2.
die vorläufige Amtsenthebung eines Notars (§ 54 Absatz 1 der Bundesnotarordnung).

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts ist zuständig für:

1.
die Erteilung einer Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung),
2.
die Erteilung einer Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung),
3.
die Erteilung einer Genehmigung zur Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung sowie die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung zur Unterhaltung gemeinsamer Geschäftsräume (§ 9),
4.
die Erteilung einer Genehmigung zur Unterhaltung weiterer Geschäftsstellen oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage sowie die Verpflichtung hierzu (§ 10 Absatz 4 der Bundesnotarordnung),
5.
die Erteilung der Genehmigung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirkes der Notare (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung),
6.
die Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung juristischer Mitarbeiter (§ 10).13

§ 13
(aufgehoben)

§ 14
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

vom 30. April 2002 (SächsGVBl. S. 161)

Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Art. 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 522)

Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Art. 1 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 22)

Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Bundesnotarordnung

Art. 1 der Verordnung vom 18. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 118)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

vom 25. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 591)

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung

vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 122)