Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Vogelberingungsverordnung
Vom 26. Juni 2008
Aufgrund von § 28 Nr. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Kennzeichnung wildlebender Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken (Vogelberingungsverordnung – VogelBerVO) vom 12. September 1995 (SächsGVBl. S. 348), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
- 2.
- In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der obersten Naturschutzbehörde“ durch die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde“ ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt und Natur Mecklenburg-Vorpommern in Neuenkirchen“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Stralsund“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie“ werden durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
- bb)
- Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- Mitteilung der aufgestellten und genehmigten Beringungsprogramme an die unteren Naturschutzbehörden und an die in § 40 Abs. 2 SächsNatSchG genannten Fachbehörden.“
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG)“ durch die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
- 4.
- In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 2“ und das Wort „Naturschutzverbände“ durch das Wort „Naturschutzvereine“ ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „von der zuständigen Naturschutzbehörde“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „unteren“ und das Wort „höhere“ durch das Wort „obere“ ersetzt.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „unteren“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Beringungserlaubnis gilt gleichzeitig als Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686, 688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 4 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ - e)
- In Absatz 8 werden die Wörter „Der Ausweis“ durch die Wörter „Die Erlaubnis oder deren Kopie“ ersetzt.
- f)
- Absatz 9 wird aufgehoben.
- 6.
- § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung der Beringung jagdbarer Vogelarten im Sinne des Jagdrechts erteilt die obere Jagdbehörde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ - b)
- In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „höheren“ durch das Wort „unteren“ ersetzt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BArtSchV kann im Einzelfall der Einsatz von Lockmitteln zugelassen werden.“. - b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen höheren Naturschutzbehörde“ gestrichen.
- 8.
- In § 8 Abs. 3 wird das Wort „höhere“ durch das Wort „untere“ ersetzt.
- 9.
- Die Anlage zu § 5 Abs. 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2008
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer