Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur
und Landesentwicklung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
im Freistaat Sachsen
(Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure – SächsÖbVIVO)1
Vom 3. März 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. September 2025
Aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) wird verordnet:
§ 1
Bestellungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt.
(2) 1Der Nachweis der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers wird durch die Benennung von vier von ihr oder von ihm im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erbracht. 2Ein höherer Schwierigkeitsgrad ist insbesondere bei einer Grenzwiederherstellung aufgrund
- 1.
- eines grafischen Katasternachweises,
- 2.
- eines teils grafischen, teils zahlenmäßigen Katasternachweises mit Verknüpfungen oder
- 3.
- eines Katasternachweises mit fehlerhaften Daten des Liegenschaftskatasters oder fehlerhaften Katastervermessungen und Abmarkungen
gegeben.2
§ 2
Bestellung
(1) 1Die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfolgt durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde. 2Die Bestellung wird mit dem Tag der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberin oder der Bewerber hat zuvor den Amtseid zu leisten. 2§ 63 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.3
§ 3
Geschäftsstelle
(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat am Amtssitz eine Geschäftsstelle einzurichten und das Amt von dort auszuüben.
(2) 1Die Verlegung des Amtssitzes ist in der Regel zwei Monate vorher bei der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. 2Für die Verlegung in einen anderen Amtsbezirk ist in der Regel sechs Monate vorher die Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu beantragen. 3Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist zulässig, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. 4Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es für die ordnungsgemäße Amtsausübung notwendig ist, insbesondere muss die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung stehen. 2Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten.
(4) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft). 2Die eigenverantwortliche Amtsausübung der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs muss rechtlich und wirtschaftlich gewahrt bleiben. 3Die Bildung oder Auflösung einer Bürogemeinschaft ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.4
§ 4
Amtssiegel und Wappen
(1) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. 2An der Geschäftsstelle kann ein Amtsschild mit diesem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ und dem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden.
(2) Das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild sind durch die obere Vermessungsbehörde auf Rechnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beschaffen.
(3) Die obere Vermessungsbehörde zieht nach Erlöschen des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs das Amtssiegel ein.5
§ 5
Amtsausübung
(1) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Amt getreu des Eides unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auszuüben. 2Ihr oder sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die das Amt erfordern. 3Sie oder er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. 4Die Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen gelten entsprechend.
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeit ausüben und keine vertraglichen Verpflichtungen eingehen, soweit hierdurch die Amtspflichten beeinträchtigt werden könnten.
(3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.
(4) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für ihre oder seine Tätigkeit durchführen. 2Sie oder er darf über ihre oder seine hoheitlichen Aufgaben informieren, sofern die Information nach Form und Inhalt dem Amt angemessen ist, sich nicht unaufgefordert an einen bestimmten Personenkreis richtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im Einzelfall zielt.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn sie oder er länger als vier Monate die Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt.
(6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist an die zur Regelung der Aufgabenerfüllung erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden.6
§ 6
Arbeitsgemeinschaft
(1) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die im Freistaat Sachsen bestellt worden sind, dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam Fachkräfte beschäftigen. 2§ 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können zur Erledigung eines Antrages eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft bilden. 2Diese ist in Abhängigkeit vom Projekt zeitlich befristet und kann nur zwischen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren gebildet werden. 3§ 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. 2Der Anzeige ist der Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beizufügen. 3Bei Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Bei Änderung des Vertrages über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, vertreten sich gegenseitig. 2§ 12 gilt entsprechend.
(6) Eine Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden.
(7) 1Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in einen ihrer Amtsbezirke verlegen. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 3Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.7
§ 7
Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen, Geschäftsbuch
(1) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll die durchzuführenden Katastervermessungen und Abmarkungen zeitnah und in der Regel in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeiten. 2Sie oder er hat die Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Entscheidungen sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(2) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihr oder ihm angenommenen Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung in zeitlicher Reihenfolge nachweist. 2Das Geschäftsbuch kann in analoger oder digitaler Form geführt werden. 3Es muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum des Antragseingangs,
- 2.
- den Antragsteller und dessen Bevollmächtigte,
- 3.
- den Antragsgegenstand,
- 4.
- den Kostenschuldner,
- 5.
- die Antragsnummer bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
- 6.
- im Fall der Einrichtung der Zweigstelle eine Zuordnung des Antrages zur Geschäftsstelle oder Zweigstelle,
- 7.
- das Datum der Ankündigung der Vermessungsarbeiten und des Grenztermins,
- 8.
- den Zeitraum der Durchführung der örtlichen Arbeiten,
- 9.
- zu der Hinzuziehung von Fachkräften,
- 10.
- das Datum der Bekanntgabe der Verwaltungsakte,
- 11.
- das Datum der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde,
- 12.
- das Datum des Zahlungseingangs und
- 13.
- den Umfang einer Vertretung nach § 6 Absatz 5 oder § 12.
(3) 1Das Geschäftsbuch, der Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung sowie die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. 2Es sind Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.8
§ 8
Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachkräfte
(1) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen. 2Diese sind auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten. 3Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihr oder ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen.
(2) Zur Ausführung von Arbeiten, die der Vorbereitung von Verwaltungsakten bei Katastervermessungen und Abmarkungen dienen, sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranzuziehen, die
- 1.
- einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abgeschlossen haben, der deren oder dessen uneingeschränktes Weisungsrecht sicherstellt, und die
- 2.
- a)
- eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin oder ein für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und
- b)
- den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder über mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung verfügen.
(3) 1Die Gesamtzahl der zu Arbeiten nach Absatz 2 heranziehbaren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fachkräfte) ist auf zehn begrenzt. 2Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat eine Übersicht über die Fachkräfte zu führen. 3Die Übersicht ist mindestens bis zum Ende des fünften auf die Arbeiten nach Absatz 2 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(4) 1Die obere Vermessungsbehörde stellt auf Antrag der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine Bescheinigung aus für:
- 1.
- die Ausführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
- 2.
- die Mitwirkung von Fachkräften bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen.
2aus. 3Dem Antrag auf eine Bescheinigung für eine Fachkraft ist eine Erklärung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs beizufügen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. 4Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die der Erklärung zugrunde liegenden Nachweise mindestens bis zum Ende des fünften auf den Einzug der Bescheinigung nach Absatz 5 folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist durch die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einzuziehen, wenn eine Voraussetzung nach Absatz 2 entfallen ist.
(6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf einen Arbeitsvertrag mit
- 1.
- Personen, die geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken, insbesondere im Rahmen bauordnungs- oder bodenrechtlicher Verfahren, selbständig oder als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Dritten ausführen, vergeben oder vermitteln oder
- 2.
- Inhaberinnen, Inhabern, Gesellschafterinnen, Gesellschaftern, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Unternehmens, das geschäftsmäßig vermessungstechnische Arbeiten an Grundstücken ausführt, vergibt oder vermittelt,
weder eingehen noch aufrechterhalten.9
§ 9
Haftpflichtversicherung
(1) 1Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes muss mindestens 200 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. 2Die Haftpflichtversicherung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für den sich aus § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden Haftungsumfang muss auch grob fahrlässig verursachte Amtspflichtverletzungen abdecken. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 4Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung bis zu 5 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(2) 1Der Versicherungsvertrag muss dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der oberen Vermessungsbehörde den Beginn und die Kündigung oder sonstige Beendigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den Versicherungsschutz verringert, unverzüglich mitzuteilen. 2Die obere Vermessungsbehörde ist die für die Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständige Stelle.10
§ 10
Durchführung der Aufsicht
(1) 1Die obere Vermessungsbehörde führt im Rahmen der Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure regelmäßig oder anlassbezogen Amtsprüfungen durch. 2Amtsprüfungen können die Prüfung der Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs am Amtssitz sowie die Durchführung von Revisionsvermessungen nach § 26 Abs. 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes umfassen.
(2) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll rechtzeitig über die Durchführung einer Amtsprüfung unterrichtet werden. 2Sie oder er ist berechtigt, an der Revisionsvermessung teilzunehmen.
(3) Die obere Vermessungsbehörde klärt die Eigentümer der betroffenen Flurstücke vor der Durchführung einer Revisionsvermessung über deren Zweck umfassend auf.
(4) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über die Amtsausübung zu geben sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. 2Die Prüfung am Amtssitz soll sich insbesondere auf
- 1.
- die Geschäftsstelle,
- 2.
- die Führung und Aufbewahrung der Unterlagen,
- 3.
- die Führung des Geschäftsbuches,
- 4.
- die Einhaltung der Voraussetzungen für die Mitwirkung als Fachkraft,
- 5.
- die Beaufsichtigung der Fachkräfte sowie deren Einsatz,
- 6.
- die sach- und fristgerechte Durchführung der hoheitlichen Aufgaben,
- 7.
- die Kostenermittlung und Kostenerhebung,
- 8.
- die Verwendung geeigneter Rechenprogramme für die elektronische Datenverarbeitung und geeigneter Messgeräte,
- 9.
- die Einhaltung der eigenverantwortlichen Amtsausübung der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in einer Büro- oder Arbeitsgemeinschaft sowie
- 10.
- die Einhaltung des Werbeverbotes
erstrecken.
(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der oberen Vermessungsbehörde jährlich zum 31. Dezember Angaben über
- 1.
- die durchschnittliche Anzahl ihrer oder seiner Fachkräfte im zurückliegenden Kalenderjahr,
- 2.
- die Anzahl der im zurückliegenden Kalenderjahr bei ihr oder ihm gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,
- 3.
- die durchschnittliche Bearbeitungszeit der im zurückliegenden Kalenderjahr bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
- 4.
- die Anzahl der am 31. Dezember noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereichten Anträge, getrennt nach Geschäftsstelle und Zweigstelle,
vorzulegen.
(6) 1Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob eine angemessene Versorgung mit Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist. 2Dabei sind insbesondere für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zu ermitteln.
(7) 1Die obere Vermessungsbehörde ordnet eine Maßnahme nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes schriftlich an. 2Die Anordnung ist zuzustellen.11
§ 11
Zweigstelle
(1) Für die Einrichtung einer Zweigstelle ist in der Regel sechs Monate vorher ein Antrag auf Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen.
(2) Die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegen vor, wenn
(3) In Bezug auf die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes wird vermutet, dass die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei einer Einrichtung von mehr als zwei Zweigstellen nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Für die Zweigstelle sind § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 10 Absatz 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.12
§ 12
Vertreterin, Vertreter
(1) 1Die obere Vermessungsbehörde soll im Fall des § 5 Absatz 5 eine im Freistaat Sachsen bestellte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreterin oder als Vertreter bestellen. 2Diese oder dieser wird im Benehmen mit der oder dem Vertretenen festgelegt. 3Die Vertreterin oder der Vertreter kann die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) 1Im Fall der Untersagung der Amtsausübung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bestellt die obere Vermessungsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter wird schriftlich und widerruflich bestellt.
(4) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die Amtsausübung der Vertretung zu tragen. 2Die Vertreterin oder der Vertreter hat der Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel der vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden. 3Der Vertreterin oder dem Vertreter ist Zugang zu den für die Wahrnehmung der Vertretung erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen der oder des Vertretenen zu gewähren.
(5) Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn der oder dem von ihr oder ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre.
(6) 1Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Vertreterin oder dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Diese beträgt mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.13
§ 13
Entlassung auf eigenen Antrag
1Beantragt eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ihre oder seine Entlassung aus dem Amt, ist diese für den Zeitpunkt auszusprechen, an dem alle Geschäftsvorgänge nach § 14 abgeschlossen sind. 2Offene Geschäftsvorgänge können durch Übertragung auf andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure abgeschlossen werden, wenn diese sowie der Antragsteller der Katastervermessung und Abmarkung der Übertragung zustimmen.14
§ 14
Abwicklung des Amtes, Amtsverwalter
(1) 1Der Amtsverwalter wird schriftlich und widerruflich bestellt. 2Er erstellt eine Übersicht über die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge und hält diese laufend. 3Nicht abgeschlossene Geschäftsvorgänge sind
- 1.
- Katastervermessungen und Abmarkungen, deren Ergebnisse noch nicht zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht sind,
- 2.
- Katastervermessungen und Abmarkungen, deren Ergebnisse zur Übernahme in das Liegenschaftskataster eingereicht, jedoch noch nicht übernommen sind,
- 3.
- anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich der Vorverfahren,
- 4.
- anhängige Berichtigungen von Fehlern in Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
- 5.
- sonstige die Amtsausübung betreffende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge.
4Der Amtsverwalter übermittelt die Übersicht der oberen Vermessungsbehörde. 5Ist die Erhebung der betreffenden Informationen und Unterlagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, unterstützt die obere Vermessungsbehörde den Amtsverwalter bei der Erstellung der Übersicht. 6Die obere Vermessungsbehörde kann den Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund von der Bearbeitung bestimmter Geschäftsvorgänge entbinden.
(2) 1Der Amtsverwalter schließt die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge ab. 2Er hat seiner Unterschrift einen die Amtsverwaltung kennzeichnenden Zusatz beizufügen.
(3) 1Der Amtsverwalter hat der oberen Vermessungsbehörde den Abschluss der Geschäftsvorgänge anzuzeigen. 2Die obere Vermessungsbehörde widerruft die Bestellung zum Amtsverwalter nach Abschluss der Geschäftsvorgänge.
(4) 1Die obere Vermessungsbehörde kann die Bestellung zum Amtsverwalter aus einem wichtigen Grund vorzeitig widerrufen. 2Sie kann erneut eine Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zum Amtsverwalter bestellen.
(5) Der Amtsverwalter hat
- 1.
- das Geschäftsbuch,
- 2.
- die Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung,
- 3.
- die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sowie
- 4.
- die Übersicht über die Fachkräfte
der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen Amt erloschen ist, bis zum Ende der Fristen nach § 7 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 3 aufzubewahren.
(6) 1Der Amtsverwalter kann seinen Amtssitz in den Amtsbezirk der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verlegen, deren oder dessen Amt erloschen ist. 2§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. 3Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) 1Für den Fall, dass mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure als Amtsverwalter bestellt werden, überträgt die obere Vermessungsbehörde einem Amtsverwalter die Erstellung der Übersicht nach Absatz 1 Satz 2. 2Die obere Vermessungsbehörde weist aufgrund dieser Übersicht die nicht abgeschlossenen Geschäftsvorgänge den einzelnen Amtsverwaltern zur Bearbeitung zu. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 für jeden der Amtsverwalter.15
§ 15
Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
(1) Im Sächsischen Amtsblatt werden von der oberen Vermessungsbehörde
(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
(3) 1Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle sowie von Zweigstellen. 2Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. 3Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.16
§ 16
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 346) außer Kraft.17
Dresden, den 3. März 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo