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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz vom 21. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 13)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz

Vom 21. Dezember 2010

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Entwicklung innovativer Energietechniken und zum Klima- und Immissionsschutz im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Energie und Klimaschutz – RL EuK/2007) vom 24. Juli 2007 (SächsABl. S. 1658), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 15. Mai 2009 (SächsABl. S. 1020) mit Wirkung vom 28. April 2009, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ab einem Subventionswert von 40 000 EUR wird die Zuwendung für Investitionen grundsätzlich in Höhe von 75 Prozent der maximal möglichen Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und, falls beantragt, zusätzlich in Höhe von bis zu 25 Prozent der maximal möglichen Zuwendung als Zinszuschuss ausgereicht.“
2.
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für das Fördergebiet Leipzig – DED3 – (NUTS II [Direktionsbezirk Leipzig] und NUTS III [ehemaliger Landkreis Döbeln]) gilt ab 1. Januar 2011 abweichend von Satz 1 Buchst. b ein Förderhöchstsatz bis zu 40 Prozent und abweichend von Satz 1 Buchst. c ein Förderhöchstsatz bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
 
b)
In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
3.
Der Nummer 7.4 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen der Nummer 5, in denen ein Zuschuss und ein Zinszuschuss gewährt werden, kann die Auszahlung des Zuschusses oder des Darlehens auf Antrag unabhängig voneinander erfolgen.“
4.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Nummer 5 Sätze 2 bis 5 treten am 1. Januar 2011 außer Kraft.“

II. Inkrafttreten

Ziffer I Nr. 2 dieser Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 1, S. 13
    Fsn-Nr.: 5561

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017