Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Vom 18. August 2011
Aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 476), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studienreferendare der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur zuständig.“ - b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895)“ ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375)“ wird durch die Angabe „Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399)“ ersetzt.
- bb)
- Es wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 bemisst sich der Grundbetrag der Ausbildungsbezüge bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Förderschulen nach dem für das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 maßgeblichen Anwärtergrundbetrag.“ - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „eine jährliche Sonderzahlung sowie“ gestrichen.
- 3.
- § 5 wird aufgehoben.
- 4.
- Der bisherige § 6 wird § 5.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Dresden, den 18. August 2011
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig