Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens
(Richtlinie Feuerwehrförderung – RLFw)
Vom 7. März 2012
[zuletzt geändert durch RL vom 1. September 2020 (SächsABl.S. 1043)
mit Wirkung vom 18. September 2020]
I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
- 1.
- Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, nach Maßgabe der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der den Zuwendungsempfängern auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe obliegenden Aufgaben sowie zur Förderung der Jugendfeuerwehren.
- 2.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Gefördert werden:
- a)
- Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen nach den einschlägigen Einzelnormen sowie von Notsignalgebern für Atemschutzgeräteträger gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 7,
- b)
- Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, einschließlich der Erstausstattung mit Löschmitteln, nach DIN EN 1846 und DIN 14 502 sowie nach den für Feuerwehrfahrzeuge einschlägigen Einzelnormen oder der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW, die nach Anlage 1 zugelassen sind,
- c)
- Beschaffung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge, die nicht älter als fünf Jahre sind und zumindest über einen dem Fahrzeugalter angemessenen und funktionsfähigen Aufbau verfügen,
- d)
- Beschaffung von Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung gemäß der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, einschließlich der notwendigen Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Ausrüstung für Mitglieder der Jugendfeuerwehr,
- e)
- Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit Nebenanlagen nach DIN 14 092, einschließlich Erwerb, Um- und Anbau sowie technische Anpassungen von Gebäuden für Feuerwehrzwecke,
- f)
- Beschaffung und Einbau von Funk- und Alarmierungseinrichtungen sowie einsatzunterstützender Hard- und Software,
- g)
- Errichtung und Einrichtung feuerwehrtechnischer Zentren, insbesondere Werkstätten und Pflegeeinrichtungen nach DIN 14 092 sowie zentrale Atemschutzübungsanlagen nach DIN 14 093 für den überörtlichen Übungsbetrieb,
- h)
- Neuerrichtung oder Herstellung der DIN-Konformität bereits bestehender künstlich angelegter Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14 210, DIN 14 220 und DIN 14 230,
- i)
- Umbau, Erweiterung oder Neubau (Errichtung) von Leitstellen im Sinne des § 11 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, wenn die in der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverordnung vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) geändert worden ist, festgelegten Anforderungen erfüllt werden; für den Neubau (Errichtung) von Leitstellen jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent des den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz entstehenden Kostenanteils nach § 34 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz,
- k)
- Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Buchstabe a bis i genannten Fördergegenstände, soweit es sich dabei um die Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), handelt,
- l)
- bei Maßnahmen nach Buchstabe i einmalig die technische Erstausstattung, soweit sie nicht den Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind.
- m)
- Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr,
- n)
- Kommunale Modellprojekte im Brandschutz, die der Verbesserung der Tageseinsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren dienen. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung der Einsatzbereitschaft durch sachverständige externe Dritte, die unter Berücksichtigung der von der Arbeitsgruppe „Freiwillige Feuerwehren Sachsen 2020“ im Abschlussbericht unter Ziffer II Bemessungsgrundlagen festgelegten Kriterien für die Einsatzbereitschaft durchgeführt werden. Derartige Untersuchungen können durch den Landkreis für sein Kreisgebiet oder von der Gemeinde für ihr Gebiet erfolgen. Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft vor einem Neubau oder einem wesentlichen Umbau eines Feuerwehrhauses eine Standortuntersuchung zu den Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft durchführen lassen. Die Untersuchungen sind grundsätzlich auf der Basis softwaregestützter, wissenschaftlicher Berechnungsmodelle durchzuführen,
- o)
- Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr,
- p)
- Erwerb des Führerscheins der Klasse C beziehungsweise CE.
- 2.
- Nicht förderfähig sind:
- a)
- Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Nummer 1 Buchst. a bis i genannten Maßnahmen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- b)
- Beschaffung gebrauchter Geräte und Ausrüstungsgegenstände,
- c)
- Beschaffung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- d)
- Beschaffung von Verbrauchsmitteln wie Betriebsstoffe, Ölbindemittel, Löschmittel, Verbandsmaterial,
- e)
- Grundstücks- und Grunderwerbskosten einschließlich der Erschließung sowie
- f)
- Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen.
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise im Freistaat Sachsen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Die Zuwendungen erfolgen bedarfsorientiert. Beschaffungen und Baumaßnahmen müssen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr, auch unter Berücksichtigung der Ausrüstung benachbarter Feuerwehren, notwendig sein. Die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Gemeindefeuerwehr im Sinne der Brandschutzbedarfsplanung sind vom Zuwendungsempfänger darzustellen und von der Bewilligungsbehörde zu prüfen.
- 2.
- Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
- 3.
- Bei Beschaffungsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer werden.
- 4.
- Feuerwehrfahrzeuge, einschließlich der vollständig vorgesehenen feuerwehrtechnischen Beladung, müssen aus Sicherheitsgründen vor der Auslieferung beziehungsweise Indienststellung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 1 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften, geprüft und abgenommen werden. Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren und gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
- 5.
- Zuwendungen für den Um- und Anbau von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur in der Höhe eines zuwendungsfähigen Neubaus gewährt werden. Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer des Grundstücks sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis einer Rechtsposition, die eine der Förderung angemessene Nutzungsdauer entsprechend Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die Erreichung des Förderzweckes sicherstellt.
- 6.
- Fernmeldeeinrichtungen sind zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS – zu beziehen beim Polizeitechnischen Institut [PTI] bei der Polizei-Führungsakademie, Postfach 480 353, 48080 Münster oder einsehbar im Internetauftritt des PTI) entsprechen oder vom Staatsministerium des Innern anerkannt werden. Für Umrüstungen von Fernmeldeeinrichtungen sowie Einsatzhilfen werden Zuwendungen gewährt, wenn die Umrüstung aus Gründen erfolgt, die die Gemeinden, Zweckverbände oder Landkreise nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Änderung von Richtlinien, Kanaländerung. Die Ausgaben der Umrüstung dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Ausgaben einer Neubeschaffung betragen, und es muss der jeweils neueste technische Stand erreicht werden.
- 7.
- Zuwendungen für die Instandsetzung oder den Ersatz von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die im Rahmen der Katastrophenbekämpfung beschädigt oder zerstört wurden, werden nur dann gewährt, wenn der Antragsteller versichert, im Falle der Bewilligung in Bezug auf den Zuwendungsgegenstand keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 65 Nr. 3 SächsBRKG geltend zu machen. Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass der Zuwendungsgegenstand sowohl nach dieser Richtline gefördert und gleichzeitig dafür auch Erstattungsbeträge nach § 65 Nr. 3 SächsBRKG gewährt wurden, kann die Förderung nach dieser Richtlinie bis zur vollen Höhe zurückverlangt werden.
- 8.
- Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe e, g und i für Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, werden nur nach Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde gewährt.
- 9.
- Zuwendungen zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C beziehungsweise CE setzen voraus, dass der auszubildende Feuerwehrangehörige bereits über einen Führerschein der Klasse B verfügt, die Gemeindefeuerwehr über mindestens ein Feuerwehrfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen verfügt oder ein solches demnächst beschafft und der Erwerb des Führerscheins zur Sicherstellung der notwendigen Anzahl von Maschinisten erforderlich ist. Scheidet ein durch diese Zuwendung geförderter Feuerwehrangehöriger vor dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Erwerb des Führerscheins aus der Freiwilligen Feuerwehr aus und tritt nicht in die Freiwillige Feuerwehr einer anderen Gemeinde des Freistaates Sachsen ein, so erhält die Gemeinde für die nächsten beiden Haushaltsjahre keine Zuwendungen nach dieser Ziffer. Dies gilt nicht, wenn der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr aus gesundheitlichen oder anderen vom Feuerwehrangehörigen nicht zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet wird.
V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 1.
- Die Zuwendung wird als projektgebundene Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt.
- 2.
- Der maximale Fördersatz beträgt grundsätzlich 75 Prozent. Wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ein Fördersatz von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei Zuwendungen, die der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden dienen, beträgt der maximale Fördersatz 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Betragen die tatsächlichen Aufwendungen des Zuwendungsempfängers einschließlich Spenden Dritter und anderweitiger Finanzierungsmittel nicht mindestens 25 Prozent, im Falle der Sätze 2 und 3 nicht mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.
- 3.
- Zuwendungen für Baumaßnahmen und Feuerwehrfahrzeuge werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Anlage 2. Mit der Zuwendung sind auch die Kosten für betriebliche Einbauten und Geräte in Gebäuden und Fahrzeugen abgedeckt.
- a)
- Für den Neubau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit mehr als acht Stellplätzen berechnet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der festgesetzten zuwendungsfähigen Nutzfläche den Festbetrag der Zuwendung nach Anlage 2. Bei der innergemeindlichen Zusammenlegung von zwei oder mehr Feuerwehrhäusern kann bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern der vorher festgestellte Festbetrag um 15 Prozent erhöht werden.
- b)
- Bei gemeinsamen Fahrzeugbeschaffungen von drei und mehr gleichartigen Feuerwehrfahrzeugen auf Grundlage eines einheitlichen Leistungsverzeichnisses für mindestens zwei Gemeinden nach Ziffer VI Nummer 3 Satz 2 können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern die zuvor festgestellten Festbeträge nach Anlage 2 um 20 Prozent erhöht werden (Sammelbeschaffung). Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Förderrahmen des betroffenen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nach Ziffer VII Nummer 1 und 2 um den sich daraus ergebenden Mehrbetrag erhöht werden.
- 4.
- Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigen der Jugendfeuerwehr jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro.
- 5.
- Gemeinden erhalten für jeden Angehörigen der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 Euro.
- 6.
- Gemeinden erhalten für den Erwerb von bis zu zwei Führerscheinen der Klasse C beziehungsweise CE jährlich durch Angehörige der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr einen Pauschalbetrag von jeweils 1 000 Euro.
- 7.
- Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
- 8.
- Zuwendungen dürfen als Ausnahme von Nummer 1.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung auch bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 10 000 Euro und weniger beträgt.
VI.
Zuwendungsverfahren
- 1.
- Bewilligungsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist der Landkreis. Bewilligungsbehörde für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise nach Ziffer VII Nummer 3 Satz 1 sowie zur Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe f für die Erstausstattung für Feuerwehrfahrzeuge und der Ebene 4 im Digitalfunknetz, i und l ist die Landesdirektion Sachsen.
- 2.
- Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen jährlich Vorhabenlisten. Die Landkreise erarbeiten die Vorhabenlisten im Benehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. Die Vorhabenlisten sind jährlich dem Staatsministerium des Innern auf dem Dienstweg über die Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Die Vorhabenlisten sind Grundlage der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 1. Die Sätze 1 bis 4 finden bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden keine Anwendung.
- 3.
- Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 5 000 EUR, bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden einen Betrag von 1 000 EUR, übersteigen. Für gemeinsame Beschaffungen mehrerer Gemeinden bedarf es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt in diesem Falle die Stelle, die die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt. Die Zuwendung wird in diesen Fällen an die antragstellende Gemeinde ausgezahlt. Die Gemeinden haben die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sicherzustellen.
- 4.
- Zu Anträgen der kreisangehörigen Gemeinden nimmt der Kreisbrandmeister Stellung, ob das Vorhaben nach Ziffer II förderfähig und die Maßnahme unter Berücksichtigung feuerwehrtechnischer Belange notwendig und angemessen ist.
- 5.
- Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Abweichungen von technischen Vorschriften zulassen, soweit nicht Sicherheitsbelange beeinträchtigt werden.
- 6.
- Die Zuwendungen an die Jugendfeuerwehr sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 3) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Für die Beantragung ist die Anzahl der Angehörigen der Jugendfeuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend (Jugendfeuerwehr-Statistik). Im Antrag ist zu erklären, dass die Angaben vollständig und richtig sind und ausschließlich zur Unterstützung der Jugendfeuerwehr verwendet werden. Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten für die Jugendfeuerwehr ist nicht zulässig. In die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung soll der Gemeindewehrleiter einbezogen werden. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V Nummer 1 bis 3 und Ziffer VI Nummer 2 bis 5 finden keine Anwendung.
- 7.
- Die Zuwendungen zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 4) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Für die Beantragung ist die Anzahl der Angehörigen in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend. Im Antrag ist zu erklären, dass die Angaben vollständig und richtig sind und ausschließlich zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr verwendet werden. Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten ist nicht zulässig. In die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung ist der Gemeindewehrleiter einzubeziehen. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V Nummer 1 bis 3 und Ziffer VI Nummer 2 bis 5 finden keine Anwendung.
- 8.
- Die Zuwendungen zum Erwerb des Führerscheins der Klasse C beziehungsweise CE sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 5) bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Die Landkreise teilen den sich ergebenden Gesamtbedarf an Führerscheinen über die Landesdirektion dem Staatsministerium des Innern mit. Ziffer IV Nummer 1, Ziffer V Nummer 1 bis 3 und Ziffer VI Nummer 2 bis 5 finden keine Anwendung.
VII.
Förderrahmen und Bewirtschaftungsregelungen
- 1.
- Der maximale Förderrahmen im laufenden Haushaltsjahr für den Landkreis bestimmt sich zu 35 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 65 Prozent nach der Gebietsfläche des Landkreises. Für Zuwendungen an die Kreisfreien Städte und für im Haushaltsplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen gilt dieser Verteilerschlüssel entsprechend. Maßgeblich sind die auf den 31. Dezember des Vorvorjahres vom Statistischen Landesamt festgestellten Daten.
- 2.
- Der Förderrahmen wird sowohl hinsichtlich der Kassenmittel als auch der Verpflichtungsermächtigungen anhand der im Haushaltsplan veranschlagten Fördermittel vom Staatsministerium des Innern festgelegt. Die Mittel für die Zuwendungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der unter Nummer 1 dargestellten Bemessungsgrundlagen der Landesdirektion Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesen. Der Förderrahmen für das laufende Haushaltsjahr wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten über die Landesdirektion Sachsen entsprechend dem unter Nummer 1 festgelegten Schlüssel mitgeteilt. Gleichzeitig wird den Landkreisen über die Landesdirektion Sachsen die Bewirtschaftungsbefugnis bis zur Höhe des jeweiligen Förderrahmens übertragen.
- 3.
- Für eigene Aufgaben nach dem SächsBRKG können den Landkreisen Zuwendungen bis zu 2 Prozent der auf die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden rechnerisch entfallenden Zuwendungen gewährt werden. Abweichend hiervon können dem Landkreis zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Verwirklichung gemeindeübergreifender Maßnahmen höhere Zuwendungen gewährt werden, wenn das Einvernehmen hierzu mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages gegenüber der Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde nachgewiesen wird.
- 4.
- Nimmt ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt die pauschaliert zugewiesenen Fördermittel nach Nummer 1 Satz 1 und 2 nicht oder nicht vollständig in Anspruch, ist dies über die Landesdirektion Sachsen dem Staatsministerium des Innern spätestens bis zum 30. September des Haushaltsjahres mitzuteilen. Diese Fördermittel kann das Staatsministerium des Innern abweichend von Nummer 1 Satz 1 und 2 anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zuweisen.
- 5.
- Die Antragsunterlagen nach Ziffer VI Nummer 6 (Anlage 3), Nummer 7 (Anlage 4) und Nummer 8 (Anlage 5) gelten als Verwendungsnachweis. Ein besonderer Auszahlungsantrag entfällt.
VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Ziffer V Nr. 3 dieser Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Förderrichtlinie am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648),
- 2.
- die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abnahmeprüfungen an Fahrzeugen der öffentlichen Feuerwehren im Freistaat Sachsen (VwV Abnahmeprüfung) vom 22. Mai 1997 (SächsABl. S. 629), geändert durch Ziffer XX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648).
Dresden, den 7. März 2012
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Anlage 1
(zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. b)
Technische Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW
Der Mannschaftstransportwagen MTW ist ein Kraftfahrzeug der Fahrzeug-Gruppe Mannschaftstransportfahrzeug gemäß DIN EN 1846-1.
Die Mannschaftstransportwagen sind mit folgender Mindestausrüstung zu beschaffen:
- 1.
- Zulässige Gesamtmasse maximal 3 500 kg, Abschleppmöglichkeit vorne und hinten;
- 2.
- Gleitschutzketten für die Antriebsachsen;
- 3.
- Rutschfester Bodenbelag und Belüftung des Mannschaftsraumes;
- 4.
- Eine Heizung für Fahrer und Mannschaftsraum (von –10° C auf +10° C in 20 Minuten);
- 5.
- Heckklappe oder Heckflügeltüren;
- 6.
- Eine Schiebetür rechts für den Fondbereich, im Öffnungszustand arretierbar;
- 7.
- Schmutzfänger für Vorder- und Hinterachse;
- 8.
- Batteriekapazität > 88 Ah, säurebeständiger Batterieraum mit Entlüftung ins Freie;
- 9.
- Ein Generator (Lichtmaschine) mit mindestens 180 A Leistung zum Betrieb der Zusatzverbraucher geeignet;
- 10.
- Netzeinspeisung 230 V mit Startverriegelung;
- 11.
- Eine Leselampe im Bereich des Beifahrers;
- 12.
- Angabe von Breite, Höhe und Gesamtmasse im Sichtbereich des Fahrers;
- 13.
- Nebelscheinwerfer, zwei zusätzliche Blinkleuchten oben am Fahrzeugheck;
- 14.
- Eine Kennsignaleinheit für blaues Blinklicht, Funktion auch bei ausgeschalteter Zündung, akustische Warnanlage, Funktion nur in Verbindung mit blauer Kennsignaleinheit und eingeschalteter Zündung, bei Betätigung der Hupe einmaliger Signaldurchlauf;
- 15.
- Eine Sprechfunkeinrichtung nach TR-BOS oder zertifiziert nach der BDBOS-Zertifizierungsverordnung zur Kommunikation mit der Leitstelle mit Handapparat und fest am Fahrzeug montierter Antenne, Bedienteil vom Fahrer- und Beifahrersitz aus bedienbar;
- 16.
- Farbe entsprechend DIN 14 502-3;
- 17.
- Minimal sechs, maximal neun Sitzplätze (inklusive Fahrer);
- 18.
- Keine Dachbeladung, gesicherte Unterbringung der Geräte und Ausrüstung (> 10 g Verzögerung), Geräte müssen leicht und ohne Verletzungsgefahr entnehmbar sein;
- 19.
- Feuerwehrtechnische Beladung:
- a)
- Ein Handfunkgerät sowie ein Fahrzeugfunkgerät nach TR-BOS oder zertifiziert nach der BDBOS-Zertifizierungsverordnung, das Handfunkgerät in einer Halterung, die eine ständige Ladung des Handfunkgerätes gewährleistet und automatisch abschaltet, wenn das Handfunkgerät vollständig geladen ist,
- b)
- Warnwesten (nach Anzahl der Sitzplätze),
- c)
- Ein Kfz-Verbandkasten (wenn er nicht serienmäßig Bestandteil des Fahrgestells ist),
- d)
- Zwei Knick-Stablampen nach DIN 14649,
- e)
- Zwei Warnleuchten,
- f)
- Fünf Verkehrsleitkegel,
- g)
- Ein Nothammer mit integriertem Gurtmesser,
- h)
- Ein tragbarer Feuerlöscher nach DIN EN 3, mindestens Leistungsklasse 21 A/113 B,
- i)
- Eine Brechstange 700 mm (alternativ ein multifunktionales Brechwerkzeug),
- j)
- Ein Bolzenschneider,
- k)
- Ein Abschleppseil,
- l)
- Ein Unterlegkeil.