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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen vom 19. September 2013 (SächsGVBl. S. 781)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen
(ANVO SächsKurG)

Vom 19. September 2013

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Landesbeirates für Kur- und Erholungsorte verordnet:

§ 1
Anerkennung von Kur- und Erholungsorten

1Gemeinden oder Gemeindeteilen werden die in § 2 Abs. 1 SächsKurG genannten Artbezeichnungen auf Antrag verliehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. 2Eine Übersicht über die dem Antrag beizufügenden Unterlagen wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 2
Allgemeine Voraussetzungen

(1) 1Der Ortscharakter der Gemeinden oder Gemeindeteile hat den spezifischen Belangen von Kur oder Erholung Rechnung zu tragen. 2Er muss in der Bauleitplanung angemessen berücksichtigt sein. 3Die bioklimatischen Bedingungen müssen geeignet sein, die therapeutischen Möglichkeiten in ihrer Wirkung zu unterstützen und den Erholungswert zu steigern.

(2) Der Charakter eines Kur- oder Erholungsortes ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

1.
ein hoher Standard der hygienischen Verhältnisse im Ort, der Belastungen oder Belästigungen der Kurpatienten und Erholungssuchenden durch Schadstoffe im Wasser, im Boden oder in der Luft oder durch Lärm oder Gerüche ausschließt;
2.
ein leistungsfähiges, für die Gegend charakteristisches Hotel-, Pensions- und Gaststättengewerbe;
3.
ein ausreichendes Angebot zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie zur Unterhaltung der Kur- und Erholungsgäste wie insbesondere ein Frei- oder Hallenbad am Ort oder in angemessener Entfernung, Sport- und Spielplätze sowie Liegewiesen;
4.
eine als örtliche Kurverwaltung oder Tourist-Information tätige Stelle, die Auskünfte erteilt, Zimmer nachweist und auf Wunsch vermittelt sowie ein auf die Kur- und Erholungsfunktion bezogenes Veranstaltungsprogramm anbietet und
5.
Einrichtungen, öffentliche Gebäude und Anlagen, die den spezifischen Ansprüchen von Behinderten, alten Menschen und Kindern genügen.

(3) Kurorte nach den §§ 3 bis 8 müssen zusätzlich aufweisen:

1.
wissenschaftlich anerkannte und aus Erfahrung bewährte natürliche Heilmittel des Bodens wie Heilwässer, Heilgase und Peloide, ein therapeutisch nutzbares Klima oder die Anwendung der fünf Heilfaktoren des Naturheilverfahrens nach Kneipp, die durch kurmedizinische Informationen erläutert werden und allgemein zugänglich sind;
2.
leistungsfähige Einrichtungen für die Durchführung von Kuren zur Vorbeugung, Heilung und Linderung von Krankheiten;
3.
kurortmedizinische Betreuung durch mindestens einen ortsansässigen Arzt, der die Zusatzbezeichnung „Arzt für Balneologie und Medizinische Klimatologie“ oder die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ führen darf, sowie weiteres medizinisches Fachpersonal;
4.
ein entsprechendes Angebot an kurgerechter Verpflegung einschließlich Diätkost in Kurhotels, Kurpensionen und Gaststätten sowie Fachpersonal zur Diätberatung und
5.
ein Angebot gesundheitsfördernder Maßnahmen, das jedem Kurgast zugänglich ist.

§ 3
Heilbad

Heilbäder oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbäder müssen aufweisen:

1.
kurortmedizinische Anwendung eines ortsgebundenen, natürlichen, staatlich anerkannten Heilwassers, Heilgases oder die Anwendung von Peloiden im Rahmen einer ambulanten Kur;
2.
die Gesundheit fördernde klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
3.
dem Indikationsgebiet entsprechende leistungsfähige Kureinrichtungen zur Anwendung der Heilmittel und
4.
einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.

§ 4
Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb

(1) Orte mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb müssen aufweisen:

1.
die Gesundheit fördernde klimatische, bioklimatische und lufthygienische Bedingungen;
2.
zweckmäßige und ausreichende Kureinrichtungen zur Anwendung der Heilmittel und
3.
Park- und Grünanlagen in unmittelbarer Umgebung der Kureinrichtungen sowie markierte Wanderwege.

(2) Die Verleihung der Artbezeichnung Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid- oder Moorkurbetrieb setzt über Absatz 1 hinaus voraus, dass die kurortmedizinische Anwendung eines ortsgebundenen, natürlichen, staatlich anerkannten Heilwassers, Heilgases oder die Anwendung von Peloiden gewährleistet ist.

(3) Die Verleihung der Artbezeichnung Ort mit Heilstollenkurbetrieb setzt über Absatz 1 hinaus voraus, dass eine Höhle oder ein Grubenbau vorhanden ist, dessen nachgewiesene heilklimatische Eigenschaften therapeutisch genutzt werden.

§ 5
Kneippheilbad

Kneippheilbäder müssen aufweisen:

1.
eine mindestens zehnjährige, von den Krankenkassen und Rentenversicherern unbeanstandete Durchführung der Kneipptherapie in wenigstens drei Kneippkurbetrieben mit allen zur Durchführung der Kneipptherapie erforderlichen Einrichtungen;
2.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisch nutzbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
3.
Wassertretstellen und Armbadeanlagen, auch im Freien;
4.
Fachpersonal für die Kneipptherapie und
5.
einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.

§ 6
Kneippkurort

Kneippkurorte müssen aufweisen:

1.
wenigstens drei Kneippkurbetriebe mit allen zur Durchführung der Kneipptherapie erforderlichen Einrichtungen;
2.
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisch nutzbares Klima und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
3.
Fachpersonal für die Kneipptherapie und
4.
einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte Grün- und Waldanlagen sowie markierte Wander- und Terrainkurwege.

§ 7
Heilklimatischer Kurort

Heilklimatische Kurorte müssen aufweisen:

1.
ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt ist, und eine entsprechende Luftqualität;
2.
eine laufende Überwachung der klimatischen Eigenschaften durch eine örtliche Klimastation und eine periodische Überprüfung der Luftqualität nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens;
3.
eine ärztliche Betreuung durch mindestens einen mit der Klimatherapie vertrauten niedergelassenen Arzt;
4.
verschiedenartige leistungsfähige Einrichtungen, die eine ortsspezifische therapeutische Anwendung des Klimas anbieten, insbesondere ein geeignetes räumliches Zentrum zur Anwendung der Klimatherapie in landschaftlich bevorzugter Lage und physikalische Therapiestätten und
5.
einen Kurpark, weitere vom Verkehr ungestörte, ausgedehnte Park- und Waldanlagen sowie markierte, klimatherapeutisch nutzbare Wander- und Terrainkurwege.

§ 8
Luftkurort

Luftkurorte müssen aufweisen:

1.
ein Klima, dessen besondere Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt ist, und eine entsprechende Luftqualität, die periodisch nach den allgemeinen Grundsätzen des Kur- und Bäderwesens überprüft werden;
2.
geeignete Einrichtungen zur Durchführung einer Klimakur, insbesondere Gymnastik- und Liegewiesen und markierte, klimatherapeutisch nutzbare Wanderwege sowie ausgedehnte Park- und Waldanlagen und
3.
eine ärztliche Betreuung durch mindestens einen mit der Klimatherapie vertrauten niedergelassenen Arzt.

§ 9
Erholungsort

Erholungsorte müssen aufweisen:

1.
eine landschaftlich bevorzugte und bioklimatisch begünstigte Lage;
2.
für die Erholung geeignete Einrichtungen;
3.
markierte Wanderwege und für die Erholung erschlossene Freiflächen und
4.
eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste, die in der Regel mindestens dem Landesdurchschnitt gemäß der amtlichen Beherbergungsstatistik des Statistischen Landesamtes entspricht.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort im Freistaat Sachsen (ANVO SächsKurG) vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 145), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 27), außer Kraft.

Dresden, den 19. September 2013

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 13, S. 781
    Fsn-Nr.: 230-2.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Oktober 2013