1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen vom Hochwasser im August 2010 (RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010)

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen vom Hochwasser im August 2010 (RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010) vom 15. Oktober 2013 (SächsABl. S. 1099)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen vom Hochwasser im August 2010 (RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010)

Vom 15. Oktober 2013

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beseitigung von Schäden an öffentlichen Einrichtungen vom Hochwasser im August 2010 (RL Kommunaldarlehen Hochwasser 2010) vom 18. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 113), geändert durch Ziffer III der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.“
2.
Ziffer VII Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„Darlehensauszahlungen sind bis zum 31. Dezember 2014 möglich. Die Auszahlungsfrist kann vom Staatsministerium des Innern im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 2017 verlängert werden. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Oktober 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 45, S. 1099
    Fsn-Nr.: 5537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. November 2013