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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufsfachschule

Vollzitat: Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1281) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes für den Bereich der Berufsfachschulen

Vom 21. Februar 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an den öffentlichen Berufsfachschulen und den in § 3 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021(SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten medizinischen Berufsfachschulen.

(2) Auf staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Berufsfachschule geführt werden, finden Teil 1 Abschnitt 1, Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 4, 6 und 7, Abschnitt 3, die Abschnitte 4 bis 6, Abschnitt 7 mit Ausnahme von § 36, Teil 2 mit Ausnahme der §§ 48, 57 und 67 sowie Teil 3 entsprechende Anwendung.2

§ 2
Ziel, Inhalt und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Berufsfachschule hat das Ziel, im Rahmen einer vollzeitschulischen Ausbildung und auf der Grundlage einer bereits erworbenen allgemeinen Bildung einen berufsqualifizierenden Abschluss zu vermitteln.

(2) 1Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. 2Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. 3Die Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika oder eine berufspraktische Ausbildung.

(3) 1Es wird in Lernfeldern oder in Fächern unterrichtet. 2Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. 3Die Vorschriften für Lernfelder gelten für Fächer entsprechend.

(4) 1Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. 2Sie sind in Klassenstufen gegliedert. 3Eine Klassenstufe dauert ein Schuljahr, bei einer Teilzeitausbildung entsprechend länger.

Abschnitt 2
Aufnahme- und Auswahlverfahren

§ 3
Aufnahmeverfahren

(1) 1Die Aufnahme an einer Berufsfachschule setzt einen an die Schule gerichteten Aufnahmeantrag voraus. 2Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.

(2) 1Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, oder soweit dieses noch nicht vorliegt, eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses,
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
3.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits
a)
zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang zugelassen wurde,
b)
an der Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen hat und welche Ergebnisse dabei erzielt wurden, und
4.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

2Wird dem Aufnahmeantrag eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beigefügt, ist eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses nachzureichen.

(3) 1Folgende Daten des Bewerbers werden verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift und Telefonnummer,
5.
Staatsangehörigkeit,
6.
Religionszugehörigkeit, sofern der Bewerber am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht teilnehmen möchte,
7.
Art und Grad einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs, soweit dies für die Ausbildung von Bedeutung ist,
8.
die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, sowie
9.
bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonnummer der Eltern.

2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. 3Werden für die Benachrichtigung im Notfall nicht die Kontaktdaten der Eltern angegeben oder benennt der volljährige Bewerber seine Eltern, ist die Einwilligung der jeweils genannten Person erforderlich. 4Den in Satz 3 genannten Personen ist es freigestellt, ihre Angaben durch ihre E-Mail-Adresse zu ergänzen. 5Widerspricht die betreffende Person später einer weiteren Verwendung der E-Mail-Adresse, ist diese von der Berufsfachschule unverzüglich zu löschen.

§ 4
Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
75 Prozent an die Gruppe der Bewerber, die weder einen berufsqualifizierenden noch einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben,
2.
20 Prozent an die Gruppe der Bewerber, die bereits einen berufsqualifizierenden oder einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben, und
3.
5 Prozent an die Gruppe der Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

(3) 1Innerhalb einer Bewerbergruppe nach Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. 2Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik. 3Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. 4Liegt das Abschlusszeugnis, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, noch nicht vor, ist das letzte Halbjahreszeugnis des Bewerbers maßgeblich.

(4) Die Durchschnittsnote von Bewerbern, die nicht berücksichtigt werden konnten, wird bei jeder erneuten Bewerbung um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben.

(5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

§ 5
Versagungsgründe

(1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
in dem Bildungsgang bereits zweimal eine Klassenstufe wiederholt hat,
3.
zweimal zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde,
4.
zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat oder
5.
im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte.

(2) Die Aufnahme an den Berufsfachschulen gemäß § 42 Nummer 2 und 3 sowie § 69 Absatz 1 ist auch zu versagen, wenn der Bewerber auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.

(3) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und

1.
seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte oder
2.
der Bewerber durch eine Bescheinigung einer Schulaufsichtsbehörde aus dem Bundesland des Hauptwohnsitzes nicht nachweisen kann, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird.

§ 6
Aufnahmeentscheidung und Nachrückverfahren

(1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. 2Sie ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(2) 1An den Berufsfachschulen gemäß § 42 Nummer 2 und 3 sowie § 69 Absatz 1 wird der Bewerber mit der Aufnahmeentscheidung aufgefordert, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1129, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen und die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung dem Schulleiter nachzuweisen. 2Sind die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 bei der Aufnahmeentscheidung unvollständig, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist nachzureichen sind.

(3) 1Die Aufnahmeentscheidung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Bewerber innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 Satz 1

1.
die fehlenden Unterlagen nicht vorlegt oder
2.
den Nachweis über die Beantragung des Führungszeugnisses nicht erbringt.

2Die Aufnahmeentscheidung ist auch dann unverzüglich zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen.

(4) Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung schriftlich mitzuteilen, ob er den Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt, anderenfalls gilt der Ausbildungsplatz als nicht angenommen.

(5) Für zusätzliche und von § 3 Absatz 2 Satz 1 abweichende Nachweise, die nach Maßgabe von Teil 2 erforderlich sind, gelten die Absätze 2 bis 3 entsprechend.

(6) 1Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. 2Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.3

§ 7
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Die Schulaufsichtsbehörde ordnet einem Schüler mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung in Abhängigkeit von der individuellen Beeinträchtigung einen Förderschwerpunkt zu und stellt auf Antrag des Schulleiters den sonderpädagogischen Förderbedarf durch Bescheid fest, sofern diese Feststellung für den Schüler noch nicht getroffen worden ist.

(2) Werden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet, ist für die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein individueller Förderplan zu erstellen, umzusetzen und nach Bedarf fortzuschreiben.

(3) Verfügt die Berufsfachschule nicht über die erforderlichen sächlichen oder personellen Voraussetzungen, um für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Teilhabe am Unterricht zu gewährleisten, benennt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern oder dem volljährigen Schüler unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine andere Berufsfachschule, an welcher der Schüler das Bildungsziel erreichen kann.

Abschnitt 3
Grundsätze des Schulbetriebs

§ 8
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs erteilt.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 9
Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung

(1) 1Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2Die Betriebspraktika und die berufspraktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden. 3Am Sonnabend kann wie folgt Unterricht erteilt werden,

1.
in den Wahllernfeldern der Stundentafel oder
2.
an den Berufsfachschulen gemäß § 69 Absatz 1 nach Maßgabe der Stundentafel.

(2) 1Ein Schüler an einer Berufsfachschule gemäß §§ 43, 94 oder 97 kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. 2Über die Beurlaubung entscheidet der Schulleiter.

§ 10
Betriebspraktikum
und berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika dienen der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz unter Praxisbedingungen. 2Insbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.
Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen,
2.
Vertrautmachen mit dem sozialen Umfeld in einer Pra­xis­einrichtung,
3.
Vertiefen und Erweitern von Fach-, Human- und Sozialkompetenz,
4.
Erlangen beruflicher Fertigkeiten,
5.
Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung und deren Zusammenarbeit mit Partnern,
6.
Vertrautmachen mit Arbeitsabläufen und deren zugrundeliegenden Vorschriften.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika sind nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen, geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen. 2Die Entscheidung über die Eignung der Praxiseinrichtung trifft der Schulleiter, soweit keine andere Regelung besteht.

(3) 1Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung und der Betriebspraktika durch eine Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. 2Zwischen der Praxiseinrichtung und der Schule sind die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die betreuenden Fachkräfte sowie die zu erstellenden Tätigkeits- oder Ausbildungsnachweise und Einschätzungen festzulegen.

(4) 1Während der berufspraktischen Ausbildung wird der Schüler darüber hinaus von einer Lehrkraft der Schule fachlich begleitet. 2Die fachliche Begleitung umfasst die fachliche Betreuung und Beurteilung der Tätigkeit des Schülers in der Praxiseinrichtung sowie reflektierende und beratende Gespräche mit dem Schüler und der Fachkraft der Praxiseinrichtung. 3Der Schulleiter legt im Benehmen mit dem Fachleiter oder der für die fachliche Begleitung zuständigen Lehrkraft Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest. 4Diese soll je Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, welche in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung festgelegt ist. 5Die fachliche Anleitung kann in der Praxiseinrichtung oder in der Schule durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 11
Leistungsnachweise

(1) 1Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Berichte und Hausaufgaben. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung von praktischen Aufgaben sowie Projekte.

(2) Art, Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

(3) Die Jahresnote in einem Lernfeld wird aus den Noten aller in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet.

(4) 1Die Gesamtnote wird in einem Lernfeld aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Lernfeld erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

(5) 1Während der berufspraktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen des Schülers ein. 2Auf der Grundlage dieser Einschätzung und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet die Lehrkraft, die den Schüler fachlich begleitet, im Benehmen mit der Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3.

(6) 1Die mit Bezug zu den Inhalten des Betriebspraktikums erhobenen Leistungsnachweise werden den entsprechenden Lernfeldern zugeordnet. 2Das Betriebspraktikum selbst wird nicht benotet.

§ 12
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. 2Die Leistung des Schülers ist von der Lehrkraft bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung:

1.
sehr gut (1) ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2) ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3) ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4) ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

4Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Der erbrachten Leistung soll unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung eine der folgenden Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „sehr gut“,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „gut“,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „befriedigend“,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ausreichend“,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „mangelhaft“,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ungenügend“.

(3) Wird eine Projektarbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Leistung jedes beteiligten Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(4) 1Leistungsnachweise in Wahllernfeldern werden nicht benotet. 2Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahllernfeld wird im Zeugnis bescheinigt und kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

§ 13
Nachteilsausgleich

(1) 1Die besonderen Belange von Schülern mit einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind während der Ausbildung zu berücksichtigen. 2Behinderung im Sinne von Satz 1 ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung, die zu einer verminderten Leistungsfähigkeit des Schülers im Vergleich zu seinen gleichaltrigen Mitschülern ohne Behinderung führt.

(2) Die Berufsfachschule legt während der Ausbildung Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, die die Belange des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

(3) 1Die besonderen Belange von Schülern mit einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind auch während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Auf Antrag des Schülers legt die jeweils zuständige Prüfungsbehörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 fest. 3Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres und spätestens drei Monate vor der ersten Prüfung gestellt werden. 4Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

§ 14
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2§ 31 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Liegt nach Einschätzung der Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, entscheidet sie unverzüglich nach Rückkehr des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(2) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 15
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird die Täuschungshandlung festgestellt, ist für den Leistungsnachweis die Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu erteilen.

Abschnitt 5
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 16
Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten in allen Lernfeldern über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Lernfeld mit der Jahresnote „mangelhaft“ bewertet wurden oder
3.
auf Grund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Lernfeld nicht gebildet werden konnte.

§ 17
Wiederholung

1Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, kann die jeweils letzte Klassenstufe wiederholen, wenn er während seiner Ausbildung an einer Berufsfachschule nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt hat. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt in der Regel im unmittelbar anschließenden Schuljahr. 3Eine freiwillige Wiederholung ist nicht möglich.

§ 18
Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses

(1) 1Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich. 2Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Schule von der abgebenden Schule sämtliche Unterlagen des Schülers einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. 4Wechselt der Schüler an eine Schule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Schule.

(2) 1Kann auf Grund von Fehlzeiten während des Betriebspraktikums oder während der berufspraktischen Ausbildung die Teilnahme an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel für diesen Ausbildungsteil jeweils vorgesehenen Gesamtstundenzahl nicht nachgewiesen werden, können diese Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unmittelbar im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung des Schulleiters nachgeholt werden. 2Werden die Fehlzeiten im Anschluss an die Regelausbildungszeit nachgeholt, verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

§ 19
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses.

(2) 1Es endet auch

1.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern über das Ausscheiden aus dem Bildungsgang,
2.
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
3.
auf Grund wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
4.
auf Grund Nichtbestehens der Ausbildung, wenn bereits die letzte Klassenstufe wiederholt wurde,
5.
auf Grund wiederholten Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
6.
wenn sich der Schüler während der Ausbildung an den Berufsfachschulen gemäß § 42 Nummer 2 und 3 sowie § 69 Absatz 1 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches einen Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 darstellt oder
7.
mit Zugang des Bescheids des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes.

2In diesen Fällen wird ein Abgangszeugnis erteilt.

Abschnitt 5a
Abweichende Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie4

§ 19a
Abweichende Regelungen
für die berufspraktische Ausbildung
auf Grund der COVID-19-Pandemie

(1) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 42 die folgenden Regelungen.

(2) 1Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 erfolgt die fachliche Anleitung der Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule durch die Lehrkraft. 2Diese führt die fachliche Anleitung mittels simulierter Praxissituationen durch. 3Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen. 4Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der berufspraktischen Ausbildung entfällt. 5§ 10 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 18 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist. 2Die §§ 54 und 62 finden keine Anwendung.5

Abschnitt 6
Abschlussprüfung

§ 20
Zweck der Prüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat.

§ 21
Aufgabenerstellungskommission

(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde bildet für jede Aufsichtsarbeit, die an den Berufsfachschulen gemäß § 42 zu bearbeiten ist, eine Aufgabenerstellungskommission. 2Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Prüfungslernfeldern unterrichten sollen. 3In der Regel werden in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Berufsfachschulen berufen.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde legt die Anzahl der zu erstellenden Aufgabenvorschläge fest und wählt aus den eingereichten Vorschlägen der Aufgabenerstellungskommissionen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. 2Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgaben- und einem Lösungsteil.

§ 22
Prüfungsausschuss

(1) 1An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
als Vertreter des Vorsitzenden der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Vorsitzenden beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Lernfeldern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.

3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seinen Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn zu besorgen ist, dass die Prüfung anderenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) 1Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese entscheidet über den Ausschluss.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.6

§ 23
Fachausschuss

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt jeweils den Vorsitzenden. 2Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 3Der Fachausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Mitglieds und mindestens eines weiteren Mitglieds. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Mitglieds. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Fachausschüsse können durch Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.

§ 24
Protokoll

(1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. 3Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende der Prüfung, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 31 und 32 sowie über besondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.

(4) 1Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten. 2Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 25
Festsetzung der Vornote und Zulassung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornoten für jedes Lernfeld der Stundentafel. 2Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 11 Absatz 4. 3Die Vornoten werden dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(2) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
seine Leistungen in einem Lernfeld mit der Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Lernfeld mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden oder
2.
auf Grund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte.

3Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist dies dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 26
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit besteht aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jede Aufsichtsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitkorrektor.

(3) Können sich die beiden Korrektoren nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) 1Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. 2Gegenstand der Prüfungsaufgaben sind in der Regel berufliche Handlungssituationen.

(2) 1Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. 2Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüfungsteilnehmern zulässig. 3Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die für die Einzelprüfung festgelegte Prüfungszeit um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfungsteilnehmer. 4Die Leistung jedes Prüfungsteilnehmers ist einzeln zu bewerten. 5Das Ergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

(3) 1An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen. 2Bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse ist die Teilnahme anderer Personen an der mündlichen Prüfung mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. 3Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Prüfungsteilnehmers.

(4) 1Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfungsteilnehmer nicht zugelassen, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 28
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote gemäß § 30 Absatz 3 Satz 2 aufzurunden wäre. 2Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

(3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.

(4) § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 29
Praktische Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. 2Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.

3Die Leistungserhebung und -bewertung sowie die Ermittlung der Ergebnisse müssen mindestens von zwei Mitgliedern des Fachausschusses vorgenommen werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.

(3) § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 30
Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld die Prüfungsnoten sowie nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest und entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

(2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 die Zeugnisnote.

(3) 1In den Lernfeldern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfungsnote gebildet. 2Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 28 durchgeführt und ist die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser als die Prüfungsnote, wird die Prüfungsnote abgerundet.

(4) Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn

1.
in keinem Lernfeld, das Gegenstand der Abschlussprüfung war, eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde,
2.
in den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, keinmal die Note „ungenügend“ und höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde, und
3.
der Schüler an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von jeweils 80 Prozent teilgenommen hat.

(5) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(6) 1Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote. 2Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Schüler die berufspraktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann. 3§ 66 findet keine Anwendung.7

§ 31
Versäumnis und Nachholung

(1) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. 4In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen. 2Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. 3Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt. 4Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort. 5Auf Antrag kann der Schulleiter den Prüfungsteilnehmer von der Teilnahme am Unterricht befreien.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 32
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

(2) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüfungsteilnehmer abgebrochen und die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. 3Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die von ihm beauftragte Lehrkraft. 4In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtsführenden, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die von ihm beauftragte Lehrkraft berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(3) Bei Verdacht einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) 1Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Ein Schüler, der bei der Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Lernfeldern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. 2Der Termin der Wiederholungsprüfung ist den Schülern spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. 3§ 31 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Schüler, die sich einer Wiederholung nach Absatz 1 unterziehen wollen, haben dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. 4Der Schüler ist bei Bekanntgabe der Zeugnisnoten auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und die Antragsfrist gemäß Satz 2 hinzuweisen.

(3) 1Schüler müssen die Klassenstufe wiederholen, bevor sie erneut zu einer Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn sie

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben,
2.
an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder die Wiederholungsprüfung nicht beantragt haben oder
3.
gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurden.

2Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. 3Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungslernfelder. 4Schüler, die zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.

Abschnitt 7
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und
Bescheinigungen

§ 34
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Schule Halb­jahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisses und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie enthalten eine Note für jedes Lernfeld, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. 2Sie enthalten Jahresnoten über die Leistungen in jedem Lernfeld der Stundentafel für diese Klassenstufe und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) 1Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation erteilt. 2Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Lernfeld, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde.

(5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler und Schulfremde, die den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. 2Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. 3Wird ein Abschlusszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(6) 1An der Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer und an der Berufsfachschule für Uhrmacher werden im Abschlusszeugnis zusätzlich jeweils eine Durchschnittsnote für den berufsbezogenen und eine Durchschnittsnote für den berufsübergreifenden Bereich ausgewiesen. 2Die Durchschnittsnote ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der Lernfelder, die nach Maßgabe der Stundentafel dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind. 3Die Durchschnittsnoten sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung auszuweisen.

(7) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die ohne Abschluss der Ausbildung aus der Schule ausscheiden. 2Sie enthalten in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung, im Übrigen auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes. 3Auf Antrag eines zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers ist im Abgangszeugnis auch auszuweisen, dass der Schüler zur Abschlussprüfung zugelassen war.

(8) 1Ein Teilnehmer an der Schulfremdenprüfung, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. 2Sie enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

§ 35
Mittlerer Schulabschluss

(1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Berufe, die noch keinen Realschulabschluss haben, zuerkannt, wenn der Gesamtnotendurchschnitt auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule mindestens 3,0 beträgt. 2Die Schule bescheinigt die Zuerkennung auf dem Abschlusszeugnis.

(2) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe sowie für Musikinstrumentenbauer und Uhrmacher, die noch keinen Realschulabschluss haben, auf Antrag zuerkannt, wenn in der beruflichen Abschluss- oder Gesellenprüfung ein Gesamtergebnis von mindestens „befriedigend“ erzielt wurde und die Ausbildung an der Berufsfachschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen wurde. 2Das Prüfungszeugnis über den Berufsabschluss ist vorzulegen. 3Die Schule bescheinigt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis.

(3) 1Der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. 2Er ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.8

§ 36
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
und Berufsqualifikationen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Abschlüsse, die an den Berufsfachschulen gemäß § 42 erworben werden.9

Abschnitt 8
Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 37
Allgemeines

(1) Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde finden § 12 Absatz 1 und 2, die §§ 13 und 20 bis 24, die §§ 26 und 27 sowie die §§ 29, 31, 32, § 34 Absatz 5 und § 35 entsprechende Anwendung.

(2) Die Abschlussprüfung kann von dem Bewerber nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. 2In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.

§ 38
Zulassung und Prüfungsverfahren

(1) Ein Bewerber wird auf Antrag von der Schulaufsichtsbehörde zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang oder
2.
Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben und nachweisen, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

(3) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
2.
Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
3.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
4.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem betreffenden Bildungsgang teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde und
5.
eine Erklärung darüber, wie sich der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsgangs vorbereitet hat.

2Die Antragsfrist endet am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.

(4) 1Mit der Prüfungszulassung wird der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, unverzüglich ein Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. 2Die Prüfungszulassung ergeht unter Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass nachträglich Gründe bekannt werden, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen. 3Liegt das Führungszeugnis innerhalb von sechs Wochen seit der Bekanntgabe der Prüfungszulassung nicht vor, wird der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde aufgefordert, die Beantragung des Führungszeugnisses innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. 4Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht oder werden nachträglich Gründe bekannt, die gemäß § 5 Absatz 2 einen Versagungsgrund darstellen, ist die Prüfungszulassung unverzüglich zu widerrufen.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht erbracht wurden,
2.
ein Versagungsgrund gemäß § 5 Absatz 2 vorliegt, oder
3.
bei Bewerbern gemäß Absatz 2 Nummer 2 keine gleichwertige berufspraktische Ausbildung nachgewiesen werden kann oder diese länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Prüfungszulassung zurückliegt.

(6) Die Prüfungszulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt hat.

(7) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Prüfungszulassung.

(8) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

§ 39
Lernfelder der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung an den Berufsfachschulen gemäß § 42 umfasst alle Lernfelder, die an vergleichbaren öffentlichen Schulen Gegenstand der Abschlussprüfung sind.

(2) In den nicht von Absatz 1 umfassten Lernfeldern finden Prüfungen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 statt.

§ 40
Zeugnisnoten und Prüfungsergebnis

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Diese ist bestanden, wenn

1.
in keinem der Lernfelder gemäß § 39 Absatz 1 eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ und
2.
in den übrigen Lernfeldern höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ und keinmal die Note „ungenügend“

erteilt wurde.

§ 41
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Teilnehmer an der Schulfremdenprüfung, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können die Abschlussprüfung einmal wiederholen.

(2) Teilnehmer an der Schulfremdenprüfung, die zweimal erfolglos an einer Abschlussprüfung in diesem Bildungsgang teilgenommen haben, haben die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Berufsfachschulen
für landesrechtlich geregelte Berufe

Allgemeines

§ 42
Gliederung

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe erfolgt an Berufsfachschulen für

1.
medizinische Dokumentation,
2.
Pflegehilfe und
3.
Sozialwesen.

Unterabschnitt 1
Berufsfachschule für medizinische Dokumentation

§ 43
Ausbildungsziel und -dauer

(1) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen. 2Der Schüler wird für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 44
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 45
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus folgenden Lernfeldern:

1.
Im beruflichen Umfeld orientieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
2.
Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten,
3.
Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten und
4.
Studien planen und durchführen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.

§ 46
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen.

§ 47
Praktische Prüfung

Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
2.
Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten.

§ 48
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Abschlussprüfung wird gemäß den §§ 45 bis 47 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern:

1.
Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
2.
Daten recherchieren und präsentieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
3.
In englischer Fachsprache kommunizieren mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
4.
Medizinische Daten verwalten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten,
5.
Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden mit einer Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
6.
Formulare und andere Schriftstücke erstellen mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
7.
Studien auswerten mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten.

§ 49
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte medizinische Dokumentationsassistentin oder Staatlich geprüfter medizinischer Dokumentationsassistent.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Pflegehilfe

§ 50
Ausbildungsziel

1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Pflegehilfe befähigt dazu, Kompetenzen zu erwerben, um alte Menschen, kranke Menschen und Menschen mit Behinderung unter Anleitung einer Pflegefachkraft qualifiziert zu pflegen und zu betreuen. 2Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

1.
eigenständig die im Rahmen des individuellen Pflegeplans übertragenen Aufgaben der Grundpflege zu verrichten und die ausgeführten pflegerischen Leistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren sowie
2.
im Rahmen der Assistenz von Pflegefachkräften, bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken.

§ 51
Dauer der Ausbildung und Anrechnung beruflicher Vorbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) 1Auf die Ausbildung können auf Antrag eine andere Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit mit bis zu einem Jahr angerechnet werden, sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. 2Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. 3Insbesondere kann die Teilnahme

1.
an einer Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist,
2.
an einer Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger gemäß dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, oder
3.
an einer Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
angerechnet werden.

(3) Wurde eine pflegerische und betreuende berufliche Tätigkeit in einer der Einrichtungen gemäß § 52 Absatz 1 ausgeübt, soll, sofern nicht bereits eine Anrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt ist, diese berufliche Tätigkeit auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde mit bis zu einem Jahr auf die Ausbildung angerechnet werden, wenn

1.
der Umfang der beruflichen Tätigkeit insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens fünf Jahren entspricht und eine erfolgreiche Teilnahme an Kursen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 53c SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen* in der Fassung vom 23. November 2016, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen werden kann,
2.
der Umfang der beruflichen Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht und eine erfolgreiche Teilnahme an einer einschlägigen und mindestens sechsmonatigen Weiterbildung nachgewiesen werden kann, sofern diese gemäß § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert wurde, oder
3.
der Umfang der beruflichen Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre insgesamt einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens drei Jahren entspricht.10

§ 52
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung findet statt

1.
in einem Krankenhaus gemäß § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
in einer Einrichtung gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Bundeslandes oder in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mail 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die

1.
über einen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin oder Altenpfleger sowie Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und
2.
über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung

verfügen.11

§ 53
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Vor Beginn der Ausbildung hat die Schule mit dem Träger der berufspraktischen Ausbildung jeweils eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche mindestens

1.
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
2.
die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes,
3.
die Einsatzschwerpunkte und
4.
die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte

enthalten muss.

§ 54
Zulassung zur Abschlussprüfung

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder den Mindestumfang der berufspraktischen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.

§ 55
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und
2.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten.

§ 56
Praktische Prüfung

(1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine komplexe Pflegehandlung, die sich an der individuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person ausrichtet.

(2) 1Die praktische Prüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres in einer der Einrichtungen der berufspraktischen Ausbildung gemäß § 52 Absatz 1 statt und umfasst die Pflege und Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen. 2Sie soll insgesamt bis zu 105 Minuten dauern, wobei unabhängig von der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in der Prüfung in der Regel 15 Minuten auf das Erkennen der aktuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person und 15 Minuten auf das Reflexionsgespräch entfallen.

(3) 1Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleitung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus. 2Die Lehrkraft, die den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein. 3Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken.

(4) 1Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt. 2Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer berufspraktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 3Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen. 4Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld „Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken“, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten. 5Die Lehrkraft, die den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.12

§ 57
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 55 und 56 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten und
2.
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 findet eine mündliche Prüfung statt. 2Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Situationsgerecht kommunizieren,
2.
Gesundheit erhalten und fördern sowie
3.
Lebensraum und Lebenszeit gestalten.

(4) Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten.

(5) In den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs der Stundentafel finden mit Ausnahme der Fächer Sport, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion mündliche Prüfungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 statt.

§ 58
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Krankenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer.

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Sozialwesen

§ 59
Ausbildungsziel

1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel aber unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pä­dagogischem, sozialpflegerischem und hauswirtschaft­lichem Gebiet sowie im Umgang mit Behörden auszuführen. 2Sie vermittelt eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten vermittelt.

§ 60
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren sowie Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die für die Ausübung des Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) 1Die Ausbildung kann für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag um ein Jahr verkürzt werden. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, an dem der Schulleiter und eine Lehrkraft, welche im berufsbezogenen Bereich unterrichtet, teilnehmen. 3Gegenstand dieses Eignungsgesprächs sind Inhalte aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs der Stundentafel. 4Das Eignungsgespräch soll 20 Minuten dauern. 5Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

§ 61
Leistungsnachweise während der berufspraktischen Ausbildung

Während der berufspraktischen Ausbildung hat der Schüler als schriftliche Leistung jeweils einen Situationsbericht und einen Reflexionsbericht anzufertigen.

§ 61a
(außer Kraft)13

§ 62
Zulassung zur Abschlussprüfung

Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder den Mindestumfang der berufspraktischen Ausbildung bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.

§ 63
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,
2.
Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und
3.
Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.

§ 64
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen.

§ 65
Praktische Prüfung

(1) 1Gegenstand der praktischen Prüfung sind die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung einschließlich der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans und ein Fachgespräch. 2Die Prüfung soll 180 Minuten dauern, wobei 150 Minuten auf die Vorbereitung und Durchführung der komplexen beruflichen Handlung und 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen. 3Die praktische Prüfung findet am Ende des letzten Praktikums in der berufspraktischen Ausbildung statt, das nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt wird.

(2) 1Die Prüfungsnote für die praktische Prüfung wird ermittelt aus den Noten für die komplexe berufliche Handlung und das Fachgespräch. 2Beide Noten sind gleichwertig. 3Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note für die komplexe berufliche Handlung die bessere Note ist.

(3) 1Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung an der Berufsfachschule statt. 2Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine komplexe berufspraktische Aufgabe sowie ein Fachgespräch und dauert insgesamt 75 Minuten, wobei 45 Minuten auf die berufspraktische Aufgabe entfallen. 3Davon stehen 20 Minuten für das Erstellen eines schriftlichen Organisationsplans, 15 Minuten für die Präsentation des methodischen Vorgehens und 10 Minuten für die Vorbereitung und das Zusammenstellen der erforderlichen Materialien zur Verfügung. 4Das anschließende Fachgespräch mit dem Schwerpunkt auf der Reflexion und Begründung des eigenen Handelns in der komplexen berufspraktischen Aufgabe soll 30 Minuten dauern.14

§ 66
Zeugnisnote
für die berufspraktische Ausbildung

(1) Die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.

(2) Die Vornote wird gebildet aus den

1.
Noten der Leistungsnachweise gemäß § 61 und
2.
Jahresnoten gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung.

(3) 1Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig. 2Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der praktischen Prüfung die bessere Note ist.

§ 67
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 63 bis 65 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln mit einer Bearbeitungsdauer von 60 Minuten und
2.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.

(3) Gegenstand weiterer mündlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1.
Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und
2.
Kulturell-kreative Prozesse begleiten.

§ 68
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte So­zialassistentin oder Staatlich geprüfter Sozialassistent.

Abschnitt 2
Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte
Gesundheitsfachberufe

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 69
Gliederung und Geltungsbereich

(1) Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird durchgeführt in Berufsfachschulen für

1.
Anästhesietechnischer Assistent,
1a.
Diätassistenten,
2.
Ergotherapie,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,15
4.
Logopädie,
5.
Medizinisch-technische Assistenten mit dem Berufsabschluss
a)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
b)
Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
c)
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
d)
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
6.
Notfallsanitäter,
7.
Operationstechnische Assistenten,
8.
Orthoptik,
9.
Pflegeberufe mit dem Berufsabschluss
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
b)
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
10.
Physiotherapie mit dem Berufsabschluss
a)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
b)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
11.
Pharmazeutisch-technische Assistenten und
12.
Podologen.

(2) 1Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt gelten nicht § 12 Absatz 1 und 2 während des Prüfungsverfahrens sowie Teil 1 Abschnitt 6 bis 8 mit Ausnahme von § 34 Absatz 2, 3 und 7 sowie § 35 Absatz 2. 2Darüber hinaus gelten nicht:

1.
an der Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger und an der Berufsfachschule für Notfallsanitäter § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie die §§ 16, 17 und 19 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4,
2.
an der Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenten, der Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenten und der Berufsfachschule für Pflegeberufe die §§ 4 sowie 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, § 6 Absatz 6, § 13 Absatz 3, die §§ 16 und 17 sowie 19 Absatz 2 Nummer 2 und 4,
3.
an der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten die §§ 16 und 17 während der praktischen Ausbildung.16

§ 70
Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Umfasst der Bildungsgang eine berufspraktische Ausbildung und kann eine Schule diese berufspraktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur berufspraktischen Ausbildung obliegt der Schule. 3Sie muss die fachliche Begleitung des Schülers gewährleisten.

(2) Die Schule legt für jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 gelten nicht für die Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenten, für die Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenten und für die Berufsfachschule für Pflegeberufe.17

§ 71
Nachweis der Teilnahme

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche und acht Arbeits- oder Unterrichtsstunden als ein Arbeitstag.

(2) 1Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn

1.
in allen Lernfeldern Noten gebildet werden konnten und
2.
in keinem Lernfeld die Note „ungenügend“ und in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 3 gerechtfertigt ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für die Berufsfachschule für Pflegeberufe.18

§ 72
Staatliche Prüfung

(1) 1Sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Bundes nichts anderes bestimmt ist, erarbeiten die Berufsfachschulen für jedes Lernfeld des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten. 2Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. 3Sie sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, sofern dieser nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. 4Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen.

(3) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten.

Unterabschnitt 1a
Berufsfachschule für Anästhesietechnische Assistenten19

§ 72a
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 72b
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 76 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Diätassistenten

§ 73
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.20

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Ergotherapie

§ 74
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.21

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger22

§ 75
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist.23

§ 76
Beendigung des Schulverhältnisses

1Das Schulverhältnis endet mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. 2Es lebt wieder auf, wenn der Schüler unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Ende des Schulverhältnisses ein neues Ausbildungsverhältnis eingeht.

Unterabschnitt 5
Berufsfachschule für Logopädie

§ 77
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.24

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule
für Medizinisch-technische Assistenten

§ 78
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Notfallsanitäter

§ 79
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.25

§ 80
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 76 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 8
Berufsfachschule für Operationstechnische Assistenten26

§ 81
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 21 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 82
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 76 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 9
Berufsfachschule für Orthoptik

§ 83
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.27

Unterabschnitt 10
Berufsfachschule für Pflegeberufe

§ 84
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit Teil 1 Abschnitt 2 und Teil 2 Abschnitt 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.28

§ 85
Praxisbegleitung

Während der praktischen Ausbildung und des jeweiligen Einsatzes gemäß Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung soll der Schüler

1.
im ersten und zweiten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 160 Minuten und
2.
im dritten Ausbildungsdrittel im Umfang von jeweils 240 Minuten

von den Lehrkräften der Berufsfachschule fachlich begleitet werden.

§ 86
Schriftlicher Prüfungsteil
der Zwischenprüfung

(1) 1Der schriftliche Prüfungsteil umfasst eine schriftliche Aufsichtsarbeit von 90 Minuten. 2Die schriftliche Prüfung findet an der Schule statt. 3Die fallbezogenen Aufgaben werden von der Schule erstellt und sollen in Bezug auf

1.
die Altersstufe der zu pflegenden Menschen,
2.
ihr soziales und kulturelles Umfeld und
3.
die Versorgungsbereiche, in denen die Fallsituation eingebettet ist,

variieren.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Kompetenzbereiche gemäß Anlage 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung:

1.
Ziffer I Nummer 1 bis 6,
2.
Ziffer II Nummer 1 bis 3,
3.
Ziffer III Nummer 2 und
4.
Ziffer V Nummer 1.

(3) 1Die schriftliche Aufsichtsarbeit wird von einer Lehrkraft der Schule korrigiert. 2Diese setzt die Note für diesen Prüfungsteil fest.

(4) Die schriftliche Prüfung ist gemäß § 24 Absatz 2 zu protokollieren.

§ 87
Praktischer Prüfungsteil der Zwischenprüfung

(1) 1Der praktische Prüfungsteil findet an der Pflegeeinrichtung statt und besteht aus folgenden Teilen:

1.
Ausarbeitung des Pflegeplans in schriftlicher oder elektronischer Form,
2.
Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten,
3.
Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einer Dauer von maximal 120 Minuten und
4.
Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.

2Die Dauer für die Ausarbeitung des Pflegeplans wird jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Prüfungsaufgabe vom Fachlehrer, der den Schüler überwiegend fachlich begleitet, und nach Abstimmung mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgelegt. 3Die praktische Prüfung ist gemäß § 24 Absatz 4 zu protokollieren.

(2) Die Note für den praktischen Prüfungsteil wird von der Lehrkraft, die den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, im Einvernehmen mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgesetzt.

(3) Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils ist dem Schüler unmittelbar nach dem Prüfungsende bekanntzugeben.

§ 88
Gefährdung des Ausbildungsziels

1Bei Gefährdung des Ausbildungsziels sind pädagogische Maßnahmen, insbesondere Förderstunden, zusätzliche Praxisbegleitung oder sonstige individuelle Fördermaßnahmen, die zur Sicherung des Ausbildungserfolgs geeignet erscheinen, vorzunehmen. 2Sie werden gemeinsam mit den Partnern der praktischen Ausbildung, dem Schüler und bei Minderjährigen mit seinen Eltern vereinbart und sind im letzten Drittel der Ausbildungszeit umzusetzen.

§ 89
Wechsel des Trägers
der praktischen Ausbildung

1Wechselt der Schüler während der Ausbildung den Träger der praktischen Ausbildung, hat der abgebende Träger unverzüglich alle während der Ausbildung erstellten Leistungseinschätzungen der Pflegeschule zu übergeben. 2Diese leitet Kopien hiervon an den neuen Träger der praktischen Ausbildung weiter.

§ 90
Jahreszeugnis

(1) 1In jedem Jahreszeugnis wird zusätzlich zu den für die Lernfelder erteilten Jahresnoten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und
-Prüfungsverordnung jeweils eine Note über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ausgewiesen. 2Die Note für den schulischen Bereich ist das arithmetische Mittel sämtlicher Lernfelder der Stundentafel ohne die Fächer Evangelische oder Katholische Religion und Ethik. 3Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Durchschnittsnote ein, ohne dass für das jeweilige Lernfeld zuvor eine Gesamtnote gebildet wird. 4Die Durchschnittsnote wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung ausgewiesen. 5Die Bildung der Durchschnittsnote für den Bereich der praktischen Ausbildung erfolgt den Sätzen 2 bis 4 entsprechend.

(2) Das Jahreszeugnis, das am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels ausgestellt wird, enthält auch die Ergebnisse der Zwischenprüfung.

(3) 1Das Jahreszeugnis für das dritte Ausbildungsdrittel wird anstelle des Halbjahreszeugnisses erteilt. 2Das Halb­jahres­zeugnis entfällt.

§ 91
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 76 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 11
Berufsfachschule für Physiotherapie

§ 92
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.29

Unterabschnitt 12
Berufsfachschule
für pharmazeutisch-technische Assistenten

§ 93
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.30

§ 94
Auswahlverfahren

Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren eine fiktive Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.

Unterabschnitt 13
Berufsfachschule für Podologen

§ 95
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. August 2018 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.31

Abschnitt 3
Berufsfachschule für anerkannte
Ausbildungsberufe

Unterabschnitt 1
Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer

§ 96
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung,
Abschlusszeugnis

(1) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer befähigt dazu, in Betrieben des Musikinstrumentenbaus und im Musikinstrumentenhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geigenbauerin oder Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacherin oder Handzuginstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin oder Zupfinstrumentenmacher auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Herstellung und Instandhaltung von Musikinstrumenten vermittelt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(3) Die Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl.  S. 591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.32

§ 97
Anzuwendende Vorschriften

(1) Teil 1 Abschnitt 6 und 8 gilt nicht für die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer.

(2) Sofern für die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer in dieser Verordnung keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.33

§ 98
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1.
einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 20 Minuten,
2.
einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 45 Minuten,
3.
einen rhythmisch-instrumentalen Test mit einer Dauer von 15 Minuten,
4.
eine Arbeitsprobe mit einer Dauer von 40 Minuten und
5.
ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Uhrmacher

§ 99
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung,
Abschlusszeugnis

(1) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Uhrmacher befähigt dazu, in Betrieben der Uhrenindustrie und im Uhrmacherhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Fertigung hochwertiger Uhren sowie zur Instandhaltung von mechanischen und elektronischen Uhren vermittelt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(3) Die Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes hinzuweisen.

§ 100
Anzuwendende Vorschriften

(1) Teil 1 Abschnitt 6 und 8 gilt nicht für die Berufsfachschule für Uhrmacher.

(2) Sofern für die Berufsfachschule für Uhrmacher in dieser Verordnung keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule entsprechend anzuwenden.

§ 101
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1.
einen praktisch-handwerklichen Eignungstest mit einer Dauer von 30 Minuten,
2.
einen schriftlichen Eignungstest mit einer Dauer von 60 Minuten und
3.
ein Eignungsgespräch mit einer Dauer von 15 Minuten.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 102
Übergangsvorschriften

(1) Zustimmungen der obersten Schulaufsichtsbehörde über die Einrichtung einer Schule gelten als fortbestehend und Genehmigungen sowie Anerkennungen von Ersatzschulen gelten als erteilt

1.
für die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe als für die Berufsfachschule für Pflegehilfe,
2.
für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten als für die Berufsfachschule für Notfallsanitäter,
3.
für die Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege mit der Ausbildung zur
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe,
4.
für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß den §§ 46 bis 52 und 54 der Schulordnung Fachschule vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) als für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß § 73 der Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.

(2) Genehmigungen, die für den Betrieb einer Berufsfachschule für Altenpflege und einer Berufsfachschule für Krankenpflege erteilt wurden, gelten zugleich als staatliche Anerkennung gemäß § 5 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und § 4 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes.

(3) Zustimmungen gemäß § 24 des Sächsischen Schulgesetzes gelten

1.
für die Ausbildung zum
a)
Geigenbauer und zur Geigenbauerin,
b)
Handzuginstrumentenmacher und zur Handzugin­stru­mentenmacherin sowie
c)
Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
gemäß den §§ 133 sowie 134 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 10 der Schulordnung Berufsfachschule in der am 24. Mai 2007 geltenden Fassung als für die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer gemäß § 94 und
2.
für die Ausbildung zum Uhrmacher und zur Uhrmacherin gemäß den §§ 133 und 134 Absatz 1 Nummer 9 der Schulordnung Berufsfachschule in der am 24. Mai 2007 geltenden Fassung als für die Berufsfachschule für Uhrmacher gemäß § 97

als erteilt und fortbestehend.

(4) Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einer Ausbildung an der Berufsfachschule gemäß § 42 befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen werden, findet die Schulordnung Berufsfachschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.

(5) 1Im Übrigen und abweichend von Absatz 4 gilt für Schüler, die sich am 31. Dezember 2019 in der Ausbildung in einer Berufsfachschule befanden, die Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 9. März 2020 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung fort. 2Dies gilt

1.
für Schüler an einer Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflege längstens bis zum 31. Dezember 2024 und
2.
für Schüler an einer Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger längstens bis zum 31. Dezember 2027.

(6) 1Eine Aufnahme an der Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger ist nach dem 1. September 2022 nicht mehr zulässig. 2Zustimmungen gemäß § 24 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes und Genehmigungen sowie Anerkennungen gemäß den §§ 4 und 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gelten fort, soweit Schüler in diesem Bildungsgang unterrichtet werden. 3Sie erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.

(7) Für Teilnehmer an der Schulfremdenprüfung, die vor dem 31. Dezember 2019 zugelassen worden sind oder im Schuljahr 2019/2020 erstmalig an der Schulfremdenprüfung teilnehmen, findet die Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2022 Anwendung.34

§ 103
Außerkrafttreten

Der Abschnitt 5a und § 30 Absatz 6, § 56 Absatz 4 sowie § 65 Absatz 3 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.35

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 4, S. 50
    Fsn-Nr.: 710-1.53/5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Fassung gültig bis: 15. November 2022