1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1110), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Januar 2017 (SächsABl. S. 153) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(VwV DienstZust-SMF)

Vom 21. August 2014

[geändert durch VwV vom 6. Januar 2017 (SächsABl. S. 153)
mit Wirkung vom 3. Februar 2017]

Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt:

I.
Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen

Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig

1.
das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
2.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
3.
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters,
4.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
5.
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.

II.
Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten

Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig

1.
das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
2.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
3.
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
4.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
5.
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.

III.
Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungselementen

Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig

1.
das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
2.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
3.
die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
4.
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
5.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
6.
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.

Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig.

IV.
Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge

Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. August 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 37, S. 1110
    Fsn-Nr.: 240-V14.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Februar 2017