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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2016 bis 30.06.2020

VwV Kostenausgleich

Vollzitat: VwV Kostenausgleich vom 19. September 2001 (SächsJMBl. S. 130), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. Juni 2020 (SächsJMBl. S. 69) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über den Ausgleich von Kosten
(VwV Kostenausgleich)

Vom 19. September 2001

[zuletzt VwV vom 30. Juni 2016 (SächsJMBl.S. 49)
mit Wirkung vom 1. August 2016]

A.

Die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder haben die nachstehende Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten getroffen. Die Verwaltungsvereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt VIII Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Vom Abdruck der Unterschriften wird abgesehen.

Vereinbarung
über den Ausgleich von Kosten

I.
Kosten in gerichtlichen Verfahren bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten (Gebühren und Auslagen), die vor der Verweisung fällig geworden sind, bei dem verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Kostenvorschüsse werden bei dem verweisenden Gericht eingezogen, wenn sie bereits vor der Verweisung angesetzt waren oder das Gericht eine Amtshandlung von ihrer Zahlung abhängig gemacht hatte.
2.
Die nach der Verweisung fällig werdenden Kosten werden stets bei dem Gericht angesetzt und eingezogen, an das das Verfahren verwiesen worden ist. Dies gilt auch für Kostenvorschüsse, die zwar vor der Verweisung fällig geworden sind, im Zeitpunkt der Verweisung bei dem verweisenden Gericht aber noch nicht angesetzt waren.
3.
Sind nach der Verweisung eines Verfahrens Kosten zurückzuzahlen, so wird die Rückzahlung bei dem Gericht angeordnet, an das das Verfahren verwiesen worden ist, auch wenn die Kosten bei dem verweisenden Gericht eingezogen worden sind. Die Zurückzahlung der Kosten erfolgt aus den Haushaltsmitteln des Gerichts, an das das Verfahren verwiesen worden ist.

II.
Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beigeordneten Rechtsanwälte und der nach § 73a Absatz 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes, § 142 Absatz 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung oder § 166 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung beigeordneten Prozessvertreter bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht

1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts oder beigeordneten Prozessvertreters fest; er erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder beigeordneten Prozessvertreters wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nummer 1 zuständige Geschäftsstelle weiterzugeben.

III.
Auslagen
bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Behörden

Nimmt ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft die Amtshilfe einer anderen Behörde der Justizverwaltung oder der einer Fachgerichtsbarkeit bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in Anspruch, so zahlt die in Anspruch genommene Behörde die den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu gewährenden Entschädigungen und Vergütungen nur aus, wenn eine Barzahlung erforderlich ist; die Zahlung ist unverzüglich zu den Sachakten mitzuteilen. Es genügt die Übersendung einer Durchschrift der Auszahlungsanordnung, die auch elektronisch erfolgen kann. Auf der Urschrift der Auszahlungsanordnung ist zu bescheinigen, dass die Anzeige zu den Sachakten erstattet ist.

IV.
Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht

1.
Die Abschnitte I und II gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
2.
Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die auf Grund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe geleistet werden, sowie auf die Abführung der Einnahmen, die sich auf Grund des § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergeben.

V.
Reiseentschädigung und Vorschüsse

Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Reiseentschädigungen, die an mittellose Personen oder als Vorschüsse an Zeugen und Sachverständige gezahlt werden.

VI.
Gerichtsvollzieherkosten

Wird ein Gerichtsvollzieher auf Grund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe eines anderen Gerichts unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.

VII.
Geltungsbereich

Die Abschnitte I bis III gelten nicht im Verhältnis zum Bund; die Länder verzichten jedoch auch zugunsten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts auf die Erstattung der in den Abschnitten V und VI genannten Beträge.

VIII.
Schlussbestimmungen

Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Ausgleich von Kosten vom 1. August 1994 (SächsJMBl. S. 103) verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), außer Kraft.

Dresden, den 19. September 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2001 Nr. 10, S. 130
    Fsn-Nr.: 32-V01.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2016

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2020