Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über den Ausgleich von Kosten
(VwV Kostenausgleich)
Vom 19. September 2001
[zuletzt geändert durch VwV vom 12. Juni 2020 (SächsJMBl. S. 69)
mit Wirkung vom 1. Juli 2020 (?)]
A.
Die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder haben die nachstehende Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten getroffen. Die Verwaltungsvereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt VIII Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Vom Abdruck der Unterschriften wird abgesehen.
Vereinbarung
über den Ausgleich von Kosten
I.
Kosten in gerichtlichen Verfahren bei Verweisung
eines Verfahrens an ein anderes Gericht
- 1.
- Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten (Gebühren und Auslagen), die vor der Verweisung fällig geworden sind, bei dem verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Kostenvorschüsse werden bei dem verweisenden Gericht eingezogen, wenn sie bereits vor der Verweisung angesetzt waren oder das Gericht eine Amtshandlung von ihrer Zahlung abhängig gemacht hatte.
- 2.
- Die nach der Verweisung fällig werdenden Kosten werden stets bei dem Gericht angesetzt und eingezogen, an das das Verfahren verwiesen worden ist. Dies gilt auch für Kostenvorschüsse, die zwar vor der Verweisung fällig geworden sind, im Zeitpunkt der Verweisung bei dem verweisenden Gericht aber noch nicht angesetzt waren.
- 3.
- Sind nach der Verweisung eines Verfahrens Kosten zurückzuzahlen, so wird die Rückzahlung bei dem Gericht angeordnet, an das das Verfahren verwiesen worden ist, auch wenn die Kosten bei dem verweisenden Gericht eingezogen worden sind. Die Zurückzahlung der Kosten erfolgt aus den Haushaltsmitteln des Gerichts, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
II.
Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren Beigeordneten oder Bestellten bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht
- 1.
- Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt die für die Festsetzung zuständige Person des übernehmenden Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht Beigeordneten oder Bestellten fest; sie erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des Beigeordneten oder Bestellten wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden ist oder ein Vorschuss beansprucht wird und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nummer 1 zuständige Geschäftsstelle des übernehmenden Gerichts weiterzugeben.
III.
Auslagen bei Inanspruchnahme
der Amtshilfe von Behörden
Nimmt ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft die Amtshilfe einer anderen Behörde der Justizverwaltung oder der einer Fachgerichtsbarkeit bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in Anspruch, so zahlt die in Anspruch genommene Behörde die den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu gewährenden Entschädigungen und Vergütungen nur aus, wenn eine Barzahlung erforderlich ist; die Zahlung ist unverzüglich zu den Sachakten mitzuteilen. Es genügt die Übersendung einer Durchschrift der Auszahlungsanordnung, die auch elektronisch erfolgen kann. Auf der Urschrift der Auszahlungsanordnung ist zu bescheinigen, dass die Anzeige zu den Sachakten erstattet ist.
IV.
Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht
- 1.
- Die Abschnitte I und II gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
- 2.
- Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die auf Grund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe geleistet werden, sowie auf die Abführung von Einnahmen aus auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen.
V.
Reiseentschädigung und Vorschüsse
Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Reiseentschädigungen, die an mittellose Personen oder als Vorschüsse an Zeugen und Sachverständige gezahlt werden.
VI.
Gerichtsvollzieherkosten
Wird ein Gerichtsvollzieher auf Grund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe eines anderen Gerichts unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.
VII.
Geltungsbereich
Die Abschnitte I bis III gelten nicht im Verhältnis zum Bund; die Länder verzichten jedoch auch zugunsten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundessozialgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts auf die Erstattung der in den Abschnitten V und VI genannten Beträge.
VIII.
Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.
B.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Ausgleich von Kosten vom 1. August 1994 (SächsJMBl. S. 103) verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsJMBl. S. 186), außer Kraft.
Dresden, den 19. September 2001
Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe