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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vollzitat: Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1091) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 – RL MSV/2015)

Vom 30. Juni 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und das Tätigwerden von neuen Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Förderrichtlinie zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.
 
Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und Energie, leisten und damit die ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848),
 
c)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
 
d)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
 
e)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65).
 
f)
Rahmenplan nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Erzeugerorganisationen sind:
 
Erzeugerorganisationen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 4 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und
 
Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 11 des Agrarmarktstrukturgesetzes fortbesteht.
2.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2012 (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls zu den im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Erzeugnissen zählt, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
3.
Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.

III.
Gründung und Tätigwerden von Erzeugerorganisationen

Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 19, in der jeweils geltenden Fassung.

1.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für die Organisationskosten zur Gründung und dem Tätigwerden von Erzeugerorganisationen.
2.
Zuwendungsfähige Kosten
 
Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:
 
a)
Gründungskosten,
 
b)
Personal- und Geschäftskosten,
 
c)
Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
3.
Förderungsausschluss
 
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
 
b)
Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbs- und Umsatzsteuer,
 
c)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
 
d)
Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
 
e)
Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Tiermaterial, Futtermittel, Düngemittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
 
f)
Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) erfüllen,
 
g)
Erzeugerorganisationen, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
 
h)
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
 
i)
Erzeugerorganisationen, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 347 vom 20.12.2013), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unvereinbar sind,
 
j)
Anträge, wenn der Zuschuss weniger als 1 000 Euro betragen würde,
 
k)
Zuwendungsempfänger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
Zuwendungsempfänger
 
Erzeugerorganisationen, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich keine entsprechende Erzeugerorganisation im Freistaat Sachsen bereits besteht.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungsempfänger müssen kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sein.
 
b)
Gefördert werden Erzeugerorganisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
 
c)
Die Erzeugerorganisationen müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die der Erzeugerorganisation zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden. Der Geschäftsplan enthält zumindest die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Angaben. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten nicht gekündigt werden können und nur dann, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
 
d)
Der der Erzeugerorganisation zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele der Erzeugerorganisation aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass die Erzeugerorganisation die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
 
 
aa)
zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
 
 
bb)
neue Märkte erschließt oder
 
 
cc)
der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
 
e)
Der der Erzeugerorganisation zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von der Erzeugerorganisation erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten. Spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums wird überprüft, ob die Ziele des Geschäftsplans der Erzeugerorganisation verwirklicht worden sind.
 
f)
Zuwendungsempfänger können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
 
g)
Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
 
h)
Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung der Erzeugerorganisation einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antragt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
 
 
aa)
Name und Größe der Erzeuger und der Erzeugerorganisation,
 
 
bb)
Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens,
 
 
cc)
Standort des Vorhabens (der Erzeugerorganisation),
 
d)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
 
 
ee)
Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss),
 
 
ff)
Höhe der erforderlichen Zuwendung.
6.
Art und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung wird als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugerorganisation gezahlt.
 
b)
Für die zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer III Nummer 2 können Zuwendungen
 
 
aa)
im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu 60 Prozent,
 
 
bb)
im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
 
 
cc)
im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
 
 
dd)
im fünften Jahr bis zu 20 Prozent
 
 
gewährt werden.
Die Höhe der Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer III Nummer 2 darf
 
 
aa)
im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
 
 
bb)
im dritten Jahr 4 Prozent,
 
 
cc)
im vierten Jahr 3 Prozent,
 
 
dd)
im fünften Jahr 2 Prozent
 
 
der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse der Erzeugerorganisation nicht übersteigen. Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
 
c)
Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Ziffer III darf 400 000 Euro nicht überschreiten.

IV.
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen

a)
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 17,
b)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insbesondere Artikel 17

in der jeweils geltenden Fassung.

Die Förderung von Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Bis zur Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung dürfen Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen nicht gefördert werden.

1.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.
2.
Zuwendungsfähige Kosten
 
Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:
 
a)
Kosten für Errichtung oder Umbau von Gebäuden sowie Beschaffung und Installation von ortsfesten oder beweglichen Anlagen (oder Einrichtungen), die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen.
 
b)
Die Aufwendungen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung der technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Als Modernisierung gilt nicht die Ersetzung von Einrichtungen, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer abgelaufen ist.
 
c)
Zu den zuschussfähigen Kosten zählen die Ausgaben der Vorplanung (Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere), die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen, bis zu einem Höchstsatz von 12 Prozent der unter Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Kosten, soweit es sich nicht um Gebühren und Auslagen, die von Behörden des Freistaates Sachsen erhoben werden, handelt.
3.
Förderungsausschluss
 
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
 
a)
Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
 
b)
Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen sowie der Ankauf vorhandener Gebäude, sofern diese von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden,
 
c)
Wohnbauten nebst Zubehör,
 
d)
Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
 
e)
Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungsausgaben, Pachten, Zinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
 
f)
Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
 
g)
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
 
h)
Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
 
i)
Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
 
j)
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
 
k)
Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind,
 
l)
Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
 
m)
anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,
 
n)
Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen,
 
o)
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
 
p)
Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
 
q)
Aufwendungen für Trockenmilcherzeugnisse, Butter und H-Milch,
 
r)
Aufwendungen für die Schlachtung von Schweinen, Rindern und Geflügel jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Unternehmen größer als kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
 
s)
die Errichtung von neuen Großmärkten für Blumen und Zierpflanzen,
 
t)
Ölmühlen.
4.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Erzeugerorganisationen gemäß Ziffer II Nummer 1,
 
b)
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 entsprechende Anwendung.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a müssen in Ziffer III Nummer 5 genannte Voraussetzungen erfüllen.
 
b)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b werden nur gefördert, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder Erzeugern auslasten. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.
 
c)
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen im Rahmen des Investitionskonzeptes gesichert erscheint.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen plausibel nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
 
d)
Aufwendungen für das Leasing von Wirtschaftsgütern können gefördert werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Zuwendungsempfänger) aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter förderfähig, wenn zwischen Investor und Zuwendungsempfänger eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt oder wenn die in der Anlage dieser Förderrichtlinie dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten werden. Andere mit dem Leasing im Zusammenhang stehende Aufwendungen (zum Beispiel Gewinnspannen des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht förderfähig.
 
e)
Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b werden für Investitionen nach Ziffer IV Nummer 2 nur gefördert, sofern das zuwendungsfähige Investitionsvolumen mindestens 30 000 Euro je Antrag beträgt. Für Investitionen in den Sektor ökologische Produkte beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 10 000 Euro je Antrag.
 
f)
Die zu fördernde Investition muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
 
g)
Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Antragsteller vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt hat. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
 
 
aa)
Name und Größe des Antragstellers,
 
 
bb)
Beschreibung des Vorhabens,
 
 
cc)
Standort des Vorhabens,
 
 
dd)
Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens,
 
 
ee)
Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags,
 
 
ff)
eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
 
 
gg)
Art der Beihilfe (Zuschuss).
 
h)
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben ist an eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes gebunden. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und Energie. Die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
 
i)
Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bewilligungsbescheides oder der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern.
 
j)
Das Vorhaben muss mit Europäischen und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen. Zuwendungen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Zuwendung diese Prüfung durchgeführt wird und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
6.
Art und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung mit Anteilfinanzierung und wird in Form eines Zuschusses gewährt.
 
b)
Zuwendungsempfängern nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
 
c)
Zuwendungsempfängern nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
 
d)
Bei Investitionen von mittelgroßen Unternehmen nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b, die nicht von Artikel 2 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfasst werden, werden Zuwendungen unter Berücksichtigung des Nettomehrkosten- Ansatzes (siehe Nummern 95 bis 97 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) in Höhe bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
 
e)
Für Investitionen zur Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang I-Erzeugnissen werden für mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungen in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen und für kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungen in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.
 
f)
Der Gesamtwert aller Beihilfen aus zulässigen Förderprogrammen (unter anderem Zuschüsse, Zinsverbilligung für Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) für ein Vorhaben ist bei Zuwendungen nach Ziffer IV Nummer 6 Buchstaben b, c und d auf maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen sowie bei Zuwendungen nach Ziffer IV Nummer 6 Buchstabe e für kleine Unternehmen auf maximal 20 Prozent und für mittlere Unternehmen auf maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung .
 
Abweichend gilt: Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, sind bei Zuwendungen von mehr als 5 000 Euro mit dem Antrag mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter vorzulegen. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden oder dem Antrag nicht das billigste Angebot zugrunde gelegt wird, ist dies vom Antragsteller schriftlich zu begründen. Gleiches gilt, wenn von dem Antrag zugrunde liegenden Angebot später abgewichen wird.

V.
Verfahrensregelungen

Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

1.
Antragsverfahren
 
Die Zuwendung darf nur auf schriftlichen Antrag nach dem vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gebilligten Formularmuster gewährt werden. Dem Antrag müssen die im Antragsformular bezeichneten Unterlagen beigefügt sein.
 
Bei Investitionsvorhaben nach Ziffer IV, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bezuschusst werden können, ist vom Antragsteller bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie schriftlich zu versichern, dass der Antragsteller die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt hat.
 
Der Antragsteller hat gegenüber der Sächsischen Aufbaubank mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus nicht angegebenen anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt.
2.
Bewilligungsverfahren
 
Es erfolgt eine Bewilligung auf Ausgabenbasis. Die Sächsische Aufbaubank entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
 
Bei der Förderung nach Ziffer IV erfolgt eine Bewilligung nach Abstimmung und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
 
Soweit aufgrund dieser Richtlinie Einzelbeihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, müssen diese deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen unter Angabe des Titels dieser Verordnungen sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
3.
Auszahlung der Zuwendung
 
Nach Abschluss einer Teilmaßnahme oder eines Teilzeitraumes kann nach Vorlage eines schriftlichen Auszahlungsantrages mit Teilverwendungsnachweis unter Beifügung bezahlter Rechnungen und Zahlungsnachweise eine Auszahlung erfolgen. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der zuständigen Stelle einzureichen.
 
Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung; Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
 
Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung wird die gewährte Zuwendung nur insoweit und nicht eher ausgezahlt, als sie für bezahlte Rechnungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt wird.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Endverwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster bei der zuständigen Stelle in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
 
Dem Verwendungsnachweis für Maßnahmen nach Ziffer IV ist eine Ausgabenaufstellung gemäß Formblatt beizufügen.
 
Des Weiteren sind jedem Verwendungsnachweis die dazu gehörigen Belege (Rechnungen und Zahlungsnachweise) jeweils im Original und als Kopie beizulegen.
 
Sofern die Zuwendung nach Ziffer IV in Raten gezahlt wurde, ist nach Abschluss der Maßnahme eine Gesamtausgabenaufstellung (zweifach) für den Abruf der letzten Rate vorzulegen. Durch die Vorlage der Gesamtaufstellung gilt der zahlenmäßige Nachweis als erbracht. Der Gesamtausgabenaufstellung ist ein Sachbericht beizufügen.
 
Entsprechende Auflagen sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
 
Die Sächsische Aufbaubank prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme. Hierzu erfolgt nach Einreichung des Endverwendungsnachweises grundsätzlich eine Vor-Ort-Kontrolle durch die Sächsische Aufbaubank. Die originalen Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Sächsische Aufbaubank als gefördert zu kennzeichnen.
 
Die Sächsische Aufbaubank setzt mit der Anerkennung des Endverwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dem Zuwendungsempfänger das Ergebnis durch Bescheid mit.
5.
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
 
Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
 
a)
im Falle der Förderung nach Ziffer III der Zuwendungsempfänger sich vor Ablauf der in Ziffer III Nummer 5 Buchstabe c bestimmten Frist auflöst oder sonst seine den Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie entsprechende Tätigkeit einstellt,
 
b)
im Falle der Förderung nach Ziffer III der Zuwendungsempfänger mit anderen Vereinigungen fusioniert oder sich sonst zusammenschließt und die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der neuen Vereinigung nicht den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechen,
 
c)
im Falle der Förderung nach Ziffer IV der Zuwendungsempfänger Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt, wenn eine solche erfolgt ist, das Datum der Bauabnahme), Maschinen, Einrichtungen und technischen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung beziehungsweise Fertigstellung veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet.
 
Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 5 Buchstabe d)

Bedingungen für die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern,die beim Leasinggeber aktiviert sind

Die Förderung von geleasten Wirtschaftsgütern, die beim Leasinggeber aktiviert sind, ist unter folgenden Bedingungen möglich:

1.
Förderfähig sind nur die in der Steuerbilanz des wirtschaftlichen Eigentümers aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasingobjektes.
2.
Der Leasingvertrag muss vorsehen, dass der Zuschuss in vollem Umfang auf die Leasingraten angerechnet wird.
3.
Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Leasinggeber und der Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen.
4.
Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist vom Leasingnehmer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebotes des Leasinggebers auf Abschluss eines Leasingvertrages zu stellen. In dem Leasingvertrag sind anzugeben:
 
a)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der über die Grundmietzeit konstanten Leasingraten sowie etwa vereinbarte Kauf- oder Mietverlängerungsoptionen des Leasingnehmers oder Andienungspflichten des Leasinggebers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
 
b)
In Fällen des Immobilien-Leasing Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen oder veränderten Verwaltungskosten.
5.
Der Bewilligungsbescheid ist unter folgenden Bedingungen zu erteilen:
 
a)
Durch eine Neukalkulation des Leasingvertrages wird der gewährte Zuschuss zur Absenkung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingobjektes und damit der Leasingraten verwendet.
 
b)
Das geförderte Wirtschaftsgut muss für die Dauer der vereinbarten Grundmietzeit in der Betriebsstätte des Leasingnehmers eigenbetrieblich genutzt werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 5, S. 324
    Fsn-Nr.: 5563-V15.14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015