Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 – FRL MSV/2015)
Vom 30. Juni 2015
[zuletzt geändert durch RL vom 1. Juli 2024 (SächsABl. S. 812)
mit Wirkung ab 19. Juli 2024]
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Die Förderung hat zum Zweck, die Gründung und das Tätigwerden von neuen Erzeugerzusammenschlüssen im Sinne dieser Förderrichtlinie zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.
- Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen. Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag leisten zur
- a)
- Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur
- b)
- Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes
- und damit die nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.
- 2.
- Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
- a)
- Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23, 44 und 44a,
- b)
- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253),
- c)
- Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist,
- d)
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),
- e)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
- f)
- Rahmenplan nach dem GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist.
- 3.
- Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
II.
Begriffsbestimmungen
- 1.
- Erzeugerzusammenschlüsse sind:
- –
- Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 4 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und
- –
- Erzeugergemeinschaften, deren Anerkennung gemäß § 11 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes fortbesteht.
- 2.
- Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47) genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis ebenfalls zu den im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Erzeugnissen zählt, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
- 3.
- Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses zu einem Nicht-Anhang I-Erzeugnis ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis zu verstehen, das im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt ist und bei der das durch den Vorgang entstehende Erzeugnis kein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf.
- 4.
- Qualitätsprodukte sind solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte, die nach Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472 hergestellt werden.
- 5.
- Regionale Wertschöpfungsketten sind zusammenhängende Unternehmensaktivitäten der Stufen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten,
- –
- die innerhalb einer nach Ziffer II Nummer 6 definierten Region angesiedelt sind und
- –
- an denen zwischen der Stufe der Erzeugung und der Vermarktung an Endverbraucherinnen und -verbraucher maximal zwei Unternehmen beteiligt sind (einschließlich in Dienstleistung beauftragte Unternehmen).
- 6.
- Eine Region ist ein geografisch abgegrenzter, zusammenhängender Raum, der in Abhängigkeit der lokalen Gegebenheiten für einzelne Vorhaben im Rahmen dieser Förderrichtlinie durch die Begünstigten transparent und eindeutig nachvollziehbar festgelegt wird. Die Region kann länderübergreifend definiert werden, darf eine Größe von maximal insgesamt 80.000 km² jedoch nicht überschreiten.
III.
Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen
Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 19, in der jeweils geltenden Fassung.
- 1.
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen für die Organisationskosten zur Gründung und dem Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen.
- 2.
- Zuwendungsfähige Kosten
- Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:
- a)
- Gründungskosten,
- b)
- Personal- und Geschäftskosten,
- c)
- Kosten für Büroeinrichtungen einschließlich Hard- und Software.
- 3.
- Förderungsausschluss
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- a)
- Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
- b)
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbs- und Umsatzsteuer,
- c)
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- d)
- Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge sowie für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- e)
- Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Tiermaterial, Futtermittel, Düngemittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
- f)
- Erzeugerzusammenschlüsse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014,S. 1, C 324 vom 2.10.2015, S. 36) erfüllen,
- g)
- Erzeugerorganisationen, deren Zweck die Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe ist und die daher faktisch als Einzelerzeuger anzusehen sind,
- h)
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
- i)
- Erzeugerzusammenschlüsse, deren Ziele mit den Artikeln 152 Absatz 1 Buchstabe c und 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 347 vom 20.12.2013), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/ 2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unvereinbar sind,
- j)
- Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- 4.
- Begünstigte
- Erzeugerzusammenschlüsse, sofern im jeweiligen Erzeugnisbereich kein entsprechender Erzeugerzusammenschluss im Freistaat Sachsen bereits besteht.
- 5.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Begünstigte müssen kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sein.
- b)
- Gefördert werden Erzeugerzusammenschlüsse, unabhängig von ihrer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben.
- c)
- Die Erzeugerzusammenschlüsse müssen auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen. Sie müssen von der zuständigen Behörde auf Basis ihres vorgelegten Geschäftsplans förmlich anerkannt werden. Der Geschäftsplan enthält zumindest Angaben zur Ausgangssituation der Antragstellenden und den geplanten Maßnahmen einschließlich ihrer Zwischen- und Endziele. Dabei darf die Mitgliedschaft vor dem Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten nicht gekündigt werden können und nur dann, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
- d)
- Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und der Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen müssen die Konzeption und die Ziele des Erzeugerzusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass der Erzeugerzusammenschluss die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreichen kann und
- aa)
- zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
- bb)
- neue Märkte erschließt oder
- cc)
- der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
- e)
- Der dem Erzeugerzusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den von dem Erzeugerzusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregeln im Markt anzubieten. Die einschlägigen Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in der jeweils geltenden Fassung, sind einzuhalten. Spätestens nach Ablauf des Förderzeitraums wird überprüft, ob die Ziele des Geschäftsplans des Erzeugerzusammenschlusses verwirklicht worden sind.
- f)
- Begünstigte können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die ab dem Tag der förmlichen Anerkennung durch das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig.
- g)
- Die Auszahlung der letzten Tranche der Zuwendungen zu den Organisationskosten kann erst dann erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft worden ist. Sollten die Ziele des Geschäftsplans nicht oder nicht vollständig erreicht werden, sind die Zuwendungen teilweise oder vollständig zurückzufordern.
- h)
- Die Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Erzeuger vor der Gründung des Erzeugerzusammenschlusses einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- aa)
- Name und Größe der Erzeuger und des Erzeugerzusammenschlusses,
- bb)
- Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens,
- cc)
- Standort des Vorhabens (des Erzeugerzusammenschlusses),
- dd)
- eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- ee)
- Art der beantragten Beihilfe (Zuschuss),
- ff)
- Höhe der erforderlichen Zuwendung.
- 6.
- Art und Höhe der Zuwendungen
- a)
- Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Die Zuwendung wird als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung des Erzeugerzusammenschlusses gezahlt.
- b)
- Für die zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer III Nummer 2 können Zuwendungen
- aa)
- im ersten und zweiten Jahr jeweils bis zu 60 Prozent,
- bb)
- im dritten Jahr bis zu 50 Prozent,
- cc)
- im vierten Jahr bis zu 40 Prozent,
- dd)
- im fünften Jahr bis zu 20 Prozent
-
gewährt werden.
Für Erzeugerzusammenschlüsse, die ausschließlich Qualitätsprodukte erfassen, verarbeiten oder vermarkten, gelten jeweils um 15 Prozentpunkte höhere Zuwendungshöchstgrenzen.
Die Höhe der Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer III Nummer 2 darf - aa)
- im ersten und zweiten Jahr 5 Prozent,
- bb)
- im dritten Jahr 4 Prozent,
- cc)
- im vierten Jahr 3 Prozent,
- dd)
- im fünften Jahr 2 Prozent
- der jährlich nachgewiesenen Verkaufserlöse des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge der nachgewiesenen Verkaufserlöse berücksichtigt werden.
- c)
- Die jährliche Zuwendung darf den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Ziffer III darf 400 000 Euro nicht überschreiten.
- d)
- Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.
IV.
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Diese Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen
- a)
- der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, insbesondere Artikel 17,
- b)
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, insbesondere Artikel 17
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Förderung von Maßnahmen mittelgroßer Unternehmen erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- 1.
- Gegenstand der Förderung
- Zuwendungsfähig sind angemessene Aufwendungen, welche die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessern. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die Absatzsicherung oder Erlösvorteile auf der Erzeugerebene geschaffen werden.
- 2.
- Zuwendungsfähige Kosten
- Zu den zuwendungsfähigen Kosten zählen:
- a)
- Kosten für Errichtung oder Umbau von Gebäuden sowie Beschaffung und Installation von ortsfesten oder beweglichen Anlagen (oder Einrichtungen), die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen.
- b)
- Die Aufwendungen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der technischen Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau oder Modernisierung oder Digitalisierung der technischen Einrichtungen ausgerichtet sein. Als Modernisierung gilt nicht die Ersetzung von Einrichtungen, deren technische und wirtschaftliche Lebensdauer abgelaufen ist.
- c)
- Zu den zuschussfähigen Kosten zählen die Ausgaben für allgemeine Aufwendungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen, Beratungskosten, Durchführbarkeitsstudien, Kosten der Vorplanung, Projektdurchführung und -begleitung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme stehen.
- 3.
- Förderungsausschluss
- Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- a)
- Neuanlagen, wenn dem Aus- und Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der Umbau vorhandener Anlagen sowie der Ankauf geeigneter Gebäude kann nicht gefördert werden, wenn diese zum gleichen Zweck bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden,
- b)
- Grundstücke sowie eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen sowie der Ankauf vorhandener Gebäude, sofern diese von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden,
- c)
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- d)
- Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
- e)
- Kreditbeschaffungs- und sonstige Finanzierungsausgaben, Pachten, Zinsen, Erbbauzinsen, Leasingkosten, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und nicht an die zu fördernde Investition gebundene Lizenzen sowie Marken,
- f)
- Ersatzbeschaffungen und Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- g)
- Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
- h)
- Aufwendungen, die unmittelbar dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
- i)
- Aufwendungen, die unmittelbar die landwirtschaftliche Erzeugung betreffen (unter anderem Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneiausgaben),
- j)
- Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,
- k)
- Investitionen in Lagerkapazitäten, die für Interventionszwecke bestimmt sind,
- l)
- Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
- m)
- anteilige Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden,
- n)
- Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen (insbesondere Umwelt- und Hygienevorschriften) getätigt werden,
- o)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen,
- p)
- Vorhaben, deren Förderung zu einem Verstoß gegen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote und Beschränkungen führen würde,
- q)
- Aufwendungen für Trockenmilcherzeugnisse, Butter und
H-Milch, - r)
- Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung oder Tötung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Ziffer 1 oder Anhang III Abschnitt II Kapitel IV Ziffer 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Unternehmen größer als kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sind,
- s)
- die Errichtung von neuen Großmärkten für Blumen und Zierpflanzen,
- t)
- Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sind,
- u)
- Verwaltungskosten von Behörden des Freistaates Sachsen, mit Ausnahme der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe c.
- 4.
- Begünstigte
- a)
- Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Ziffer II Nummer 1,
- b)
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 000 000 Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes finden jeweils die Bestimmungen gemäß Anhang I Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 entsprechende Anwendung.
- 5.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Begünstigte gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a müssen die in Ziffer III Nummer 5 Buchstabe a bis e Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
- b)
- Begünstigte gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b werden nur gefördert, wenn sie mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder Erzeugern auslasten. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich.
Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden. - c)
-
Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens auf der Grundlage geeigneter Unterlagen im Rahmen des Investitionskonzeptes gesichert erscheint.
Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen plausibel nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. - d)
- Begünstigte gemäß Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b werden für Investitionen nach Ziffer IV Nummer 2 nur gefördert, sofern das zuwendungsfähige Investitionsvolumen mindestens 30 000 Euro je Antrag beträgt. Für Investitionen in den Sektor ökologische Produkte beträgt das Mindestinvestitionsvolumen 10 000 Euro je Antrag. Zuwendungen bis 2.500 Euro werden nicht gewährt. Die Zuwendung je Antrag ist auf maximal 1 000 000 Euro begrenzt.
- e)
- Die zu fördernde Investition muss im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
- f)
- Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Antragstellenden vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- aa)
- Name und Größe der Antragstellenden,
- bb)
- Beschreibung des Vorhabens,
- cc)
- Standort des Vorhabens,
- dd)
- Zeitpunkt des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses des Vorhabens,
- ee)
- Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens benötigten Beihilfebetrags,
- ff)
- eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- gg)
- Art der Beihilfe (Zuschuss).
- g)
- Die Gewährung von Zuwendungen zu Investitionsausgaben ist an eine Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes gebunden. Eine Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes beinhaltet grundsätzlich deren Einsparung, insbesondere von Wasser und Energie. Die Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder die verbesserte Ressourcennutzung ist in geeigneter Weise darzustellen.
- h)
- Die Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bewilligungsbescheides oder der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist durch die Sächsische Aufbaubank um drei Jahre verlängert werden. Vorhaben können sich in Projektabschnitte gliedern.
- i)
- Das Vorhaben muss mit Europäischen und nationalen Umweltvorschriften im Einklang stehen. Zuwendungen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Zuwendung diese Prüfung durchgeführt wird und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.
- j)
- Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
- aa)
- mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellenden extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (das heißt über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
- –
- Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
- –
- Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
- –
- Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
- –
- Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen,
- –
- Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
- Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.
- bb)
- in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (das heißt ohne Mindestanlieferungsmengen).
- k)
- Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
- 6.
- Art und Höhe der Zuwendungen
- a)
- Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt.
- b)
- Begünstigten nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe a, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 35 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt. Sofern diese Unternehmen mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte im Sinne von Ziffer II Nummer 4 erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 40 Prozent – im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe von 50 Prozent – der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
- c)
- Begünstigten nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b, die kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sind, werden Zuwendungen in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt. Sofern diese Unternehmen mehr als 50 Prozent Qualitätsprodukte im Sinne von Ziffer II Nummer 4 erfassen und vermarkten, werden Zuwendungen in Höhe von 30 Prozent – im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe von 40 Prozent – der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt. Bei Unternehmen, die mehr als 50 Prozent ihrer Produkte in regionalen Wertschöpfungsketten im Sinne von Ziffer II Nummer 5 erfassen, verarbeiten und vermarkten, erhöht sich die Zuwendung um weitere 10 Prozentpunkte. Der Zuschlag für regionale Wertschöpfungsketten ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Der Zuschlag kann nur gewährt werden, wenn - –
- die Erzeugerzusammenschlüsse oder einzelnen Erzeuger, mit denen Liefer- oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden müssen, in der definierten Region ansässig sind oder ihre Erzeugnisse dort produzieren und
- –
- die Geschäftsbeziehungen mit beteiligten regionalen Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen für mindestens fünf Jahre durch Kooperationsvereinbarungen, Lieferverträge oder Dienstleistungsverträge nachgewiesen werden, soweit das Vermarktungskonzept keine relevante Eigenvermarktung an Endverbraucherinnen und -verbraucher vorsieht.
- d)
- Bei Investitionen von mittelgroßen Unternehmen nach Ziffer IV Nummer 4 Buchstabe b, die nicht von Artikel 2 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfasst werden, werden Zuwendungen unter Berücksichtigung des Nettomehrkosten- Ansatzes (siehe Nummern 98 bis 100 der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten [ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1]), in Höhe bis zu 20 Prozent – im Falle der ausschließlichen Verarbeitung und Vermarktung von Qualitätsprodukten in Höhe bis zu 35 Prozent – der zuwendungsfähigen Aufwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährt.
- e)
- Für Investitionen zur Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-Anhang I-Erzeugnissen werden für mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungen in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen und für kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Zuwendungen in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.
- f)
- Der Gesamtwert aller Beihilfen aus zulässigen Förderprogrammen (unter anderem Zuschüsse, Zinsverbilligung für Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) für ein Vorhaben ist bei Zuwendungen nach Ziffer IV Nummer 6 Buchstaben b, c und d auf maximal 65 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen sowie bei Zuwendungen nach Ziffer IV Nummer 6 Buchstabe e für kleine Unternehmen auf maximal 20 Prozent und für mittlere Unternehmen auf maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen begrenzt.
- g)
- Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.
V.
Verfahrensregelungen
Zuständig für die Durchführung der Förderung ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
- 1.
- Antragsverfahren
- Die Beantragung der Zuwendung erfolgt unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens. Dafür stehen die entsprechenden Formulare und Informationen zu den Förderkonditionen online bei der SAB unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung.
- Bei Investitionsvorhaben nach Ziffer IV, die auch im Rahmen der Förderprogrammatik des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bezuschusst werden können, ist von den Antragstellenden bei Antragstellung auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie zu versichern, dass die Antragstellenden die alternative Möglichkeit geprüft, jedoch nicht beantragt haben.
- Die Antragstellenden haben gegenüber der Sächsischen Aufbaubank mit Antragstellung zu versichern, dass eine Förderung aus nicht angegebenen anderen Finanzierungsquellen zu keiner Zeit erfolgt.
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- Es erfolgt eine Bewilligung auf Ausgabenbasis.
- Bei der Förderung nach Ziffer IV erfolgt eine Bewilligung nach Abstimmung und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.
- Soweit aufgrund dieser Richtlinie Einzelbeihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, müssen diese deren Voraussetzungen genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen unter Angabe des Titels dieser Verordnungen sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
- 3.
- Auszahlung der Zuwendung
- Für die Auszahlung kommt das Erstattungsprinzip nach den Nummern 7.6 und 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung zur Anwendung. Teilauszahlungen werden zugelassen.
- Nach Abschluss einer Teilmaßnahme oder eines Teilzeitraumes kann nach Vorlage eines schriftlichen Auszahlungsantrages mit Teilverwendungsnachweis eine Auszahlung erfolgen. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der zuständigen Stelle einzureichen.
- Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung; Anlage 2 zu den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
- 4.
- Verwendungsnachweisverfahren
- Der Verwendungsnachweis ist auf den vorgesehenen Formularen bei der zuständigen Stelle einzureichen.
- 5.
- Zu beachtende Vorschriften
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
- a)
- im Falle der Förderung nach Ziffer III der Begünstigte sich vor Ablauf der in Ziffer III Nummer 5 Buchstabe c bestimmten Frist auflöst oder sonst seine den Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie entsprechende Tätigkeit einstellt,
- b)
- im Falle der Förderung nach Ziffer III der Begünstigte mit anderen Vereinigungen fusioniert oder sich sonst zusammenschließt und die vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen der neuen Vereinigung nicht den Zielsetzungen dieser Richtlinie entsprechen,
- c)
- im Falle der Förderung nach Ziffer IV der Begünstigte Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (als Zeitpunkt der Fertigstellung gilt, wenn eine solche erfolgt ist, das Datum der Bauabnahme), Maschinen, Einrichtungen und technische Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren sowie EDV-Ausstattungen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren jeweils nach Abschluss des Vorhabens nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet.
- Ein entsprechender Widerrufsvorbehalt ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung vom 8. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1487), die zuletzt durch die Richtlinie vom 3. Juni 2014 (SächsABl. S. 769) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2015
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt