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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.04.2019 bis 12.08.2022

Fachhochschule-Meißen-Gesetz

Vollzitat: Fachhochschule-Meißen-Gesetz vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
über die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen
(Fachhochschule-Meißen-Gesetz – FHMeißenG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Disziplinarrechts

Vom 22. Oktober 2016

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

§ 1
Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen mit Sitz in Meißen, nachstehend Fachhochschule genannt. 2Sie trägt die Kurzbezeichnung „Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum“.

§ 2
Gliederung und Aufgaben der Fachhochschule

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in

1.
die Gesamtverwaltung,
2.
die Fachbereiche
 
a)
Allgemeine Verwaltung,
 
b)
Steuer- und Staatsfinanzverwaltung,
 
c)
Rechtspflege,
 
d)
Sozialverwaltung und Sozialversicherung,
3.
das Fortbildungszentrum.

(2) Die Gesamtverwaltung ist für alle fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten der Fachhochschule sowie die Koordinierung der Fachbereiche und des Fortbildungszentrums zuständig.

(3) 1Die Fachbereiche haben die Aufgabe, in Studiengängen für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Finanz- und Steuerverwaltung, Justiz sowie Gesundheit und Soziales auszubilden. 2In den Studiengängen sind die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie, zusätzlich zur berufspraktischen Ausbildung, die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der ersten Einstiegsebene der Laufbahnen nach Satz 1 erforderlich sind, zu vermitteln. 3Die Studenten sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. 4Das Verständnis für die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Zusammenhänge ist besonders zu fördern. 5Das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen. 6Die Fachbereiche gewährleisten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Fachhochschule für ihren Bereich insbesondere die Organisation der Lehrveranstaltungen und ein ordnungsgemäßes Lehrangebot.

(4) 1Dem Fortbildungszentrum obliegt die ressortübergreifende Fortbildung. 2Es hat in enger Zusammenarbeit mit Verwaltung, Wirtschaft und Wissenschaft unter Anwendung moderner Methoden vorrangig die Bediensteten der Staatsverwaltung praxisnah fortzubilden. 3Das Fortbildungszentrum unterstützt die Staatsverwaltung bei ihren Fortbildungsaufgaben. 4Zusätzlich obliegt der Fachhochschule die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten. 5Die Fachhochschule kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern weitere Fortbildungsaufgaben übernehmen.

(5) 1Die Fachhochschule kann im Rahmen ihres Bildungsauftrags zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium und zur Unterstützung der Praxis anwendungsorientierte Forschungsaufgaben wahrnehmen. 2Der Fachhochschule obliegt die Einwerbung und Bewirtschaftung von Drittmitteln. 3Für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln finden die für staatliche Hochschulen im Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(6) Die Fachhochschule unterstützt die Prüfungsbehörden und die Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.

(7) 1Die Fachhochschule gewährleistet, dass die Ausbildung im Verhältnis der Fachbereiche untereinander und im Verhältnis der Fachhochschule zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig ist. 2Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.

(8) Die Fachhochschule kann mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern nach § 3 Absatz 2 Masterstudiengänge anbieten.

§ 3
Rechtsnatur, Aufsicht und Satzungsbefugnis

(1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern führt die Aufsicht im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium und in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. 2Soweit die Fachhochschule Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Satz 4 wahrnimmt, führt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(3) 1Die Fachhochschule regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. 2Die Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2.

§ 4
Finanzierung

(1) Der Freistaat Sachsen stellt als Träger der Fachhochschule dieser nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden. 3Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt.

(3) Soweit das Fortbildungszentrum Bedienstete nichtstaatlicher Stellen oder staatlicher Stellen anderer Bundesländer und des Bundes fortbildet, werden gegenüber diesen Stellen die Kosten der Fortbildungsmaßnahme durch privatrechtliche Entgelte vereinnahmt.1

§ 5
Hochschulzugang, Studium und Prüfungen

1Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zum Laufbahnzugang oder den Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule. 2Andere davon nicht erfasste öffentliche Bedienstete können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Arbeitgeber zugelassen werden.

§ 6
Abschluss des Studiums, Hochschulgrade

(1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.

(2) 1Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“. 2Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.

(3) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 berufsqualifizierendes Studium mit mindestens dreijähriger und höchstens vierjähriger Regelstudienzeit beendet wird, den Bachelorgrad.

(4) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, den Mastergrad.

(5) Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 34 und 36 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, die der Genehmigung des für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministeriums bedürfen.

(6) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 und die Zuordnung zu Studiengängen regeln.

§ 7
Studentenvertretung

(1) 1Zur Wahrnehmung der Belange der Studenten wird eine Studentenvertretung gebildet. 2Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Rektors.

(2) 1Mitglieder sind die Vertreter der Studenten im Senat und in den Fachbereichsräten. 2Die Studentenvertretung vertritt, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten, die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studenten und pflegt die überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen.

§ 8
Fachhochschullehrer

(1) Fachhochschullehrer sind die hauptamtlichen Professoren und Dozenten der Fachhochschule.

(2) 1Die Lehraufgaben werden in der Regel von Fachhochschullehrern erfüllt. 2Die den Fachbereichen nach § 2 Absatz 3 übertragene Aufgabe ist vorrangige Dienstaufgabe der Fachhochschullehrer. 3Sofern die Lehrverpflichtung erfüllt ist, können Lehraufgaben in postgradualen Studiengängen und Aufgaben in der anwendungsorientierten Forschung in Nebentätigkeit wahrgenommen werden.

(3) 1Fachhochschullehrer werden auf Vorschlag des Senats vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium bestellt. 2§ 58 Absatz 4 und 5 und § 74 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes gelten entsprechend. 3Darüber hinaus kann gefordert werden, dass der Fachhochschullehrer die Laufbahnprüfung absolviert hat, zu der das Studium an dem Fachbereich führt, an dem er hauptsächlich tätig werden soll, und er über praktische Erfahrungen in einem Amt der entsprechenden Laufbahn verfügt. 4Hauptamtliche Dozenten werden in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt; eine Wiederbestellung soll erst nach einer Praxisphase erfolgen.

(4) 1Stellen für hauptamtliche Professoren hat die Fachhochschule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. 2Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; Näheres regelt die Satzung. 3Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. 4Der Senat und die Staatsministerien nach § 3 Absatz 2 sind an die Reihenfolge nicht gebunden. 5Beruft das Staatsministerium des Innern keinen der Kandidaten, ist ein neuer Vorschlag einzureichen.

(5) Die beamtenrechtlichen Vorschriften und § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 9
Lehrbeauftragte

(1) Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen kann der Rektor im Einvernehmen mit dem Leiter des Fachbereichs, in dem der Lehrbeauftragte eingesetzt werden soll, Lehraufträge erteilen.

(2) Lehrbeauftragte müssen nach ihrer pädagogischen Eignung, wissenschaftlichen Befähigung und fachlichen Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen.

(3) § 4 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung bleibt unberührt.

§ 10
Organe

(1) Organe der Fachhochschule sind

1.
das Rektorat,
2.
der Senat,
3.
der Hochschulrat.

(2) Organe der Fachbereiche sind

1.
der Fachbereichsleiter,
2.
der Fachbereichsrat.

§ 11
Rektor, Prorektor und Kanzler

(1) 1Der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule. 2Er vollzieht die Beschlüsse der Organe der Fachhochschule nach § 10 Absatz 1. 3Der Dienstvorgesetzte kann ihm weitere Aufgaben übertragen. 4Der Rektor ist Vorgesetzter der Studenten während des fachtheoretischen Studiums. 5Der Rektor wird auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. 6Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 7Wiederbestellung ist möglich. 8Die Stelle ist auszuschreiben; auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn der Senat die Wiederbestellung des amtierenden Rektors vorschlägt. 9Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Senat einen neuen Vorschlag. 10Der Rektor wird für die Dauer seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. 11Ein bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bleibt bestehen; die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ruhen.

(2) 1Der Prorektor vertritt den Rektor. 2Er wird aus dem Kreis der Fachbereichsleiter und des Leiters des Fortbildungszentrums auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. 3Absatz 1 Satz 6, 7, 9 bis 11 gilt entsprechend.

(3) 1Der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragter für den Haushalt. 2Er wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien nach § 3 Absatz 2 bestellt.

§ 12
Rektorat

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzendem, dem Prorektor und dem Kanzler.

(2) 1Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten der Fachhochschule zuständig, soweit dieses Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt. 2Es bereitet die Entscheidungen des Senats und des Hochschulrates vor.

(3) Das Rektorat hat dem Senat, dem Hochschulrat und dem Staatsministerium des Innern jährlich über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung, zu berichten.

§ 13
Senat

(1) Dem Senat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
der Prorektor,
3.
der Kanzler,
4.
die Fachbereichsleiter,
5.
der Leiter des Fortbildungszentrums,
6.
aus jedem Fachbereich ein Fachhochschullehrer,
7.
zwei Lehrbeauftragte,
8.
ein Vertreter des Fortbildungszentrums,
9.
aus jedem Fachbereich ein Student.

(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 6 werden von den Fachhochschullehrern des jeweiligen Fachbereichs gewählt. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 werden von den Lehrbeauftragten der Fachhochschule gewählt. 3Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 8 wird von den dem Fortbildungszentrum zugeordneten Beschäftigten gewählt. 4Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 9 werden von den Studenten der Fachhochschule gewählt.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 6 bis 9 beträgt zwei Jahre. 2Wiederwahl ist möglich.

§ 14
Aufgaben des Senats

(1) Der Senat ist zuständig für

1.
Satzungen der Fachhochschule,
2.
Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen, soweit er die Fachhochschule ohne Fortbildungszentrum betrifft,
3.
Vorschläge für die Bestellung des Rektors, des Prorektors, von Fachhochschullehrern und für die Berufung von Professoren,
4.
Grundsatzfragen des Studiums und der Studienorganisation,
5.
Stellungnahmen zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie von Regelungen zu Lernzielen und Lerninhalten,
6.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,
7.
Stellungnahmen zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung postgradualer Studiengänge,
8.
die Wahl der Gleichstellungs- und sonstigen Hochschulbeauftragten,
9.
die Erörterung des Jahresberichts des Rektorats über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung.

(2) 1Der Senat berät und unterstützt das Rektorat. 2Er fördert die Zusammenarbeit der Fachbereiche und des Fortbildungszentrums sowie mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

§ 15
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an

1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender,
2.
die dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrer,
3.
zwei im Fachbereich tätige Lehrbeauftragte, die von den für den Fachbereich tätigen Lehrbeauftragten jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden,
4.
zwei Studenten, die von den Studenten des Fachbereichs jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden.

(2) Der Fachbereichsrat ist zuständig für

1.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2.
Vorschläge für die Bestellung des Fachbereichsleiters, seines Stellvertreters und der Fachhochschullehrer für den Fachbereich,
3.
Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
4.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen durch den Fachbereichsleiter.

(3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt den Fachbereichsleiter und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

§ 16
Fachbereichsleiter und Leiter des Fortbildungszentrums

(1) 1Der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass die Fachhochschullehrer des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. 3Der Fachbereichsleiter berichtet dem Fachbereichsrat und dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fachbereichs, insbesondere in Lehre und Forschung.

(2) 1Der Fachbereichsleiter und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerium auf fünf Jahre bestellt. 2Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Fachbereichsrat einen neuen Vorschlag. 3Wiederbestellung ist möglich. 4Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) 1Der Leiter des Fortbildungszentrums führt dessen Geschäfte. 2Er wird vom Staatsministerium des Innern bestellt. 3Der Leiter des Fortbildungszentrums berichtet dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fortbildungszentrums und der Fortbildung.

§ 17
Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit und Entwicklung zu unterstützen, Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu geben und die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung sowie Fortbildung zuständigen Stellen zu fördern. 2Er muss zu grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule gehört werden.

(2) 1Der Rektor soll den Hochschulrat mindestens einmal in jedem Studienjahr einberufen. 2Er hat ihn einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) Dem Hochschulrat gehören an

1.
der Rektor als Vorsitzender,
2.
je ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerien,
3.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
4.
zwei Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
5.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, davon eine mit besonderem Bezug zur Fortbildung, auf Vorschlag der Mitglieder nach den Nummern 1 bis 4,
6.
eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.

(4) Der Senat kann einen Fachhochschullehrer, einen Vertreter des Fortbildungszentrums und einen Studenten mit beratender Stimme in die Sitzungen des Hochschulrates entsenden.

(5) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 bis 6 werden vom Staatsministerium des Innern für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. 2Wiederberufung ist möglich. 3Für die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 werden zudem Stellvertreter berufen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 18
Geltung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz entsprechend.

§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestellungen des Rektors, des Kanzlers, der Fachbereichsleiter, der stellvertretenden Fachbereichsleiter sowie der Fachhochschullehrer und Lehrbeauftragten bleiben unberührt. 2Wiederbestellungen erfolgen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1Die Mitgliedschaft der bestehenden Senatsmitglieder bleibt unberührt. 2Das zusätzliche Senatsmitglied nach § 13 Absatz 1 Nummer 8 ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen.

(3) 1Bis zur Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Hochschulrates nehmen die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kuratoriums die Aufgaben des Hochschulrates wahr. 2Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Hochschulrates sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu berufen. 3Mit der Berufung endet die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kuratoriums.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 12, S. 498
    Fsn-Nr.: 245-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019

    Fassung gültig bis: 12. August 2022