Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Bildung von Klassen, Kursen und Gruppen
(Sächsische Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO)
Vom 7. Juli 2017
Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 4a Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 3 und 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
§ 1
Mindestschülerzahlen und Obergrenzen
Mindestschülerzahlen gemäß § 4a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und Klassenobergrenzen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes ergeben sich aus Abschnitt 1 der Anlage.
§ 2
Gewichtung bei inklusivem Unterricht
(1) 1Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. 2Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- 1.
- in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler,
- 2.
- im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und
- 3.
- in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schülerin oder Schüler.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend.
(3) 1Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. 2Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen keine Anwendung.1
§ 3
Klassenobergrenze zur Förderung der Integration
Die Klassenobergrenze für Vorbereitungsklassen oder -gruppen für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, ergibt sich aus Abschnitt 2 der Anlage.2
§ 4
Übergangsregelungen
(1) § 2 findet erstmals im Schuljahr 2018/2019 und nur auf die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung für die Eingangsklassenstufen des jeweiligen Schuljahres Anwendung.
(2) Eine Klassenobergrenze von 25 Schülerinnen und Schülern für die Klassenstufe 1 und 2 an Grund- und Gemeinschaftsschulen (Abschnitt 1 der Anlage) findet bis zum 31. Juli 2023 nur auf Grund- und Gemeinschaftsschulen Anwendung, die an einer Pilotphase nach § 64 Absatz 8 des Sächsischen Schulgesetzes teilnehmen.
(3) § 3 und Abschnitt 2 der Anlage sind vom 12. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 nicht anzuwenden.3
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2017
Die Staatsministerin für Kultus
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär