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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft zum Schuljahr 2017/2018

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft zum Schuljahr 2017/2018 vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft zum Schuljahr 2017/2018

Vom 7. August 2017

Auf Grund des § 20 Nummer 8, 10, 12 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

§ 14 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „1,1190“ durch die Angabe „1,1273“ ersetzt.
2.
In Nummer 2 wird die Angabe „1,1006“ durch die Angabe „1,0916“ ersetzt.
3.
In Nummer 3 wird die Angabe „1,0786“ durch die Angabe „1,1056“ ersetzt.
4.
In Nummer 4 wird die Angabe „1,0857“ durch die Angabe „1,0965“ ersetzt.
5.
In Nummer 5 wird die Angabe „1,0744“ durch die Angabe „1,0788“ ersetzt.
6.
In Nummer 6 wird die Angabe „1,0781“ durch die Angabe „1,0944“ ersetzt.
7.
In Nummer 7 wird die Angabe „1,0694“ durch die Angabe „1,0830“ ersetzt.
8.
In Nummer 8 wird die Angabe „1,0842“ durch die Angabe „1,0997“ ersetzt.
9.
In Nummer 9 wird die Angabe „1,1204“ durch die Angabe „1,1498“ ersetzt.
10.
In Nummer 10 wird die Angabe „1,1071“ durch die Angabe „1,1178“ ersetzt.
11.
In Nummer 11 wird die Angabe „1,1617“ durch die Angabe „1,1774“ ersetzt.
12.
In Nummer 12 wird die Angabe „1,1245“ durch die Angabe „1,1081“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 1 wird die Angabe „1 120“ durch die Angabe „1 080“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Nummern 1 bis 3, 10 und 11 werden aufgehoben.
 
 
bb)
Die Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 1 bis 4.
 
 
cc)
Die Nummer 8 wird die Nummer 5 und das Komma wird durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
dd)
Die Nummer 9 wird die Nummer 6 und das Komma wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl S. 395), in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „4 360“ durch die Angabe „4 505“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3
Schule Unterrichtsstunden leer leer leer
Unterrichts-
stunden
„3.  Oberschule 9 225
 
 
cc)
In Nummer 4 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „10 880“ durch die Angabe „10 840“ ersetzt.
 
b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Unterabschnitt 1 Nummer 4 und 5 wird aufgehoben.
 
bbb)
Unterabschnitt 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 3 Nummer 3
Abschnitt/Fachrichtung theoretischer Unterricht fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung fachliche Begleitung an Förderschulen
ausschließlich
theoretischer
Unterricht
ausschließlich
fachpraktischer
Unterricht
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen¹ fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte²
„1.  Geigenbauer 1 560 2 600 40 (19) 13 (11)“
 
ccc)
Unterabschnitt 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Unterabschnitt 3 Nummer 1
Abschnitt/Fachrichtung theoretischer Unterricht fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung fachliche Begleitung an Förderschulen
ausschließlich
theoretischer
Unterricht
ausschließlich
fachpraktischer
Unterricht
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen¹ fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte²
„3.  Musikinstrumentenbauer 1 560 2 600 40 (19) 13 (11)“
 
 
bb)
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 bis 4
Abschnitt/Fachrichtung theoretischer Unterricht fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung fachliche Begleitung an Förderschulen
ausschließlich
theoretischer
Unterricht
ausschließlich
fachpraktischer
Unterricht
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen¹ fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte²
Unterabschnitt 1: Fachbereich Gestaltung
1. Kommunikationsdesign 2 800
2. Produktdesign (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 2 800
Unterabschnitt 2: Fachbereich Sozialwesen
1. a) Heilerziehungspflege (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 400 1 440 390 (187,5) 125 (109,5)
   b) Heilerziehungspflege (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 428 1 372 330 (158,5) 105,5 (92,5)
2. Heilpädagogik (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 880 840 200 (96) 64 (56)
3. a) Sozialpädagogik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 388 1 372 390 (187,5) 125 (109,5)
   b) Sozialpädagogik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 428 1 372 330 (158,5) 105,5 (92,5)
Unterabschnitt 3: Fachbereich Technik
1. Bautechnik 2 800
2. Bekleidungstechnik 2 800
3. Bergbautechnik 2 800
4. Bohrtechnik 2 800
5. Chemietechnik 2 800
6. Elektrotechnik 2 800
7. Fahrzeugtechnik 2 800
8. Farb- und Lacktechnik 2 800
9. Feinwerktechnik 2 800
10. Gebäudesystemtechnik (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 2 800
11. Geologietechnik 2 800
12. Gießereitechnik 2 800
13. Glastechnik (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 2 800
14. Holztechnik 2 800
15. Informatik 2 800
16. Kältetechnik (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 2 800
17. Kälte- und Klimasystemtechnik 2 800
18. Kunststofftechnik 2 800
19. Lebensmitteltechnik 2 800
20. Maschinentechnik 2 800
21. Mechatronik 2 800
22. Medizintechnik 2 800
23. Metallbautechnik 2 800
24. Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik 2 800
25. Textiltechnik 2 800
26. Umweltschutztechnik (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 2 800
Unterabschnitt 4: Fachbereich Wirtschaft
1. Betriebswirtschaft 2 500
2. Hotel- und Gaststättengewerbe 2 800
3. Wohnungswirtschaft in Teilzeit (auslaufend, letztmalige Aufnahme von Schülern im Schuljahr 2017/2018) 2 240
 
 
cc)
Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 4
Abschnitt/Fachrichtung theoretischer Unterricht fachpraktischer Unterricht fachliche Begleitung fachliche Begleitung an Förderschulen
ausschließlich
theoretischer
Unterricht
ausschließlich
fachpraktischer
Unterricht
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen¹ fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an berufsbildenden Förderschulen für Sinnesgeschädigte²
Abschnitt 4: Fachoberschulen
Unterabschnitt 1: Fachoberschule in Vollzeitausbildung – 1 Jahr
1. Agrarwirtschaft 1 280
2. Gestaltung 1 280
3. Sozialwesen 1 280
4. Technik 1 280
5. Wirtschaft und Verwaltung 1 280
Unterabschnitt 2: Fachoberschule in Vollzeitausbildung – 2 Jahre
1. a) Agrarwirtschaft (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 100 80 (38,5) 26 (22,5)
   b) Agrarwirtschaft (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
2. a) Gestaltung (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 060 80 (38,5) 26 (22,5)
   b) Gestaltung (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
3. a) Sozialwesen (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 060 80 (38,5) 26 (22,5)
   b) Sozialwesen (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
4. a) Technik (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 2 100 80 (38,5) 26 (22,5)
   b) Technik (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)
5. a) Wirtschaft und Verwaltung (gilt für Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 beschult wurden, bis zum Ende ihrer Ausbildung) 1 900 80 (38,5) 26 (22,5)
   b) Wirtschaft und Verwaltung (gilt für Schüler, die ab dem Schuljahr 2017/2018 beschult werden) 1 920 80 (38,5) 26 (22,5)“
 
 
dd)
In Abschnitt 5 wird in der Spalte ausschließlich theoretischer Unterricht die Angabe „4 280“ durch die Angabe „4 240“ ersetzt.
 
c)
Teil 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird in der ersten Spalte das Wort „Abendmittelschule“ durch das Wort „Abendoberschule“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird in der Spalte Unterrichtsstunden die Angabe „5 680“ durch die Angabe „5 640“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

Dresden, den 7. August 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 12, S. 456
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2017