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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Justizvollzugsberatungszentrum

Vollzitat: VwV Justizvollzugsberatungszentrum vom 29. Januar 2024 (SächsJMBl. S. 104)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Einrichtung eines Beratungszentrums für die Bediensteten des Justizvollzugs im Freistaat Sachsen
(VwV Justizvollzugsberatungszentrum)

Vom 29. Januar 2024

I.
Einrichtung und Bezeichnung

Das Beratungszentrum für den Justizvollzug ist als unselbständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Zeithain eingerichtet. Es trägt die Bezeichnung „Beratungszentrum für Bedienstete des sächsischen Justizvollzugs“.

II.
Organisation

1.
Die Leitung des Beratungszentrums sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt.
2.
Hinsichtlich der in dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Aufgaben ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegenüber der Leitung des Beratungszentrums sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist. Die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugsberatungszentrums ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugsberatungszentrums, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die mit der Arbeit des Justizvollzugsberatungszentrums in Verbindung stehen.
3.
Die Leitung des Beratungszentrums übt die Fachaufsicht über den Mitarbeiterkreis des Krisennachsorgeteams aus und wirkt in dessen Leitungsteam mit.
4.
Die Beratungsleistungen können auf Wunsch auch außerhalb der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt durchgeführt werden.

III.
Aufgaben

Die Aufgaben des Beratungszentrums umfassen

1.
das Angebot und die Vermittlung von Beratungsleistungen für die Bediensteten des Justizvollzugs je nach Beratungsanlass und -anliegen,
2.
die Abstimmung der Zusammenarbeit mit Koordinatorinnen und Koordinatoren und Gremien, die sich mit internen und externen Beratungsangeboten beschäftigen,
3.
die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugs,
4.
die Durchführung der Krisennachsorge für Bedienstete des Justizvollzuges,
5.
die Begleitung der in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt zur kollegialen Beratung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
6.
die Durchführung von internen Supervisionen,
7.
die Beratung der Bediensteten auch bei nicht dienstbezogenen Problemlagen und Belastungssituationen,
8.
die Beratung der Bediensteten zur Wahrung der professionellen Nähe und Distanz gegenüber Gefangenen,
9.
die Erstellung eines Jahresberichts an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, in dem neben statistischen Daten in anonymisierter Form aufgearbeitete Beratungsanliegen offengelegt werden,
10.
weitere Aufgaben nach Zuweisung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Soweit der Anwendungsbereich der Ziffer I der VwV Krisennachsorge vom 18. Mai 2015 (SächsABl. S. 834), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), gegeben ist, gelten die Ziffern II und III der VwV Krisennachsorge vorrangig.

IV.
Ausstattung, Befugnisse und Leistungen durch Dritte

1.
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Zeithain stellt dem Beratungszentrum geeignete Räumlichkeiten, die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
2.
Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie die Leiterin oder der Leiter der Jugendstrafvollzugsanstalt unterstützen die Leitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungszentrums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.
Auf die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter besteht kein Anspruch.

V.
Schweigepflicht

1.
Über den Beratungsprozess besteht für die Leitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungszentrums Schweigepflicht. Aussagen über strukturelle Themen und Probleme können an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in anonymisierter Form weitergegeben werden. Die Schweigepflicht besteht nicht, soweit durch diese Verwaltungsvorschrift oder durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist oder die Betroffenen schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.
2.
Bei Sachverhalten, die für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich sind, wird darauf hingewirkt, dass die Bedienstete oder der Bedienstete diese der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt mitteilt. Wenn dies unterbleibt, haben sich die Leitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beratungszentrums gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren.

VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Justizvollzugsberatungszentrum vom 9. August 2017 (SächsABl. S.1132), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), außer Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2024

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2024 Nr. 2, S. 104
    Fsn-Nr.: 311-V24.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2024