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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anordnungsbefugnisse SMF

Vollzitat: VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 8. Januar 2018 (MBl. SMF S. 38), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2021 (SächsABl. S. 94) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Anordnungsbefugnisse für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(VwV Anordnungsbefugnisse SMF)

Vom 8. Januar 2018

[geändert durch VwV vom 14. Januar 2021 (SächsABl. S. 94)
mit Wirkung ab 5. Februar 2021]

Auf Grund von Abschnitt B Ziffer II Nummer 7 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), wird zur Anordnungsbefugnis für Dienst- und Fortbildungsreisen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen Folgendes bestimmt:

A.
Anordnungsbefugnis für Dienstreisen

I. Anordnungsbefugte für Dienstreisen

1.
Über die Dienstreiseanträge entscheidet:
 
a)
der Staatsminister
 
 
aa)
für den Staatssekretär beziehungsweise den Amtschef,
 
 
bb)
für den Leiter des Ministerbüros;
 
b)
der Staatssekretär beziehungsweise der Amtschef
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen,
 
 
bb)
für den Leiter des Staatssekretärsbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs sowie die Leiter der Referate B/E, L/K und P/Ö,
 
 
cc)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen und die Bediensteten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe sowie die Bediensteten der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ bei allen Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas, die länger als drei Tage dauern;
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Dienstreisen im Inland, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
d)
der Abteilungsleiter I des Staatsministeriums der Finanzen für den Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen Dienstreisen in das europäische Ausland, die länger als drei Tage dauern, sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
e)
der Abteilungsleiter III des Staatsministeriums der Finanzen für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste bei allen Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
f)
der Abteilungsleiter IV des Staatsministeriums der Finanzen für den Geschäftsführer und Parkdirektor und den stellvertretenden Geschäftsführer der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ bei allen Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
g)
der Abteilungsleiter V des Staatsministeriums der Finanzen für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei allen Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Dienstreisen in das europäische Ausland sowie Dienstreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
h)
der Leiter des Ministerbüros für die übrigen Mitarbeiter des Ministerbüros;
 
i)
der Leiter des Staatssekretärsbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs für die übrigen Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs;
 
j)
die Leiter der Referate B/E, L/K und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen für die übrigen Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.

II. Ausnahmen

1.
Folgende Dienstreisen der nachstehend genannten Funktionsinhaber gelten als angeordnet:
 
a)
Dienstreisen des Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen innerhalb des Freistaates Sachsen, Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland sowie Dienstreisen im europäischen Ausland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
b)
Dienstreisen der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste sowie des Geschäftsführers und Parkdirektors und des stellvertretenden Geschäftsführers der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ innerhalb des Freistaates Sachsen sowie Dienstreisen außerhalb des Freistaates Sachsen im Inland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen.
 
Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.
2.
Folgende Dienstreisen der Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen gelten als angeordnet:
 
a)
Dienstreisen der unter Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b und c sowie h bis j genannten Anordnungsbefugten am Dienst- oder Wohnort;
 
b)
Dienstreisen der übrigen Referatsleiter des Staatsministeriums der Finanzen am Dienst- oder Wohnort;
 
c)
Dienstreisen der übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen am Dienst- oder Wohnort, wenn diese Reisen mit dem jeweiligen Referatsleiter abgestimmt sind
 
und wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe, eines Dienstkraftfahrzeuges, eines Fahrrades oder zu Fuß durchgeführt werden.

III. Sonderregelung zur Anordnungsbefugnis für Dienstreisen der persönlichen Kraftfahrer

Dienstreisen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der persönlichen Kraftfahrer des Staatsministers und des Staatssekretärs beziehungsweise des Amtschefs können nachträglich durch den Leiter des Ministerbüros und den Leiter des Staatssekretärbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs als zuständigen Anordnungsbefugten genehmigt werden. Die gegebenenfalls erforderliche Schriftform ist auch in diesen Fällen einzuhalten. Für diese Genehmigungen ist der Vordruck Dienstreisegenehmigung und zugleich Reisekostenabrechnung für persönliche Kraftfahrer (Anlage 7 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes) zu verwenden.

B.
Anordnungsbefugnis für Fortbildungsreisen

I. Anordnungsbefugte für Fortbildungsreisen

1.
Über die Fortbildungsreiseanträge entscheidet:
 
a)
der Staatsminister
 
 
aa)
für den Staatssekretär beziehungsweise den Amtschef,
 
 
bb)
für den Leiter des Ministerbüros;
 
b)
der Staatssekretär beziehungsweise der Amtschef
 
 
aa)
für die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen,
 
 
bb)
für den Leiter des Staatssekretärsbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs sowie die Leiter der Referate B/E, L/K und P/Ö,
 
 
cc)
für die übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen und die Bediensteten der dem Staatsministerium der Finanzen nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe sowie die Bediensteten der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ bei allen Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas, die länger als drei Tage dauern;
 
c)
die Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Finanzen für die Mitarbeiter ihrer jeweiligen Abteilungen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
d)
der Abteilungsleiter I des Staatsministeriums der Finanzen für den Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
e)
der Abteilungsleiter III des Staatsministeriums der Finanzen für den Leiter des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
f)
der Abteilungsleiter IV des Staatsministeriums der Finanzen für den Geschäftsführer und Parkdirektor und den stellvertretenden Geschäftsführer der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
g)
der Abteilungsleiter V des Staatsministeriums der Finanzen für die Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei allen Fortbildungsreisen im Inland, die länger als drei Tage dauern, Fortbildungsreisen in das europäische Ausland sowie Fortbildungsreisen in das Ausland außerhalb Europas mit einer Dauer von bis zu drei Tagen;
 
h)
der Leiter des Ministerbüros für die übrigen Mitarbeiter des Ministerbüros;
 
i)
der Leiter des Staatssekretärsbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs für die übrigen Mitarbeiter des Staatssekretärsbüros beziehungsweise des Büros des Amtschefs;
 
j)
die Leiter der Referate B/E, L/K und P/Ö des Staatsministeriums der Finanzen für die übrigen Mitarbeiter ihrer jeweiligen Referate.
2.
Vertreter haben die Befugnis im Vertretungsfall.

II. Ausnahmen

1.
Fortbildungsreisen des Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen, der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, des Leiters des Landesrechenzentrums Steuern des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste sowie des Geschäftsführers und Parkdirektors und des stellvertretenden Geschäftsführers der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ im Inland mit einer Dauer von bis zu drei Tagen gelten als angeordnet. Die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist hiermit nicht verbunden.
2.
Folgende Fortbildungsreisen der Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen gelten als angeordnet:
 
a)
Fortbildungsreisen der unter Ziffer I Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Buchstabe h bis j genannten Anordnungsbefugten am Dienst- oder Wohnort;
 
b)
Fortbildungsreisen der übrigen Referatsleiter des Staatsministeriums der Finanzen am Dienst- oder Wohnort;
 
c)
Fortbildungsreisen der übrigen Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen am Dienst- oder Wohnort, wenn diese Reisen mit dem jeweiligen Referatsleiter abgestimmt sind
 
und wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe, eines Dienstkraftfahrzeuges, eines Fahrrades oder zu Fuß durchgeführt werden.
3.
Reisen von Bediensteten des Staatsministeriums der Finanzen zu Fortbildungsveranstaltungen des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die in Meißen stattfinden, gelten mit der Einladung als angeordnet, wenn diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel, mit Ausnahme des Flugzeuges, oder eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Anerkennung triftiger Gründe durchgeführt werden.

C.
Bedienstete des Staatsministeriums der Finanzen
mit Funktionen in Vertretungen und als Beauftragte

1.
Für die am Staatsministerium der Finanzen vorhandenen Mitglieder der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen sowie für die Frauenbeauftragte und den Datenschutzbeauftragten einschließlich der jeweiligen Stellvertreter ist eine Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- beziehungsweise Fortbildungsreisen nicht erforderlich. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der für diese Reisen erforderlichen Haushaltsmittel sollen die benannten Bediensteten diese Reisen im Vorfeld der Reisestelle anzeigen.
2.
Für die am Staatsministerium der Finanzen vorhandenen weiteren Beauftragten (insbesondere Geheimschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter, Schwerbehindertenbeauftragter des Arbeitgebers, Antikorruptionsbeauftragter) einschließlich deren Stellvertreter erfolgt die Anordnung der in der jeweiligen Funktion anfallenden Dienst- beziehungsweise Fortbildungsreisen durch denselben Anordnungsbefugten, der auch sonst für die Anordnung von Dienstreisen der betreffenden Bediensteten zuständig ist.

D.
Begriffsbestimmungen

1.
Bedienstete im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Beamte und Beschäftigte sowie Auszubildende im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
2.
Mitarbeiter im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die der jeweils genannten Arbeitseinheit zugehörigen Bediensteten.
3.
Eine Dienst- oder Fortbildungsreise von einem Tag liegt bereits vor, wenn die Dienst- oder Fortbildungsreise einzelne Stunden eines Tages umfasst.

E.
Regelungen zur Anordnungsbefugnis
für die dem Staatsministerium der Finanzen
unmittelbar nachgeordneten Behörden
und Staatsbetriebe

Die dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Staatsbetriebe sowie die Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ regeln die Anordnungsbefugnis im Übrigen für ihren Zuständigkeitsbereich.

F.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Die VwV Anordnungsbefugnisse SMF vom 4. Februar 2015 (MBl. SMF S. 2), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Januar 2017 (MBl. SMF S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Dresden, den 8. Januar 2018

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2018 Nr. 2, S. 38
    Fsn-Nr.: 242-V18.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2021