Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen
(Schülermitwirkungsverordnung – SMVO)
Vom 4. Januar 2005
Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. November 2019
Aufgrund von § 57 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Grundsätze
(1) Die Schülermitwirkung ist, unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schülervertreter, Angelegenheit aller Schüler der gesamten Schule.
(2) 1Die Schülervertreter haben die Aufgabe, die Mitwirkung der Schüler am Leben und Unterricht ihrer Schule zu verwirklichen. 2Sie haben kein allgemeinpolitisches Mandat.
(3) Die Schüler der Förderschulen verwirklichen die Schülermitwirkung, soweit Art und Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs es zulassen.
(4) 1Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit als Schülervertreter weder bevorzugt noch benachteiligt werden. 2Auf Antrag der Schüler ist diese Tätigkeit im Zeugnis oder in anderer geeigneter Form ohne Wertung zu bescheinigen.
(5) 1Die Schülervertreter sind ehrenamtlich tätig und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind in ihren Entscheidungen und Handlungen der Schülerschaft verantwortlich.
§ 2
Unterstützung der Schülermitwirkung in der Schule
(1) 1Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5 bis 13 ist während der allgemeinen Unterrichtszeit eine halbe Unterrichtsstunde in der Woche, den Schülern im Teilzeitunterricht eine Unterrichtsstunde im Quartal für Angelegenheiten der Schülermitwirkung zur Verfügung zu stellen. 2Beansprucht ein Schüler Zeit gemäß Satz 1, hat er den Klassenlehrer und den zur beanspruchten Unterrichtszeit eingesetzten Fachlehrer rechtzeitig darüber zu informieren. 3Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes auch in der Primarstufe.
(2) Der Stundenplan der Schule ist nach Möglichkeit so zu gestalten, dass innerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit zur Durchführung von Veranstaltungen des Schülerrates wöchentlich eine Stunde, bei Schülern im Teilzeitunterricht monatlich eine Stunde, von Unterrichtsveranstaltungen freigehalten wird.
(3) Der Schulleiter sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür, dass dem Schülerrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule sowie der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung stehen.
(4) 1Schülervertreter können während der Unterrichtszeit bis zu zwei Unterrichtsstunden im Monat zusammentreten. 2Die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher oder deren Stellvertreter sind für die Teilnahme an den Sitzungen des Schülerrates freizustellen. 3Darüber hinaus sind den Klassen- und Jahrgangsstufensprechern zwei Unterrichtsstunden im Monat zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für Gespräche mit der Schulleitung und dem Vertrauenslehrer und für die gegenseitige Beratung zur Verfügung zu stellen. 4Die Schülersprecher oder die anderen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählten Mitglieder des Schülerrates sind zusätzlich für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreis- und Landesschülerrates vom Unterricht freizustellen.
(5) 1Der Schülerrat ist in allen schulischen Angelegenheiten, die das Interesse der Schüler berühren, zu beteiligen. 2Dies schließt die Vertretung der Schüler in der Schulkonferenz mit ein und kann auch die Teilnahme von Beauftragten des Schülerrates an Lehrerkonferenzen im Rahmen der Lehrerkonferenzverordnung vom 12. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1452), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, umfassen.1
§ 3
Geschäftsordnung
(1) Der Schülerrat, der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat können sich im Rahmen des Sächsischen Schulgesetzes und dieser Verordnung eine eigene Geschäftsordnung geben, in der ergänzende Bestimmungen über Aufgaben und Arbeitsweise der Schülervertretungen getroffen werden können (SV-Geschäftsordnung).
(2) Die jeweilige SV-Geschäftsordnung ist vor ihrem In-Kraft-Treten zur Stellungnahme vorzulegen:
- 1.
- dem Schulleiter und der Schulkonferenz durch den Schülerrat,
- 2.
- der Schulaufsichtsbehörde durch den Kreisschülerrat oder
- 3.
- der obersten Schulaufsichtsbehörde durch den Landesschülerrat.2
Abschnitt 2
Organe der Schülermitwirkung
§ 4
Schülervertretungen
(1) 1Schülervertretungen in der Schule sind die Klassensprecher, die Jahrgangsstufensprecher, der Schülersprecher und der Schülerrat. 2Überregionale Schülervertretungen sind der Kreisschülerrat und der Landesschülerrat.
(2) 1Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder Schularten beschließen. 2Sie setzen sich aus den jeweils den betreffenden Bereichen angehörenden Mitgliedern der Gesamtschülervertretung zusammen. 3Jede Teilschülervertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.3
§ 5
Wahlverfahren
(1) 1Die Wahl der Schülervertreter muss den Grundsätzen entsprechen, die für demokratische Wahlen gelten. 2Die Wahlen können offen erfolgen, wenn alle Wahlberechtigten dem zustimmen. 3Die Aufstellung und Wahl der Kandidaten bedürfen keiner Bestätigung.
(2) Wahlberechtigt und wählbar ist, wer im Zeitpunkt der Wahl die betreffende Klasse oder Jahrgangsstufe als Schüler besucht oder wer Mitglied des betreffenden Schülerrates, Kreisschülerrates oder Landesschülerrates ist.
(3) 1Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 6
Amtszeit
(1) 1Die Schülervertreter und deren Stellvertreter werden in der Schule und auf Kreisebene in der Regel jeweils für die Dauer eines Schuljahres gewählt. 2Soll die Amtszeit zwei Schuljahre umfassen, muss dies vor der Wahl bekannt gemacht werden. 3Die Schülervertreter und deren Stellvertreter im Landesschülerrat werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt.
4Die Wiederwahl ist zulässig. 5Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.
(2) 1Schülervertreter, deren Amtszeit abgelaufen oder deren Amt erloschen ist, versehen ihr Amt bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter. 2Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind. 3Als geschäftsführende Amtsinhaber laden sie die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereiten die Wahl vor. 4Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, übernimmt diese Aufgabe dessen Stellvertreter.
(3) 1Das Amt eines Schülervertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder seinem Rücktritt. 2In diesen Fällen ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
(4) 1Ein Schülervertreter kann aus seinem Amt vor Ablauf der Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. 2Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten es verlangt.4
§ 7
Klassensprecher und Jahrgangsstufensprecher
(1) Von Klassenstufe 5 an wählen die Schüler einer Klasse bis zum Ablauf der zweiten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und dessen Stellvertreter.
(2) 1Wird der Unterricht in Jahrgangsstufen erteilt, wählen die Schüler einer Jahrgangsstufe für je 20 Schüler einen Jahrgangsstufensprecher und dessen Stellvertreter. 2Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle neugebildeter Klassen oder wenn kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Vorbereitung der Wahl zur Verfügung steht, veranlasst der Klassenlehrer für die Wahl des Klassensprechers und seines Stellvertreters und der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer für die Wahl des jeweiligen Jahrgangsstufensprechers und seines Stellvertreters das Erforderliche.
(4) In der Primarstufe können Schüler einer Klasse gemäß § 51 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter wählen.5
§ 8
Schülerrat
(1) 1Der Schülerrat gemäß § 53 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus der Mitte der Schüler den Schülersprecher, dessen Stellvertreter sowie die weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes und deren Stellvertreter. 2Die Wahl des Schülersprechers kann hiervon abweichend vom Schülerrat auf die gesamte Schülerschaft übertragen werden. 3In diesem Fall hat der Schülerrat dies vor der Wahl bekanntzumachen. 4Die Wahl hat auch in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn zu erfolgen.
(2) 1Der Schülersprecher lädt zu den Sitzungen des Schülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. 2Der Schülerrat muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(3) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Schülersprechers zur Verfügung, übernimmt der Vertrauenslehrer oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer die Einladung der Mitglieder des Schülerrates sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.
(4) In regelmäßigem Abstand, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Schülerrates, des Vertrauenslehrers und des Schulleiters statt.
(5) Der Schülersprecher ist dem Schülerrat und die Mitglieder des Schülerrates sind den Schülern der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe im Anschluss an die Schülerratssitzung zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.6
§ 9
Kreisschülerrat
(1) 1Der Kreisschülerrat gemäß § 54 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der neunten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.
(2) 1Darüber hinaus wählt der Kreisschülerrat aus seiner Mitte in dem Jahr, in dem die Amtszeit des bisherigen Landesschülerrates abläuft, gemäß § 10 Absatz 1 die Vertreter für den Landesschülerrat sowie jeweils einen Stellvertreter. 2Wählbar ist, wer mindestens bis zum Ende des folgenden Schuljahres Schüler ist. 3Für den Zeitpunkt der Wahl gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(3) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt die Schulaufsichtsbehörde die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.
(5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Kreisschülerrates und der Schulaufsichtsbehörde statt.
(6) 1Die Mitglieder des Kreisschülerrates sind den Schülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet. 2Zum Ende seiner Amtszeit berichtet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den übrigen Mitgliedern über seine Tätigkeit.
(7) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreisschülerrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierenden Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.7
§ 10
Landesschülerrat
(1) 1Ein Kreisschülerrat wählt aus dem Bereich der öffentlichen Schulen mindestens zwei Vertreter und deren Stellvertreter, die nicht derselben Schulart angehören sollen, sowie einen Vertreter und dessen Stellvertreter aus dem Bereich der Schulen in freier Trägerschaft. 2Die Anzahl der zu wählenden Vertreter aus dem Bereich der öffentlichen Schulen beträgt für Landkreise und Kreisfreie Städte
- 1.
- mit bis zu 180 000 Einwohnern zwei,
- 2.
- mit bis zu 210 000 Einwohnern drei,
- 3.
- mit bis zu 270 000 Einwohnern vier,
- 4.
- mit bis zu 330 000 Einwohnern fünf,
- 5.
- mit bis zu 390 000 Einwohnern sechs,
- 6.
- mit bis zu 420 000 Einwohnern sieben und
- 7.
- mit mehr als 420 000 Einwohnern acht.
3Hinzu kommt ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet und dessen Stellvertreter, die von den Schülern aus ihrer Mitte gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählt werden, indem die Vorsitzenden der Schülerräte der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet den Vertreter und dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten wählen; sie sind insoweit an die Entscheidung ihres jeweiligen Schülerrates gebunden.
(2) 1Der Landesschülerrat tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der zwölften Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die gemäß § 55 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreter. 2Er kann einen Vorstand wählen, der aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens fünf weiteren Mitgliedern besteht.
(3) Der Landesschülerratsvorsitzende lädt zu den Sitzungen des Landesschülerrates ein, bereitet sie vor und leitet sie.
(4) Steht kein geschäftsführender Amtsinhaber und auch kein Stellvertreter für die Einberufung der ersten Sitzung und die Vorbereitung der Wahl des Vorsitzenden zur Verfügung, übernimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde die Einladung der Mitglieder sowie die Vorbereitung der ersten Sitzung.
(5) In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, findet eine gemeinsame Sitzung des Landesschülerrates und der obersten Schulaufsichtsbehörde statt.
(6) Die Mitglieder des Landesschülerrates sind den Kreisschülerräten zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.
(7) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landesschülerrat aus, rückt sein Stellvertreter an dessen Stelle. 2Bei Verlust der Wählbarkeit erlischt die Mitgliedschaft erst mit der Wahl eines neuen Vertreters.
(8) Die oberste Schulaufsichtsbehörde unterrichtet den Landesschülerrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierenden Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.8
§ 11
Ergänzende Wahlordnungsvorschriften
1Die SV-Geschäftsordnung kann das Nähere über das Verfahren bei der Wahl aller Schülervertreter regeln. 2Dazu gehören insbesondere:
- 1.
- Form und Frist für die Einladung zur Wahl,
- 2.
- der Wahlmodus, insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,
- 3.
- die Dauer der Amtszeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2,
- 4.
- die Neuwahl oder das Nachrücken des Stellvertreters bei Ausscheiden eines Schülervertreters vor Ablauf seiner Amtszeit,
- 5.
- das Verfahren bei Einsprüchen gegen die Wahl.9
§ 12
Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften
Die SV-Geschäftsordnung kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über:
- 1.
- den Ablauf der Sitzungen der Schülervertretung einschließlich ihrer Einberufung, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit, des Abstimmungsverfahrens sowie der Protokollführung,
- 2.
- die Voraussetzungen, unter denen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, sowie weitere Personen an den Sitzungen der Schülervertretung beratend teilnehmen können,
- 3.
- die Bildung von Teilschülervertretungen oder die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schulstufen und Schularten,
- 4.
- die Bildung von Ausschüssen sowie deren Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit der Schülervertretung,
- 5.
- Form und Häufigkeit der Berichterstattung.
Abschnitt 3
Aufgaben der Schülermitwirkung
§ 13
Aufgaben
Die Schülermitwirkung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Wahrnehmung der Schülerinteressen bei allen Belangen, die den Schulalltag der Schüler betreffen und zur Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule geeignet sind, vor allem bei:
- a)
- wichtigen Maßnahmen für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit,
- b)
- Erlass, Änderung oder Aufhebung der Hausordnung,
- c)
- Angeboten von nicht verbindlichen Unterrichts- und anderen schulischen Veranstaltungen,
- d)
- schulinternen Grundsätzen für außerunterrichtliche Veranstaltungen,
- e)
- Beschlüssen zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- f)
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
- 2.
- die Mithilfe zur Lösung von Konfliktfällen,
- 3.
- die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Förderung der fachlichen, sportlichen, kulturellen und sozialen Interessen der Schüler.10
§ 14
Schülerversammlungen
(1) 1Der Schülerrat soll die Mitschüler bei Angelegenheiten von besonderer Bedeutung vor der Beschlussfassung in einer Schülerversammlung hören. 2Die Schülerversammlung wird vom Schülersprecher oder einem von ihm beauftragten Schülervertreter geleitet.
(2) 1Ordentliche Schülerversammlungen können vom Schülersprecher zweimal im Schuljahr innerhalb der Unterrichtszeit einberufen werden. 2Unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten an der Schule können die Schülerversammlungen als Schülervollversammlung oder als Schülerteilversammlung durchgeführt werden. 3Die Termine sind im Einvernehmen mit dem Schulleiter festzulegen.
(3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind vom Schülersprecher einzuberufen, wenn es der Schülerrat mit Mehrheit beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Schüler es beantragt.
(4) Bei Schulen oder Schulzentren mit mehr als fünfhundert Schülern treten an die Stelle der Schülerversammlung der Schule die Schülerversammlungen der verschiedenen Schulstufen oder Schularten.
(5) Der Schulleiter und die Lehrkräfte haben das Recht an den Schülerversammlungen teilzunehmen.11
§ 15
Veranstaltungen
(1) 1Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, sind Schulveranstaltungen. 2Als solche genießen sie Schutz und Förderung der Schule, unterliegen aber auch ihrer Aufsicht. 3Das Gleiche gilt für Veranstaltungen des Schülerrates außerhalb des Schulgeländes, die vom Schulleiter ausdrücklich als Schulveranstaltungen anerkannt worden sind.
(2) 1Alle Veranstaltungen des Schülerrates, die als Schulveranstaltungen stattfinden sollen, sind dem Schulleiter rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2Dieser muss der Durchführung der Veranstaltung unter Angabe von Gründen widersprechen, wenn
- 1.
- Inhalt und Ziel der Veranstaltung gegen die bestehende Rechtsordnung gerichtet sind,
- 2.
- die Veranstaltung mit besonderen Gefahren für die Schüler verbunden ist,
- 3.
- eine schwere Beeinträchtigung der Erziehungsaufgabe der Schule oder eine unzumutbare Belastung des Schulträgers zu befürchten ist,
- 4.
- für hinreichende Aufsicht nicht gesorgt werden kann oder
- 5.
- eine ordnungsgemäße Finanzierung nicht gesichert ist.
(3) 1Für Veranstaltungen des Kreisschülerrates und des Landesschülerrates, die als Schulveranstaltungen durchgeführt werden sollen, ist bei der Schulaufsichtsbehörde oder der obersten Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher die Genehmigung zu beantragen. 2Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) 1Die Aufsichtsführung durch einen Lehrer ist erforderlich, wenn es die Art der Veranstaltung oder das Alter der Schüler gebietet. 2Die hierfür bestimmten Lehrer können sich der Mithilfe geeigneter Schüler bedienen.
(5) 1Soweit nicht die Aufsichtsführung durch einen Lehrer erforderlich ist, kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schülervertretung geeignet erscheinende Schüler mit der Aufsichtsführung beauftragen. 2Die betreffenden Schüler müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3Ihre Erziehungsberechtigten müssen der Beauftragung schriftlich zustimmen.
(6) 1Schüler dürfen innerhalb ihrer Befugnisse Anordnungen erteilen, wenn sie mit der Aufsicht beauftragt oder zur Hilfe bei der Aufsicht herangezogen werden. 2Die anderen Schüler müssen den Anordnungen Folge leisten.12
§ 16
Bekanntmachungen
(1) 1Den Schülervertretungen ist in der Schule in angemessenem Umfang eine Möglichkeit für ihre Bekanntmachungen, möglichst in Form eines eigenen Schwarzen Brettes, zur Verfügung zu stellen. 2Die Bekanntmachungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch den Schulleiter.
(2) 1Der Schulleiter kann Bekanntmachungen entfernen lassen, wenn der Inhalt oder die Art der Bekanntmachung gegen das Grundgesetz, die Verfassung des Freistaates Sachsen, ein Gesetz oder sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernsthaft gefährdet wird. 2Der Schulleiter muss die Entscheidung begründen.
(3) 1Sonstige Bekanntmachungen der Schülervertretungen außerhalb des Schwarzen Brettes bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. 2Das Gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. 3Im Falle der Ablehnung muss der Schulleiter diese begründen. 4§ 57 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.13
Abschnitt 4
Vertrauenslehrer
§ 17
Wahl des Vertrauenslehrers
(1) 1Der Schülerrat kann jeweils für die Dauer eines Schuljahres einen Vertrauenslehrer wählen. 2Die Übernahme des Amtes des Vertrauenslehrers ist freiwillig.
(2) 1Vertrauenslehrer sollen seit mindestens zwei Jahren als hauptamtliche Lehrer an der Schule tätig sein. 2Das Einverständnis des zur Wahl vorgeschlagenen Lehrers ist vor der Wahl einzuholen. 3Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Nähere über das Verfahren bei der Wahl des Vertrauenslehrers kann die SV-Geschäftsordnung regeln.
§ 18
Aufgaben des Vertrauenslehrers
(1) Vertrauenslehrer haben die Aufgabe, die Schülervertretung bei ihrer Tätigkeit zu beraten, sie zu unterstützen und bei Unstimmigkeiten sowie Konflikten zwischen Schülervertretung und Schule oder Schulaufsichtsbehörde zu beraten und zu vermitteln.
(2) 1Vertrauenslehrer können zu Sitzungen des Schülerrates hinzugezogen werden. 2Sie sind rechtzeitig einzuladen. 3Vertrauenslehrer sind über alle anderen Veranstaltungen der Schülervertretung rechtzeitig zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Beratung zu geben.14
Abschnitt 5
Finanzierung und Kassenführung
§ 19
Finanzierung
(1) Die für die Tätigkeit der Schülervertretungen notwendigen Kosten tragen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
- 1.
- für den Kreisschülerrat die Landkreise und Kreisfreien Städte,
- 2.
- für den Landesschülerrat der Freistaat Sachsen.
(2) 1Der jeweilige Kostenträger stellt den Schülervertretungen den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Geschäftsbedarf und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. 2Den Mitgliedern der Kreisschülerräte und des Landesschülerrates ist für die Teilnahme an den Sitzungen eine Fahrkostenentschädigung zu gewähren.
(3) 1Aufwendungen der Schülervertretungen können darüber hinaus durch Zuwendungen Dritter, durch Einnahmen aus Veranstaltungen oder, im Einvernehmen mit dem Elternrat der Schule, durch freiwillige Beiträge der Schüler finanziert werden. 2Nähere Bestimmungen können in der SV-Geschäftsordnung getroffen werden.
(4) 1Finanzielle Zuwendungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn ihre Zweckbestimmung der Aufgabe und dem Wesen der Schule und der Schülermitwirkung nicht widerspricht. 2Die Annahme von Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Elternschaft der Schule ist ohne weiteres zulässig. 3Vor der Annahme sonstiger Zuwendungen ist der Vertrauenslehrer zu hören. 4In Zweifelsfällen entscheidet der Schulleiter.
§ 20
Kassenführung
(1) 1Die der Schülervertretung zur Verfügung gestellten Mittel dürfen nur für Zwecke der Schülermitwirkung und der Schülerschaft verwendet werden und müssen nach den Grundsätzen einer geordneten Kassenführung verwaltet werden. 2Über alle Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen.
(2) Die Verwaltung und Führung der Kasse obliegt einem Kassenverwalter, der von der Schülervertretung jeweils für ein Jahr gewählt wird.
(3) Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln, das auf den Namen einer voll geschäftsfähigen Person einzurichten ist.
(4) 1Die Kassenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch zwei Kassenprüfer, von denen mindestens einer voll geschäftsfähig sein muss. 2Sie werden von der Schülervertretung gewählt und dürfen ihr selber nicht angehören. 3In jedem Schulhalbjahr hat mindestens eine Kassenprüfung zu erfolgen.
§ 21
Abschluss von Rechtsgeschäften
Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülervertretung privatrechtliche Rechtsgeschäfte notwendig sind, die nicht lediglich auf einen rechtlichen Vorteil abzielen, bedarf der handelnde Schülervertreter einer für das einzelne Rechtsgeschäft ausgestellten Vollmacht des Schulleiters oder des in § 19 Absatz 1 genannten Kostenträgers.15
Abschnitt 6
Schlussvorschrift
§ 22
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitwirkung der Schüler in den Schulen im Freistaat Sachsen (Schülermitwirkungsverordnung – SMVO) vom 10. September 1992 (SächsGVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2003 (SächsGVBl. S. 906), außer Kraft.
Dresden, den 4. Januar 2005
Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath