1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zukünftige Fassung wird gültig ab 16.08.2025

Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist

Gesetz
über den Vollzug der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Abschiebungshaftvollzugsgesetz–– SächsAHaftVollzG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Vollzugs der Abschiebungshaft und des Ausreisegewahrsams im Freistaat Sachsen

Vom 28. Juni 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. August 2025

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Vollzugsverlauf

§ 1
Einrichtungen

1Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen (Einrichtungen) vollzogen. 2Die Möglichkeit des Vollzugs in sonstigen Haftanstalten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt. 3Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam können in derselben Einrichtung vollzogen werden.

§ 2
Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) 1Die in einer Einrichtung untergebrachten Ausländer (Untergebrachte) unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen der Freiheit. 2Ihnen dürfen, soweit dieses Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, nur Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder des Ausreisegewahrsams erforderlich macht oder die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. 3Zur Sicherheit in der Einrichtung gehört auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten von Untergebrachten während ihres Aufenthalts in der Einrichtung.

(2) Vollzugsmaßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden.

(3) 1Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. 2Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft, Glauben und Schutzbedürftigkeit, sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen.

(5) Der Situation schutzbedürftiger Personen ist durch regelmäßige Überprüfungen und angemessene Unterstützung Rechnung zu tragen.

(6) 1Urlaub oder Ausgang ohne Aufsicht werden nicht gewährt. 2Wenn besondere Gründe vorliegen, kann ein Untergebrachter ausgeführt werden.

§ 3
Aufnahme

(1) Die zuständige Behörde leitet die ihr vorliegenden vollzugsrelevanten Informationen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an die Einrichtung weiter.

(2) 1Untergebrachte sind nach ihrer Aufnahme unverzüglich möglichst mit Hilfe von Merkblättern in einer für sie verständlichen Sprache schriftlich oder bei Bedarf auf andere Weise über ihre Rechte und Pflichten und die in der Einrichtung geltenden Regeln zu unterrichten. 2Dies schließt die Information über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme insbesondere mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ein.

(3) 1Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht; dabei sollen schutzbedürftige Personen identifiziert werden. 2Die Untergebrachten sind insbesondere verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten zu dulden. 3§ 36 Absatz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(4) Die Untergebrachten werden über die Voraussetzungen und den Ablauf der Ausreise sowie Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise unterrichtet.

(5) 1Wenn Untergebrachte zum Ausdruck bringen, dass sie freiwillig ausreisen wollen und dies glaubhaft machen wollen, ist die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. 2Die Einrichtung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit oder im Wege der Amtshilfe diese Ausländerbehörde bei der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise.

§ 4
Betreuung und Beratung

(1) 1Die soziale Betreuung der Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet. 2Dabei sind insbesondere das Kindeswohl Minderjähriger und die Belange sonstiger Schutzbedürftiger zu beachten.

(2) Den Untergebrachten werden einschlägig tätige Hilfs- und Unterstützungsorganisationen benannt.

(3) In ausländerrechtlichen Angelegenheiten vermittelt die Einrichtung den Untergebrachten bei Bedarf den Kontakt zu der zuständigen Behörde.

(4) Untergebrachte erhalten Informationen über eine Rechtsvertretung sowie auf Wunsch eine durch die Einrichtung vermittelte, kostenlose ausländerrechtliche Rechtsberatung.

§ 5
Entlassung

Einem Untergebrachten, der aus der Abschiebungshaft oder dem Ausreisegewahrsam entlassen wird, wird über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt, wenn er bedürftig ist.

Abschnitt 2
Unterbringung und Versorgung

§ 6
Unterbringung

(1) 1Männer und Frauen sind grundsätzlich in verschiedenen, voneinander getrennten Bereichen einer Einrichtung unterzubringen. 2Eine gemeinsame Unterbringung von Frauen und Männern in einem Bereich im Sinne des Satzes 1 oder einem Raum setzt die Zustimmung der betroffenen Personen voraus.

(2) 1Die Unterbringung erfolgt in den Unterbringungsräumen einzeln. 2Mit ihrer Zustimmung können Untergebrachte gemeinsam untergebracht werden. 3Ohne Zustimmung ist eine gemeinsame Unterbringung zulässig, sofern ein Untergebrachter hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht. 4Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Untergebrachte, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, werden so weit wie möglich getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht.

(4) Unbegleitete Minderjährige werden von Erwachsenen getrennt untergebracht.

§ 7
Aufenthalt während des Tages

(1) 1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Untergebrachten in den für sie vorgesehenen Bereichen der Einrichtung mit Ausnahme des Außenbereichs frei bewegen. 2Einschränkungen sind zulässig, soweit es die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erfordert. 3Die Bewegungsfreiheit soll auf den Außenbereich erweitert werden, soweit es die Verhältnisse in der Einrichtung erlauben.

(2) 1Den Untergebrachten wird außerhalb der Nachtruhe ermöglicht, sich im Freien aufzuhalten, soweit es die Verhältnisse in der Einrichtung erlauben. 2Der zeitliche Rahmen darf eine Stunde täglich nicht unterschreiten.

§ 8
Aufenthalt während der Nachtruhe

(1) Die Nachtruhe umfasst den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr.

(2) 1Während der Nachtruhe werden die Untergebrachten in den ihnen zugewiesenen Unterbringungsräumen eingeschlossen. 2Der Einrichtungsleiter kann von dem Einschluss absehen und den Aufenthalt in den für die Untergebrachten tagsüber vorgesehenen Bereichen der Einrichtung oder Teilbereichen hiervon mit Ausnahme des Außenbereichs zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden. 3Er soll Ausnahmen nach Satz 2, insbesondere zu Zwecken der Religionsausübung, zulassen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung nicht beeinträchtigt werden.

§ 9
Gewahrsam an Gegenständen

(1) Untergebrachte dürfen keine Gegenstände einbringen oder in Besitz haben, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder die Erreichung des Vollzugszwecks zu gefährden oder deren Aufbewahrung nach Art und Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

(2) Die Einbringung und der Besitz von Bargeld und persönlichen Wertgegenständen sind den Untergebrachten nicht gestattet.

(3) § 49 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Den Untergebrachten sind die Euro-Bargeldbeträge, die sie in die Einrichtung mitbringen und die sie während der Unterbringungszeit erhalten, gutzuschreiben. 2Sie können über die gutgeschriebenen Geldbeträge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verfügen.

(5) 1Die Untergebrachten tragen eigene Kleidung, soweit nicht Gründe der Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. 2Bei Bedarf sind ihnen Kleidung und Artikel der Körperhygiene zur Verfügung zu stellen. 3Für die Reinigung eigener Kleidung haben die Untergebrachten selbst zu sorgen; die Einrichtung ermöglicht dies.

§ 10
Verpflegung und Einkauf

(1) 1Zusammensetzung und Nährwert der Einrichtungsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) Die Untergebrachten können in angemessenem Umfang aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einkaufen.

(3) Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.

§ 11
Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

(2) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.

§ 12
Medizinische Versorgung

(1) Die Untergebrachten werden bei Bedarf medizinisch versorgt.

(2) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes.

(3) Erforderlichenfalls werden Untergebrachte zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus gebracht.

(4) 1Dem Untergebrachten ist auf eigene Kosten die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe durch einen Arzt seiner Wahl zu gestatten. 2Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich wird. 3Die Konsultation soll in der Einrichtung stattfinden.

§ 13
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) 1Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. 2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untergebrachten eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.

(2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind, bei minderjährigen Untergebrachten unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten, zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten zulässig, wenn die Untergebrachten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Einrichtung nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn

1.
erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untergebrachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
2.
die Untergebrachten über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
3.
die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sind und
4.
der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(4) 1Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. 2Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Einrichtungsleiters. 3Verfahrensbevollmächtigte der Untergebrachten und die Personensorgeberechtigten bei minderjährigen Untergebrachten sind unverzüglich zu benachrichtigen. 4Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) 1Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. 2Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Klage erheben und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. 3Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) 1Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. 2Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.

(7) 1Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. 2Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.

Abschnitt 3
Arbeit, Freizeit und Religionsausübung

§ 14
Arbeit

(1) Die Untergebrachten sind unbeschadet anderer Vorschriften zur Arbeit nicht verpflichtet.

(2) Die Einrichtung kann den Untergebrachten Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Verfügung stellen.

§ 15
Freizeitangebote und Sport

(1) Es sind Angebote für die Freizeitgestaltung der Untergebrachten vorzuhalten, für minderjährige Untergebrachte müssen diese Angebote altersgerecht sein.

(2) Den Untergebrachten soll auch die sportliche Betätigung ermöglicht werden.

§ 16
Mediennutzung

(1) 1Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Einrichtung beziehen. 2Ausgeschlossen sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

(2) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. 2Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. 3Die Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte wird zugelassen, soweit die Rundfunkversorgung nicht durch die Einrichtung erfolgt und Gründe der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung der Zulassung nicht entgegenstehen. 4Die Nutzung von eigenen Computern der Untergebrachten kann zugelassen werden.

(3) 1Untergebrachte dürfen Computer der Einrichtung in dem angebotenen Umfang für den Internetzugang nutzen. 2Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung kann die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt oder entzogen werden.

§ 17
Religionsausübung

(1) Die Religionsausübung wird gewährleistet.

(2) 1Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

(3) 1Untergebrachte dürfen grundlegende religiöse Schriften und in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. 2Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 4
Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete

§ 18
Besuch

(1) 1Untergebrachte dürfen täglich in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr Besuch in den dafür vorgesehenen Besuchsräumen empfangen. 2Besuche außerhalb dieser Zeiten können zugelassen werden.

(2) Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden.

(3) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.

(4) Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind auch außerhalb der Besuchszeiten zuzulassen.

§ 19
Durchführung der Besuche

(1) 1Aus Gründen der Sicherheit in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. 2Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden könnten, sind in den Besuchsräumen nicht gestattet.

(2) 1Besuche können beaufsichtigt werden. 2Die optische Überwachung mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn die Besucher und die Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. 3Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden.

(4) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte trotz Abmahnung gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. 2Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(5) 1Besuche von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. 2Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung ihres Heimatlandes und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte, den Sächsischen Ausländerbeauftragten sowie Angehörige einschlägig und mehrjährig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen.

(6) 1Eine inhaltliche Überprüfung der von Rechtsanwälten und Notaren im Sinne des Absatz 5 Satz 1 mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments sowie Angehörigen einschlägig und mehrjährig tätiger Hilfs- und Unterstützungsorganisationen. 2Abweichend von Absatz 3 dürfen Schriftstücke, sonstige Unterlagen und Datenträger den Untergebrachten von Rechtsanwälten oder Notaren zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache ohne Erlaubnis übergeben werden.

§ 20
Überwachung der Gespräche

1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2§ 19 Absatz 5 gilt entsprechend. 3§ 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 21
Schriftwechsel, Sichtkontrolle und Weiterleitung von Schreiben

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben auf eigene Kosten abzusenden und zu empfangen.

(2) 1Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(3) 1Ein- und ausgehende Schreiben werden in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten auf verbotene Gegenstände kontrolliert. 2Der Einrichtungsleiter kann abweichende Regelungen treffen.

(4) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 3 kontrolliert.

(5) 1Nicht nach Absatz 3 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. 2Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten sowie dem Sächsischen Ausländerbeauftragten. 4Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörden. 5Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht nach Absatz 3 kontrolliert, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. 6§ 40 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 22
Überwachung des Schriftwechsels und Anhalten von Schreiben

(1) 1Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2§ 21 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Der Einrichtungsleiter kann Schreiben anhalten, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde.

(3) 1Sind Schreiben angehalten worden, wird das dem Untergebrachten mitgeteilt. 2Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

§ 23
Telefongespräche

(1) 1Die Untergebrachten haben das Recht, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. 2§ 19 Absatz 2, 4 und 5 sowie § 20 gelten entsprechend. 3Die Anordnung der Überwachung teilt die Einrichtung den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) 1Der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten mit Kamerafunktion sind den Untergebrachten in der Einrichtung verboten. 2Die Möglichkeit des Erwerbs von Mobilfunkendgeräten ohne Kamerafunktion auf eigene Kosten durch die Untergebrachten wird durch die Einrichtung gewährleistet.

(3) Jegliche Mobilfunkendgeräte sind Untergebrachten bei einer die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdenden Nutzung zu entziehen.

§ 24
Pakete

(1) 1Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. 2Die Pakete sind in Gegenwart des Untergebrachten zu öffnen und zu durchsuchen. 3Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährden, sind von der Aushändigung an den Untergebrachten ausgeschlossen. 4Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe genommen oder zurückgesandt werden oder es kann mit ihnen entsprechend § 49 Absatz 3 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes verfahren werden.

(2) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

(3) 1Die Untergebrachten können auf eigene Kosten Pakete versenden. 2Die Einrichtung kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung überprüfen. 3Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde.

Abschnitt 5
Sicherheit und Ordnung

§ 25
Allgemeine Verhaltenspflichten

(1) 1Die Untergebrachten dürfen das geordnete und sichere Zusammenleben in der Einrichtung nicht stören. 2Näheres wird in der Hausordnung geregelt.

(2) Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung, sind verboten.

(3) 1Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(4) 1Die Untergebrachten haben ihren Unterbringungsraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. 2Sie haben sich nach der Tageseinteilung in der Einrichtung zu richten.1

§ 26
Durchsuchung

(1) 1Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Unterbringungsräume können zur Wahrung der Sicherheit in der Einrichtung durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern und die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Einrichtungsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Einrichtungsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Unterzubringenden, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. 2Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 19 Absatz 5 genannten Besuchern.

(4) 1Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. 2Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind zu dokumentieren.

§ 27
Videoüberwachung

(1) 1Die Videoüberwachung des Unterbringungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. 2Die Videoüberwachung von Unterbringungsräumen ist ausgeschlossen. 3§ 28 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) 1Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Aufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. 2Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3§ 19 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 28
Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung des Untergebrachten,
3.
die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),
4.
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) 1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. 2Im Interesse der Untergebrachten kann der Einrichtungsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. 3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(6) Bei einer Ausführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn eine Gefahr der Entweichung besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht.

(7) 1Eine Videoüberwachung ist während einer Unterbringung nach Absatz 2 Nummer 5 zulässig, wenn und soweit sie im Einzelfall zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für das Leben oder gegenwärtiger erheblicher Gefahren für die Gesundheit von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. 2Die Begleitung der Maßnahme ist bei der Dienstplanung zu berücksichtigen. 3Die Persönlichkeitsrechte, die Würde und das Schamgefühl der Untergebrachten sind zu achten. 4Untergebrachte sind auf die Videoüberwachung hinzuweisen. 5Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

§ 29
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Einrichtungsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Einrichtungsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) 1Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) 1Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 28 Absatz 6.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(5) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 28 Absatz 2 Nummer 3, 5 und 6 sind der obersten Ausländerbehörde und auf Antrag der Untergebrachten ihrem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten werden. 2Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Unterbringungsraum von jeweils mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der obersten Ausländerbehörde.

(6) 1Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Unterbringungsraum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. 2Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

(7) Die Durchführung der besonderen Sicherungsmaßnahmen ist zu dokumentieren.

§ 30
Ärztliche Überwachung

(1) 1Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Unterbringungsraum untergebracht oder gefesselt, sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. 2Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Einrichtung.

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Abschnitt 6
Unmittelbarer Zwang

§ 31
Unmittelbarer Zwang

Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten vorbehaltlich des § 32 die §§ 86 bis 88 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

§ 32
Schusswaffenverbot

1Das Vorhalten von Schusswaffen und deren Gebrauch durch Bedienstete ist in der Einrichtung verboten. 2Das Recht zum Schusswaffengebrauch auf Grund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

Abschnitt 7
Rechtsbehelfe

§ 33
Beschwerderecht

(1) Untergebrachte erhalten die Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Einrichtungsleiter zu wenden.

(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 34
Ausschluss des Widerspruchs

Gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch statt.

§ 35
Wirkung der Klage

Die Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.

Abschnitt 8
Datenschutz, Organisation, Beirat und Einschränkung von Grundrechten

§ 36
Datenschutz bei Videoüberwachung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Videoüberwachung gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 für andere Zwecke als diejenigen, für die sie erhoben werden durften, ist zulässig, soweit dies

1.
zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
 
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
 
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
 
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
4.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Einrichtung gefährdet werden,

erforderlich ist.

(2) Von einer Verarbeitung für Zwecke im Sinne des Absatzes 1 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung für Zwecke im Sinne des Absatzes 1 zulässig und weiterhin erforderlich ist. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 37
Schutz besonderer Daten

(1) 1Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen, denen personenbezogene Daten von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Einrichtung und den Ausländerbehörden der Schweigepflicht. 2Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber dem Einrichtungsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Ausländerbehörden oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. 3Ärzte sind gegenüber dem Einrichtungsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Einrichtung oder der Ausländerbehörden unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. 4Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. 5Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(2) 1Die nach Absatz 1 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. 2Der Einrichtungsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. 3Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist.

(3) Sofern Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung eines Arztes der Einrichtung oder eines für den Untergebrachten zuständigen Psychologen, Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen der Einrichtung befugt sind.

§ 38
Aufbau der Einrichtungen

(1) 1Die Einrichtung erhält das erforderliche Personal. 2Unterbringungs- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. 3Eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten ist zu gewährleisten.

(2) Der Einrichtungsleiter kann einzelne ihm zugewiesene Aufgaben auf andere Bedienstete übertragen.

(3) Der Einrichtungsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes.

(4) 1Seelsorger werden im Benehmen mit der höheren Ausländerbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. 2Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Satz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen. 3Mit Zustimmung des Einrichtungsleiters darf sich der Einrichtungsseelsorger freier Seelsorgehelfer bedienen und diese von außen zuziehen.

(5) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

§ 39
Bedienstete und Beauftragung

(1) 1Bedienstete sind diejenigen Bediensteten des Freistaates Sachsen, denen die höhere Ausländerbehörde die Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Einrichtung überträgt. 2Die sichernden Aufgaben innerhalb der Einrichtung werden von diesen Bediensteten wahrgenommen.

(2) 1Fachlich geeignete und zuverlässige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige Stellen können nach sorgfältiger Auswahl von der höheren Ausländerbehörde beauftragt werden, nichthoheitliche Aufgaben für die Einrichtung wahrzunehmen. 2Sie können für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben als Verwaltungshelfer herangezogen werden; eine Übertragung solcher Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung ist ausgeschlossen.

§ 40
Beirat

(1) 1Bei der Einrichtung ist ein Beirat zu bilden. 2Dem Beirat gehören drei Abgeordnete des Landtags, der Sächsische Ausländerbeauftragte, drei Vertreter der Zivilgesellschaft, ein auf Vorschlag der Gemeinde, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, und ein auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern zu ernennendes Mitglied an. 3Die Mitglieder werden von dem Staatsminister des Innern ernannt. 4Dies gilt nicht für Mitglieder des Landtags, die von diesem benannt werden und von denen ein Mitglied einer Fraktion angehört, die nicht die Staatsregierung trägt, und den Sächsischen Ausländerbeauftragten. 5Bedienstete der Einrichtung dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. 6Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats.

(2) Der Beirat wirkt bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untergebrachten beratend mit und berät die höhere Ausländerbehörde in grundsätzlichen Fragen des Vollzugs.

(3) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. 2Sie können sich insbesondere über die Unterbringung, Beschäftigung, Verpflegung und ärztliche Versorgung unterrichten sowie die Einrichtung besichtigen. 3Sie können die Untergebrachten in ihren Räumen aufsuchen. 4Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. 5Mit Zustimmung der Untergebrachten kann der Einrichtungsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den zu dem Untergebrachten geführten Akten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.

(4) 1Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 2Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 3Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

(5) Näheres regelt das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

§ 41
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt:

1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
2.
die Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie
4.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 458
    Fsn-Nr.: 270-7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2025