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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Gewährung pauschaler Zuweisungen zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 2021

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung pauschaler Zuweisungen zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen in den Jahren 2018 bis 2021 vom 29. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 469), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung pauschaler Zuweisungen
zur Stärkung des ländlichen Raumes im Freistaat Sachsen
in den Jahren 2018 bis 20211

Vom 29. Juni 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021

Der Sächsische Landtag hat am 30. Mai 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Pauschale Zuweisung

(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten in den Jahren 2018 bis 2021 jeweils pauschale Zuweisungen in Höhe von 70 Euro je Einwohner für die ersten 1 000 Einwohner der Gemeinde.

(2) Stichtag für die Feststellung der Einwohnerzahl ist der 31. Dezember 2016, umgerechnet auf den zum 2. Januar 2015 gültigen Gebietsstand.2

§ 2
Festsetzung und Berichtigung

1Für die Festsetzung, Auszahlung und Berichtigung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2Die pauschale Zuweisung für das Jahr 2018 wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie für die Jahre 2019, 2020 und 2021 jeweils am 1. Februar des Jahres ausgezahlt. 3Die Mittel können in kommende Jahre übertragen werden und müssen bis 31. Dezember 2022 verausgabt sein. 4Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss. 5Die Beschlüsse werden durch die zuständigen Landratsämter jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres an das Staatsministerium der Finanzen übermittelt. 6Das Staatsministerium der Finanzen hat bis zum 30. April des Folgejahres dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages zu berichten.3

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.4

Dresden, den 29. Juni 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 11, S. 469
    Fsn-Nr.: 520-21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2023