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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV elektronische Datenübermittlung

Vollzitat: VwV elektronische Datenübermittlung vom 6. November 2018 (SächsABl. S. 1370), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die elektronische Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(VwV elektronische Datenübermittlung)

Vom 6. November 2018

I.
Anwendungsbereich

Ab dem 1. Januar 2019 ist von den Meldebehörden unter Beachtung der Regelungen der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), unter Einbeziehung des jeweiligen Fachverfahrensherstellers sowie der Betreiber der technischen Infrastruktur (Intermediär und Deutsches Verwaltungsdiensteverzeichnis [DVDV]), die in dieser Verwaltungsvorschrift festgelegte Verfahrensweise sicherzustellen.

II.
Pflege der Daten der Meldebehörde im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis

1.
Das DVDV ist eine zentrale Infrastrukturkomponente, die für den Bereich des Meldewesens mit den technischen Verbindungsdaten der Meldebehörden die elektronische Kommunikation (Maschine zu Maschine) zwischen den Behörden ermöglicht. Die Meldebehörden haben für das Verfahren der elektronischen Kommunikation sicherzustellen, dass die zu den einzelnen Meldebehörden im DVDV gespeicherten Daten vollständig und aktuell sind, da unvollständige, fehlerhafte oder veraltete Einträge zu einem Fehlschlagen der Kommunikation führen.
2.
Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 3 Absatz 4 der Sächsischen Meldeverordnung verwiesen.

III.
Abruf eingegangener Nachrichten
(„Postkorbleerung“)

1.
Nachrichten an eine Meldebehörde werden beim zugehörigen OSCI-Intermediär in einem Postfach der adressierten Meldebehörde in verschlüsselter Form gespeichert und müssen von der adressierten Meldebehörde abgerufen werden.
2.
Zur Gewährleistung der nach § 33 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, geforderten unverzüglichen Verarbeitung und Rückmeldung innerhalb von drei Werktagen sowie zur rechtzeitigen Bearbeitung von eingegangenen Fehlermeldungen (§ 6 Absatz 1 und § 12 des Bundesmeldegesetzes), hat jede Meldebehörde sicherzustellen, dass in ihrem Postkorb eingegangene Nachrichten zumindest einmal an jedem Arbeitstag abgerufen werden.

IV.
Ausnahme Postwegverfahren bei technischen Störungen

1.
Ist in Einzelfällen eine elektronische Übermittlung erfolglos, hat die Meldebehörde im Ausnahmefall zur Erfüllung ihrer Unterrichtungspflichten – die Zustellung ist erst bewirkt, wenn die Nachricht in den Verfügungsbereich der Adress-Meldebehörde (OSCI-Intermediärspostfach des Empfängers) gelangt ist – auf die konventionelle Postversendung zurückzugreifen. Dies insbesondere dann, wenn der Verbindungsaufbau fehlschlägt oder wenn die Meldebehörde zu einer elektronisch versendeten Nachricht eine Fehlermeldung erhält.
2.
Bei kurzfristigen technischen Störungen ist das Postverfahren erst durchzuführen, wenn die elektronische Übermittlung bei wiederholtem Übermittlungsversuch über einen Zeitraum von 24 Stunden erfolglos geblieben ist. Aufgrund der gesetzlichen Rückmeldefrist ist die Übersendung der ausgedruckten Rückmeldung so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Drei-Tage-Frist (§ 33 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes) eingehalten werden kann.
3.
Die postalische Übersendung ist in dem Fall, dass die elektronische Nachricht nicht angenommen wurde, mit einer Erläuterung der Fehlersituation anhand des Formblattes gemäß der Anlage zu verbinden.
4.
Im Falle einer nicht nur kurzfristigen Störung der von den Meldebehörden eingesetzten Verfahren ist der Sächsische Staatsbetrieb für Informatikdienste (SID)/Bereich Meldewesen zu informieren. Eine nicht nur kurzfristige Störung liegt vor, wenn die eingesetzten technischen Verfahren seit mindestens vier Arbeitstagen nicht elektronisch übermitteln oder empfangen können.

V.
Information

1.
Zur Ermöglichung einer frühzeitigen Gegensteuerung ist das Staatsministerium des Innern umgehend auf dem Dienstweg darüber zu informieren, wenn die elektronische Übermittlung von Rückmelde- oder Fortschreibungsnachrichten an eine bestimmte Meldebehörde wiederholt (mehrere Fälle über mehrere Tage) erfolglos war. In der Mitteilung sind die Meldebehörde nebst Länderbezeichnung sowie die Fehlersituation anzugeben.
2.
Entsprechend ist das Staatsministerium des Innern unverzüglich bei einer nicht nur kurzfristigen Störung der von der Meldebehörde eingesetzten technischen Verfahren zu informieren.

VI.
Zertifikat ungültig oder gesperrt

Die Prüfung der Gültigkeit des Zertifikats der absendenden Meldebehörde (Signatur der Inhaltsdaten einer OSCI-Nachricht) erfolgt durch den Empfangsintermediär. Die Signaturprüfung dient der Sicherstellung von Autor und Unversehrtheit des Nachrichteninhalts. Ergibt die Prüfung, dass ein zur Signatur des Nachrichteninhalts verwendetes Zertifikat ungültig oder gesperrt ist, darf die Nachricht nicht verarbeitet werden. Die empfangende Meldebehörde hat die absendende Meldebehörde zur Klärung unmittelbar zu kontaktieren.

VII.
Technisch-organisatorische Festlegungen

1.
Eine Fehladressierung liegt vor, wenn bei dem Intermediär eine Nachricht für eine Meldebehörde eingeht, für die der Intermediär nicht tätig ist und kein Postfach unterhält. Zur Vermeidung des Verlustes von Nachrichten soll der von der Meldebehörde eingesetzte Intermediär in diesem Fall den Fehlercode „9805 – Empfänger hat Zustellung des Senders nicht angenommen“ an den Absender ausgeben.
2.
Im Übrigen ist darauf hinzuwirken, dass der eingesetzte Intermediär andere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreift, die gewährleisten, dass eingegangene Rückmeldungs- oder Fortschreibungsnachrichten nicht unbearbeitet in einem keiner Meldebehörde zugeordneten Postfach des Intermediärs verbleiben. Meldebehörden, deren Intermediär den Fehlercode „9805“ nicht ausgibt, haben in besonderem Maße zu beobachten, ob elektronische Rückmeldungen und Fortschreibungen eingehen.
3.
In den Fällen, in denen das eingerichtete technische Verfahren zur Vermeidung wiederholter identischer Abfragen bei dem DVDV die Speicherung von bereits abgerufenen Daten vorsieht (so genanntes caching), ist zur Vermeidung von Fehlern aufgrund inaktueller Daten zu gewährleisten, dass ausschließlich auf tagesaktuelle Daten zurückgegriffen wird. Gecachte DVDV-Daten dürfen am Folgetag nicht mehr verwendet werden und sind zu löschen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV elektronische Datenübermittlung vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 138), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.

Dresden, den 6. November 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 48, S. 1370
    Fsn-Nr.: 26-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2018