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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 21.12.2018 bis 12.05.2021

Landesplanungsgesetz

Vollzitat: Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften

Vom 11. Dezember 2018

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Raumordnung im Freistaat Sachsen,
Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz

(1) Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum und Abweichungen vom Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Raumordnung im Freistaat Sachsen.

(2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume einschließlich des Untergrunds sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

Abschnitt 2
Raumordnungspläne

§ 2
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) Die Festlegung von Eignungsgebieten darf nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

(2) Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Landesentwicklungsplan

(1) 1Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplan auf. 2Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Gesamtraums des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen.

(2) 1Der Landesentwicklungsplan enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind. 2Er weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus und bestimmt die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren).

§ 4
Regionalpläne

(1) 1Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. 2In den Regionalplänen sind die Ziele und Grundsätze übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen. 3Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt. 4Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen.

(2) Die Regionalpläne enthalten hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur insbesondere die folgenden Festlegungen zur Raumstruktur der Planungsregion, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist:

1.
zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),
2.
Versorgungs- und Siedlungskerne,
3.
Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,
4.
regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie
5.
regionale Grünzüge und Grünzäsuren.

(3) 1Die Regionalpläne enthalten eine Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 100 000 und eine Raumstrukturkarte. 2Diese Karten und die weiteren Festlegungskarten sollen auf Grundlage amtlicher Geobasisdaten erstellt werden. 3Näheres über die in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen regelt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 5
Braunkohlenpläne

(1) 1Für jeden Braunkohletagebau ist auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Braunkohletagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen. 2Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu

1.
den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
2.
den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
3.
den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern und Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
4.
den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
5.
den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.

(2) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.

§ 6
Aufstellung der Raumordnungspläne

(1) Im Verfahren nach § 9 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligen sind insbesondere

1.
die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
2.
die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die Spitzenverbände auf Landesebene,
3.
im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die nach § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen und
5.
die benachbarten deutschen Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.

(2) 1Die öffentliche Auslegung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Raumordnungsbehörde, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet. 2Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die Bestimmungen zum Verfahren der Aufstellung und zur Bekanntmachung von Raumordnungsplänen gelten für die den Raumordnungsplänen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.

(4) Der Umweltbericht ist nach Durchführung der Beteiligung nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes dauerhaft in das Internet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit einzustellen.

§ 7
Erlass der Raumordnungspläne,
Genehmigung der Regionalpläne, Bekanntmachung

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung erlassen.

(2) 1Regionalpläne werden von der Verbandsversammlung als Satzung erlassen und bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Regionalplan nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

(3) 1Über die Genehmigung nach Absatz 2 ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den sachlich betroffenen Staatsministerien zu entscheiden. 2Aus wichtigen Gründen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden. 3Hierüber ist der Regionale Planungsverband unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. 4Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird. 5Die Erteilung der Genehmigung ist im Veröffentlichungsorgan des Regionalen Planungsverbandes bekannt zu machen.

(4) 1Der Raumordnungsplan ist mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes in das Internet einzustellen. 2Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplans ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplans mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes zu überlassen.

§ 8
Planerhaltung

1Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger. 2Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

Abschnitt 3
Regionale Planungsverbände

§ 9
Planungsregionen, Regionale Planungsverbände

(1) Im Freistaat Sachsen bestehen

1.
der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen aus der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen,
2.
der Planungsverband Region Chemnitz aus der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie dem Landkreis Mittelsachsen, dem Erzgebirgskreis, dem Vogtlandkreis und dem Landkreis Zwickau,
3.
der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus der Kreisfreien Stadt Dresden sowie den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie
4.
der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien aus den Landkreisen Görlitz und Bautzen.

(2) 1Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Ihre Organe sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

(3) 1Die Regionalen Planungsverbände regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung. 2Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung nach § 10 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu beschließen. 3Die Verbandssatzung muss den Sitz des Regionalen Planungsverbands, dessen Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Befugnisse des Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsgang, die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben ständiger Ausschüsse sowie die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter regeln.

§ 10
Verbandsversammlung

(1) 1Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes. 2Sie besteht aus den Landräten und den Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsräten. 3Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode bestimmt. 4Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Verbandsräte weiter.

(2) 1Jede Mitgliedskörperschaft hat je begonnene 75 000 Einwohner einen Verbandsrat zu bestimmen. 2Die Anzahl der Verbandsräte darf pro Mitgliedskörperschaft sechs nicht übersteigen. 3Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtratswahl vorausgehenden Jahres. 4Für jeden Verbandsrat nach Satz 1 ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) 1Zum Verbandsrat kann bestimmt werden, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat. 2Nicht bestimmt werden kann, wer Bediensteter einer Raumordnungsbehörde oder eines Regionalen Planungsverbandes ist.

(4) 1Die Verbandsräte sind ehrenamtlich als Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. 2Für ihre Rechtsstellung und den Ausschluss wegen Befangenheit gelten die §§ 20 und 35 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(5) 1Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen. 2Zu beratenden Mitgliedern sollen insbesondere Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes, der Kirchen sowie für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien der Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des Sächsischen Sorbengesetzes berufen werden. 3Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden.

§ 11
Verbandsvorsitzender

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

(2) 1Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. 2Er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

§ 12
Aufsicht, Finanzierung

(1) 1Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. 2§ 111 Absatz 3 und §§ 113 bis 122 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(2) 1Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich

1.
dem Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen 1 015 000 Euro,
2.
dem Planungsverband Region Chemnitz 1 316 800 Euro,
3.
dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 715 500 Euro und
4.
dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 905 000 Euro.

2Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags. 3Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen. 4Die Regionalen Planungsverbände sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form sowie für die Nutzung von Geodiensten der oberen Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit. 5Die Regionalen Planungsverbände können, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, durch Beschluss der Verbandsversammlung von ihren Mitgliedern eine Umlage erheben. 6Es kann die Anrechnung von Dienst- und Sachleistungen auf die Umlage zugelassen werden.

(3) 1Mit Ausnahme des § 72 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten für die Wirtschaftsführung der Verbände die §§ 72 bis 88, 88c, 89 und 103 bis 109 der Sächsischen Gemeindeordnung) entsprechend. 2Die Verpflichtung des § 72 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auch dann erfüllt, wenn die Fehlbeträge, die im Haushaltsjahr entstehen, durch Verrechnung mit dem Basiskapital ausgeglichen werden. 3Bei der Verrechnung nach Satz 2 darf das Basiskapital der einzelnen Planungsverbände einen Bestand von 5 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweilig genannten Beträge nicht unterschreiten.

(4) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2019 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der Regionalen Planungsverbände.

Abschnitt 4
Umsetzung der Raumordnungspläne

§ 13
Raumordnerische Zusammenarbeit,
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1) 1Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen. 2Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung. 3Dabei gestalten sie die raumordnerische Zusammenarbeit insbesondere durch

1.
die kontinuierliche Erfassung und Bereitstellung raumbezogener Daten,
2.
die Initiierung und Koordination von regionalen und interkommunalen Netzwerken,
3.
Kooperationsstrukturen,
4.
regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen sowie
5.
Mitwirkung im Verfahren zur Förderung der Regionalentwicklung durch den Freistaat Sachsen gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. 2Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.

(3) Die Kreisfreien Städte, die Landkreise und die Raumordnungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin.

§ 14
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.

§ 15
Raumordnungsverfahren

(1) 1Die Raumordnungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen. 2Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.

(2) 1Die Frist nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies auf Grund der Beteiligung ausländischer Staaten geboten ist. 2Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist das Raumordnungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.

(3) 1Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn offensichtlich ist, dass die Planung oder Maßnahme

1.
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
2.
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.

2§ 16 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) § 49 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(5) Auf Antrag des Planungs- oder Maßnahmeträgers führt die Raumordnungsbehörde ein Raumordnungsverfahren entsprechend § 15 des Raumordnungsgesetzes und den Absätzen 1 bis 4 für ein raumbedeutsames Vorhaben durch, für das kein Raumordnungsverfahren nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschrieben ist.

§ 16
Zielabweichungsverfahren

1Die Abweichung von Zielen der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes bedarf der Zulassung durch die Raumordnungsbehörde in einem besonderen Verfahren (Zielabweichungsverfahren). 2Vor der Zulassung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden. 4Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines Zielabweichungsverfahrens bedürfen, sollen beide Verfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung durchgeführt werden; in diesen Fällen ist über das Zielabweichungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. 5Bei der Entscheidung über das Zielabweichungsverfahren sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

§ 17
Raumbeobachtung, Raumordnungsbericht, Raumordnungskataster

(1) 1Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung. 2Die landesweite Raumbeobachtung erfasst und analysiert fortlaufend die raumbedeutsamen Entwicklungen. 3Raumbedeutsame Entwicklungen sind insbesondere Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans. 4Hierüber erstellt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zur Unterrichtung des Landtags regelmäßig, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, einen Bericht (Raumordnungsbericht). 5Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung durchzuführende Raumbeobachtung.

(2) 1Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, in dem Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen verfügbar sein müssen. 2Näheres zum Inhalt des Raumordnungskatasters bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

(3) Die Daten der landesweiten Raumbeobachtung und das Raumordnungskataster werden integriert und aufeinander abgestimmt als zentrales Geoinformationssystem (Fachinformationssystem Raumordnung) geführt.

(4) 1Jeder kann Auszüge und Auskünfte aus dem Raumordnungskataster erhalten sowie Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren zur Gewährung der Einsichtnahme und der Erteilung von Auskünften durch die Raumordnungsbehörde durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 18
Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1) 1Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde unaufgefordert die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich zur Führung des Raumordnungskatasters mitzuteilen sowie unverzüglich über wesentliche Änderungen zu informieren. 2Die Gemeinden informieren die Raumordnungsbehörde bei Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne über deren Inhalt und deren räumlichen Geltungsbereich. 3Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Raumordnungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Private Vorhabensträger sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können. 2Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse vertraulich zu behandeln.

(3) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in digitaler Form als Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind.

(4) Die Raumordnungsbehörde unterrichtet die Regionalen Planungsverbände über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der jeweiligen Planungsregion.

Abschnitt 5
Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen

§ 19
Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.

(3) Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 20
Übergangsregelungen

(1) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für die notwendigen Inhalte des Raumordnungskatasters die Anlage zum Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 17, S. 706
    Fsn-Nr.: 40-3/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 2018

    Fassung gültig bis: 12. Mai 2021