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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gewässerunterhaltungs­unterstützungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Gewässerunterhaltungs­unterstützungsgesetz vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 792), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung einer pauschalen Finanzhilfe
zur Unterstützung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Gewässerunterhaltungs-
unterstützungsgesetz – SächsGewUUG)

erlassen als Artikel 21 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)

Vom 14. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021

§ 1
Pauschale Finanzhilfe zur Unterstützung für die Gewässerunterhaltung

Der Freistaat Sachsen gewährt den Gemeinden in den Jahren 2019 und 2020 jeweils eine pauschale Finanzhilfe in Höhe von 10 Millionen Euro zur Unterstützung für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung.

§ 2
Verteilung der pauschalen Finanzhilfe

(1) Die Gemeinden erhalten je laufende volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung den sich anteilig aus § 1 ergebenden Betrag, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Gewässerlänge nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 30. Juni 2018 bestimmt.

§ 3
Zweckbindung, Festsetzung, Auszahlung und Nachweis

(1) 1Die pauschale Finanzhilfe ist für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes zu verwenden. 2Eine Verwendung der Mittel des Jahres 2019 im Jahr 2020 und der Mittel des Jahres 2020 im Jahr 2021 durch die Gemeinden wird zugelassen.

(2) Die auf die Gemeinden entfallenden pauschalen Finanzhilfen werden auf Grundlage von § 2 durch die Landesdirektion Sachsen festgesetzt sowie spätestens zum 28. Februar 2019 und zum 28. Februar 2020 ausgezahlt.

(3) Die Verwendung der pauschalen Finanzhilfe ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Auszahlung nach Absatz 2 oder bei einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum 30. Juni des jeweils übernächsten Jahres der Landesdirektion Sachsen nachzuweisen, indem der Zuweisungsempfänger die zweckentsprechende Verwendung schriftlich unter Beifügung einer Finanzübersicht und eines Sachberichts versichert.1

§ 4
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 18, S. 782, 792
    Fsn-Nr.: 520-25

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2022