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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie GRW Infra

Vollzitat: Richtlinie GRW Infra vom 10. Juni 2022 (SächsABl. S. 758), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 983) geändert worden ist

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(Richtlinie GRW Infra)

Vom 10. Juni 2022

[geändert durch RL vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 983)
mit Wirkung vom 1. Juli 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist,
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2022 (BAnz AT 10.2.2022 B3) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
h)
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
i)
der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1),
j)
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie
Zuwendungen für Investitionen (Investitionszuschüsse) für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind. Daneben werden auch Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Der Träger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Förderung aus Sonderprogrammen bleiben davon unberührt.
3.
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.

II.
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung infrage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen1.
1.
Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
a)
Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung),
b)
Anbindungen
aa)
Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen, Errichtung oder Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz. Zu den Kosten der Anbindung an das überregionale Straßen- und Schienennetz gehört auch der notwendige Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind (zum Beispiel Abbiege- und Beschleunigungsspur; Bau eines Verkehrskreisels; Bau einer Brücke; Geh- und Radwege; Ampelanlagen und Beschilderung, in wenigen Fällen Ausbau von Straßen[abschnitten]). Bei den von den Baumaßnahmen betroffenen, übergeordneten Straßen muss es sich um solche handeln, die sich entweder in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes befinden. Förderfähig sind nur die Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für die kommunalen Straßen ausmachen.
bb)
Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
cc)
Errichtung oder Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen; der durch das Vorhaben bedingte Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Ziffer II Nummer 6 Satz 3 erfüllen,
c)
Umweltschutzmaßnahmen (zum Beispiel Errichtung oder Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen zu erbringen hat; die Errichtung oder der Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Kosten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs beziehungsweise Vermeidung von Versiegelungen),
d)
Vermarktung, sofern sie von Dritten erbracht wird,
e)
Projektvorbereitung und Projektbegleitung.
Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
f)
Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
g)
Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (zum Beispiel nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist) eines Dritten besteht.
2.
Anbindung von Gewerbebetrieben
Förderfähige Maßnahmen sind:
a)
Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz,
b)
Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
c)
Errichtung und Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz, wenn die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt,
d)
Errichtung und Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz, wenn die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt.
3.
Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Ziffer II Nummer 1 dieser Förderrichtlinie.
Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend touristisch genutzt werden.
Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzer zu gewährleisten.
Bei der Förderung touristischer Infrastrukturmaßnahmen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
a)
Förderfähig sind die nachstehend aufgezählten, nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen:
aa)
Radwege zur touristischen Nutzung in prädikatisierten Kur- und Erholungsorten, sowie Fernradwege gemäß der Radverkehrskonzeption 2019, sofern sie nicht förderfähig sind gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224) in der jeweils geltenden Fassung, Wanderwege, Skiloipen als überregional vermarktbare Angebote,
bb)
Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsstände in Schutzgebieten,
cc)
unentgeltliche Park-/Rastplätze,
dd)
unentgeltliche öffentliche Toiletten,
ee)
unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
ff)
Promenaden,
gg)
Kurparks,
hh)
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze, Schwimmsteganlagen,
ii)
Badestellen,
jj)
Naturbühnen,
kk)
Wassertretanlagen,
ll)
Gradierwerke,
mm)
Seebrücken.
b)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben2.
aa)
Schlechtwetterfreizeitangebote (zum Beispiel Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus),
bb)
entgeltliche Wasserwanderplätze,
cc)
regionaltypische Schauwerkstätten.
c)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 förderfähig sind oder sie die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 erfüllen:
aa)
Kurhäuser,
bb)
Sole- und Heilwassereinrichtungen,
cc)
Thermalbäder,
dd)
Sonstige Basisinfrastrukturen inklusive kulturelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
Die Förderung des Neubaus von Hallen- und Erlebnis-/Freizeit- und Kombibädern kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
d)
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 erfüllt werden.
e)
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.
4.
Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren
Förderfähig sind Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren (zum Beispiel Technologie- und Gründerzentren, Maker Spaces und Ähnliches), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen beziehungsweise -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre bereitstellen. Eine Verlängerung darf nur ausnahmsweise erfolgen.
Die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) sind bei Altstandorten förderfähig.
5.
Errichtung und Ausbau von Kommunikationsverbindungen
Förderfähig sind Errichtung oder Ausbau von Kommunikationsverbindungen in neu zu erschließenden Gewerbegebieten und Altstandorten bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise den nächsten Knotenpunkt, um damit insbesondere förderfähige Betriebe zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender Nachfrager berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.
Konkret förderfähig sind:
a)
Die Nutzung beziehungsweise Verlegung (auch die Mitverlegung bei anderweitig geplanten Erdarbeiten) von passiven Infrastrukturen (schließt unbeschaltetes Glasfaser ein) zur Errichtung einer Next-Generation-Access-Network (NGA)-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
b)
Die Ausführung von Baumaßnahmen im Breitbandbereich, Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann.
c)
Die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als ausschließliche oder ergänzende Maßnahme beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.
6.
Errichtung von Abwasseranlagen
Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung beziehungsweise für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von gewerblichem Abwasser, wenn die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt. Sofern diese Infrastrukturvorhaben nicht nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
Eine Förderung der Errichtung beziehungsweise des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Abwasseranlagen dienen als Teil eines umfassenden Netzes der öffentlichen Versorgung,
b)
die in Nummer 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden eingehalten.
7.
Maßnahmen zur Modernisierung der in Ziffer II Nummer 1 bis 6 aufgeführten Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb der Bindungsfrist förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
8.
Errichtung von Häfen
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz beziehungsweise die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in Häfen.
9.
Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte
10.
Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern hierfür nicht andere Programme zur Verfügung stehen.
11.
Regionalmanagement
Auf Ebene der Landkreise kann ein Regionalmanagement als zeitlich befristetes Vorhaben installiert werden. Dieses soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen sowie bislang nicht gehobene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotentiale mobilisieren. Das Regionalmanagement soll ferner dazu beitragen:
a)
integrierte regionale Entwicklungskonzepte zu entwickeln und vor allem umzusetzen,
b)
regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
c)
regionale Konsensbildung in Gang zu setzen,
d)
regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches unter Einbindung der regionalen Wirtschaft aufzubauen.
12.
Regionalbudget
Landkreise und kreisfreie Städte, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, können mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
Mit dem Regionalbudget können Vorhaben durchgeführt werden zur
a)
Verbesserung der regionalen Kooperation,
b)
Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c)
Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings mit Ausnahme des Tourismusmarketings sowie von Maßnahmen zur Anwerbung von Fachkräften.
13.
Experimentierklausel
Zur Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur können Maßnahmen gefördert werden, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Träger (Zuwendungsempfänger) für die Maßnahmen der Ziffer II Nummer 1 bis 10 sowie Ziffer II Nummer 13 sind vorzugsweise Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände).
Förderfähig sind auch juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, können gefördert werden, wenn ihre Gesellschafter überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, im Gesellschaftsvertrag die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen und ein eventuell erzielter Gewinn bis zum Ende der Mittelbindungsfrist zur Erfüllung des Zuwendungsziels eingesetzt wird. Zur Absicherung einer zweckentsprechenden Verwendung bis zum Ende der Mittelbindungsfrist ist im Gesellschaftsvertrag eine Haftung, Bürgschaft oder Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen. Die Nachschusspflicht ist auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gesellschafter und dem Sicherungsinteresse des Zuwendungsgebers angemessenen Betrag zu begrenzen. Unterliegt der Verpflichtete den Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, oder dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, so ist eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalwirtschaftliche Zulässigkeit der Sicherheit vorzulegen.
Eingetragene Vereine sind förderfähig, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen.
2.
Träger für die Maßnahme nach Nummer II Nummer 11 und Nummer 12 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
3.
Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Bei Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen über Grundstücke im Eigentum Dritter ist die Zweckbindung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beziehungsweise über den gesamten Abschreibungszeitraum abzusichern.
4.
Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts, nicht jedoch das Eigentum an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
b)
Bei der Auswahl des Betreibers sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
c)
Die Interessen des Zuwendungsempfängers werden gewahrt, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält.
d)
Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
5.
Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verbunden sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Industrie- und Gewerbegebiete
Eine Förderung nach Ziffer II Nummer 1 kann erfolgen, wenn ein Bedarf absehbar wird (zum Beispiel Plan mit Ansiedlungsinteressenten oder Defizitnachweis an Gewerbe- und Industrieflächen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Flächen zielgerichtet und vorrangig mit förderfähigen Unternehmen3 belegt werden können.
2.
Anbindung von Gewerbebetrieben
Eine Förderung von Infrastrukturen wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.
Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen.
b)
Die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs- Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur.
c)
Durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht.
d)
Die in Nummer 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden beachtet.
Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 erfüllt sind.
Sofern eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
3.
Tourismus
Die Förderung nach Ziffer II Nummer 3 darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden. Als Nachweis dient eine qualifizierte Begründung.
Bewertungskriterien sind dabei unter anderem:
a)
Einfügen der geförderten Maßnahme in ein touristisches Konzept (unter anderem Konzept der jeweiligen Destinationsmanagementorganisation- im Folgenden DMO genannt; sonstige Konzepte, aus denen erkennbar ist, dass sich das Vorhaben in eine vorhandene touristische Ausrichtung einfügt.),
b)
Beschreibung der touristischen Ziele,
c)
Bewertung der Potentiale an Besuchern zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tourismusbetriebe und für den regionalen Arbeitsmarkt und
d)
Analyse nachhaltiger Wirtschaftlichkeit.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b sind insbesondere die Bewertungskriterien b und c für eine Einordnung in den Fördertatbestand Maßnahme mit ausschließlich regionaler Bedeutung entscheidend.
An die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens und die Prüfung der Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte unter Einbeziehung der Folgekosten sind strenge Anforderungen zu stellen.
4.
Gewerbezentren
Nutzer von Gewerbezentren nach Ziffer II Nummer 4 sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen4 und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.
Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens Teils II Buchstabe B Nummer 3.2.4 Absatz 8 erfüllt sind.
Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist.
b)
Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- und Vor- Gründungsphase genutzt werden und diese dadurch nicht verdrängt werden.
c)
Es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- und Vorgründungsphase trotz ernsthafter Aktionsbemühungen nicht möglich war.
Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a)
Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
b)
Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
c)
Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.
5.
Kommunikationsverbindungen
In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht beziehungsweise gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.
Eine Förderung von Kommunikationsverbindungen nach Ziffer II Nummer 5 ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA-Infrastruktur verfügen und innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügen werden (weiße NGA-Flecken). Die Identifizierung eines sogenannten weißen Flecks – und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch die örtlichen Behörden beziehungsweise die Zuwendungsgeber und muss im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens überprüft werden. Die Bewilligungsstelle hat unter Einbeziehung der Beratungsstelle Digitale Offensive Sachsen sowohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abzuwägen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfsgerecht und sinnvoll ist. Mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit der geförderten Infrastruktur soll regelmäßig der Ausbau von NGA-Netzen geprüft werden, welche Internetdienste mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde (Gbit/s) im Up- und Downstream kurzfristig ermöglichen. Abweichungen hiervon sind möglich, etwa als Folge von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und/oder um spezifischen regionalen Verhältnissen gerecht werden zu können.
Auf jeden Fall muss ein gefördertes Vorhaben wesentliche Verbesserungen der Versorgung mit NGA- Dienstleistungen im Sinne der Definition der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 für NGA-Netze herbeiführen. Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre, sofern neue Infrastrukturelemente (zum Beispiel Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Falle einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Monate vor der Markteinführung dieser Dienste zu gewähren.
Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, das heißt auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind.
6.
Modernisierung
Vor einer Modernisierung ist ein Gutachten zu erstellen, unter anderem mit Aussagen zur baulichen Beschaffenheit, zur vorhandenen Erschließung, zur energetischen Beschaffenheit und zur Gesamtenergieeffizienz der gesamten Infrastruktureinrichtung. Außerdem sind Angaben zur Restnutzungszeit für die raumbildenden Ausbauten und die Technik zu machen. Darüber hinaus sind Optimierungsvorschläge zu erarbeiten und der Investitionsbedarf zu ermitteln.
Außerdem ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Aussagen zur Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation sowie eine Bedarfsanalyse vorzulegen.
Eine Modernisierung der Infrastruktureinrichtungen ist nur bis zur Höhe der Kosten förderfähig, die bei einem Neubau entstehen würde.
Die Zweckbindungsfrist wird gemäß Ziffer V Nummer 1 festgelegt.
7.
Häfen
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 sind gemäß Artikel 56b und 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der (EU) Nr. 2021/1237 folgende Maßnahmen (einschließlich Planung) förderfähig:
a)
Errichtung von Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Landungsrückständen,
b)
Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer beziehungsweise die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land und Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen zum Beispiel Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen,
c)
Ausbaggerungen von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.
8.
Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach Ziffer II Nummer 9 soll in einer definierten Region Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten, ausgehend von einer Stärken- Schwächen-Analyse festlegen, vorgesehene Eigenanstrengungen der Region und die Koordinierung notwendiger Entwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Fach- und Politikbereichen darstellen und vorrangige Entwicklungsprojekte im Rahmen eines Maßnahmenkataloges aufführen.
Dabei sollen alle tangierten Bereiche infrastruktureller, kultureller, ökologischer und sozialer Art Berücksichtigung finden. Hierzu zählen auch touristische Leitbilder.
9.
Planungs- und Beratungsleistungen
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 10 sind insbesondere förderfähig:
a)
Konzeptionen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Wiedernutzbarmachung von Altstandorten einschließlich Zustandsanalysen, Maßnahmenkataloge und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
b)
Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Standortanalysen, Baugrundgutachten),
c)
Ausschreibung und Durchführung von Architektenwettbewerben und
d)
touristische Leitbilder.
Ein Anspruch auf Förderung des angestrebten Investitionsvorhabens entsteht daraus nicht.
10.
Regionalmanagement
Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Gewährung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse, die Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung, zu Arbeitsschwerpunkten sowie zur Organisation und Finanzierung des Regionalmanagements trifft. Zudem ist vom Antragsteller darzulegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Förderung eines entsprechenden oder ähnlichen Regionalmanagements erfolgt ist.
Regionalmanagementvorhaben sind im Sinne eines kohärenten regionalen Entwicklungsansatzes unter Einbindung relevanter regionaler Akteure (zum Beispiel Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Fachverbände) fachübergreifend auszurichten.
11.
Regionalbudget
Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 12 sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.
Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden. Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
Durch den Antragsteller ist nachzuweisen, dass die zu fördernden Maßnahmen sich nicht mit Leadermaßnahmen überschneiden, um Doppelförderungen zu vermeiden.
12.
Experimentierklausel
Maßnahmen, für die eine gesetzliche Verpflichtung besteht, werden nicht gefördert. Die Experimentierklausel nach Ziffer II Nummer 13 kann nicht für Projekte eingesetzt werden, die im Rahmen anderer Programme förderfähig sind.
Die Förderung gewerblicher Investitionen ist ausgeschlossen.
Der Eigenanteil an der Finanzierung muss mindestens 10 Prozent der Projektkosten betragen.
Eine Förderung setzt die Zustimmung des Unterausschusses voraus5.
13.
Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln. Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers werden nicht als Eigenmittel anerkannt.
14.
Sind Kommunen Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Sie kann bei kreisangehörigen Gemeinden der oberen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
15.
Bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 erfolgt der Nachweis durch eine Bankbestätigung sowie eine Bestätigung der kommunalwirtschaftlichen Unbedenklichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

V.
Mittelbindungsfrist und Wertabschöpfung

1.
Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und dieser Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c und d sowie Ziffer II Nummer 3 kann die Bindungsfrist bis zum Ende des Abschreibungszeitraums verlängert werden. Der Ermittlung der Abschreibungsdauer werden die Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.
2.
Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Ziffer V Nummer 1 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. Es gelten zusätzlich die Regelungen der einzelnen Fördertatbestände.

VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Anteilfinanzierung findet, soweit für einzelne Schwerpunkte und Maßnahmen keine andere Förderquote festgelegt ist, nach den regionalen Förderprioritäten der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen statt.
Die jeweilige Zuordnung der Landkreise und kreisfreien Städte ergibt sich aus der Anlage.
Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
Wenn das Vorhaben im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt wird oder sich in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt, beträgt die Förderquote in der
Ersten Priorität bis zu 90 Prozent
Zweiten Priorität bis zu 80 Prozent
Dritten Priorität bis zu 70 Prozent
Wenn mit dem Vorhaben Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsflächen) revitalisiert werden, beträgt für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, die Förderquote in der
Ersten Priorität bis zu 95 Prozent
Zweiten Priorität bis zu 85 Prozent
Dritten Priorität bis zu 75 Prozent
In der Dritten Priorität sind nur Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 8 förderfähig.
2.
Abweichend von Nummer 1 gelten für folgende Maßnahmen zusätzliche Bestimmungen:
a)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a gilt die Förderquote entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger.
b)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 2 Buchstabe d sowie Ziffer II Nummer 6 Absatz 2 erfolgt die Förderung anteilig, bezogen auf die gewerblichen Nutzer.
c)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 kann der regionale Fördersatz nach Ziffer VI Nummer 1 nur erreicht werden:
aa)
wenn sich das Projekt in das jeweilige DMO-Konzept einfügt und
bb)
wenn die Kommune Mitglied der jeweiligen DMO ist.
Bei Nichterfüllung wird der Fördersatz um 5 beziehungsweise 10 Prozentpunkte gekürzt.
d)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c, Ziffer II Nummer 6 Satz 1 und Ziffer II Nummer 8 ist der Beihilfehöchstbetrag durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn begrenzt (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 8 ist bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 2 Millionen Euro der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
e)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 gilt für Vorhaben der dritten Priorität abweichend von Nummer 1 ein Fördersatz von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Die förderfähigen Kosten werden auf maximal 2 500 Euro pro Quadratmeter nutzbarer Nettofläche begrenzt. Darüber hinaus können diese Maßnahmen nur bis einschließlich 31. Dezember 2023 bewilligt werden.
f)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent.
g)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 beträgt die Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie darf den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2021/1237 festgelegten Betrag nicht übersteigen.
h)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 und 10 können bis zu 75 Prozent der Projektkosten gefördert werden. Der Höchstbetrag der Zuwendung bei der Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte nach Ziffer II Nummer 9 beträgt 100 000 Euro je Maßnahme. Kostenmehrungen werden in diesen Fällen nicht gefördert.
i)
Die Förderung des Regionalmanagements nach Ziffer II Nummer 11 kann jährlich mit bis zu 200 000 Euro unterstützt werden. Das Regionalmanagement ist auf maximal drei Jahre befristet. Die Förderquote beträgt bis zu 75 Prozent. Das Regionalmanagement kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre verlängert werden. Die Fördersätze werden degressiv gestaltet. Je Verlängerungsperiode erfolgt eine Absenkung um mindestens 10 Prozentpunkte. Eine erneute Förderung ist nach Ablauf von fünf Jahren zur letzten Förderung beziehungsweise Verlängerungsperiode möglich, soweit ein Bedarf und veränderte Herausforderungen nachgewiesen werden.
j)
Die Förderung von Regionalbudgets nach Ziffer II Nummer 12 kann jährlich mit bis zu 300 000 Euro unterstützt werden. Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre befristet. Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent. Das Regionalbudget kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Die Fördersätze werden degressiv gestaltet. Je Verlängerungsperiode erfolgt eine Absenkung um mindestens 10 Prozentpunkte. Eine erneute Förderung ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Auslaufen der letzten Förderung beziehungsweise Verlängerung möglich.
k)
Die Förderung im Rahmen der Experimentierklausel ist auf maximal drei Jahre befristet. Sie kann einmalig um höchstens drei Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung wird der Fördersatz um mindestens 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz des ursprünglichen Vorhabens abgesenkt.
3.
Förderfähig sind investive Maßnahmen nur, wenn ihre förderfähigen Kosten 75 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
4.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
a)
Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen der Ziffer II Nummer 1 bis 8 gehören:
aa)
Kosten der öffentlichen Erschließung (bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1),
bb)
Baukosten,
cc)
begründete landespflegerische Maßnahmen, grundsätzlich bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent,
dd)
begründete Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen grundsätzlich bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten,
ee)
Kosten der Baufeldfreimachung und
ff)
Vermarktungskosten (bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1).
b)
Zu den förderfähigen Kosten nach den Ziffer II Nummer 3 Satz 2 und Ziffer II Nummer 4 gehören:
aa)
die Kosten der nicht-öffentlichen Erschließung,
bb)
die Kosten einer zur Funktionsfähigkeit zwingend erforderlichen Erstausstattung und
cc)
die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen soweit sie den Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen Nutzung dienen.
5.
Nicht förderfähige Kosten:
a)
Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen Landschaftspflege,
b)
Grunderwerbskosten außer bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 einschließlich Nebenkosten,
c)
Bauleitplanung,
d)
Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei Straßenbaumaßnahmen,
e)
Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,
f)
Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier und Ähnliches,
g)
Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des Maßnahmenträgers stehen,
h)
Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4,
i)
ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1,
j)
Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen, Versicherungen und Ähnliches,
k)
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,
l)
Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
6.
Ausschluss von der Förderung
a)
Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels einschließlich der dazugehörigen Logistik, Solarparks,
b)
Maßnahmen zugunsten von Sportstätten, zoologischen Gärten, Freibädern,
c)
Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, ausgenommen davon sind Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus nach Ziffer II Nummer 1, wenn diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind, die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmittel finanziert werden. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Investition um eine Bundes- oder Landesmaßnahme handelt, ist die Verwaltungszuständigkeit nach Bundes- beziehungsweise Landesrecht.
d)
Erschließung nach Maß, zum Beispiel für ein Unternehmen.
e)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt.
f)
Investitionen in die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht, bestehen und das Vorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde. In Bezug auf umweltschützerische Belange muss aus den Planungsunterlagen hervorgehen, dass im Rahmen der Planungen des Vorhabens die Themen Wasserrückhalt, Regenwassermanagement und Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser, biodiversitätsfördernde Maßnahmen, Lärmminderung, Erosionsschutz und Reduzierung des Flächenverbrauches sowie das Thema Radverkehrsmobilität Berücksichtigung fanden. Bei Zuwendungen ab 2,5 Millionen Euro ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde in der Landesdirektion einzuholen. Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie LES (im Folgenden LEADER Entwicklungskonzept genannt) sowie INSEK (im Folgenden Integrierte Stadtentwicklungskonzepte genannt) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden. Die Ablehnung eines Förderantrages allein wegen der fehlenden Verankerung in integrierten regionalen Entwicklungsstrategien ist ausgeschlossen.
2.
Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger bei geeigneten Fördermaßnahmen der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
3.
Soweit der Zuwendungsempfänger bei der beantragten Fördermaßnahme Dritte mit einbezieht, müssen diese im Wege der Vergabe ermittelt werden. Bei der Vergabe der Aufträge ist das geltende Vergaberecht anzuwenden.
4.
Wird die Maßnahme durch Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 und Satz 7 durchgeführt, ist die Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruches durch geeignete Mittel (zum Beispiel durch dingliche Sicherung gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) vorzusehen.
5.
Die erschlossenen, ausgebauten beziehungsweise revitalisierten Flächen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1 sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern.
6.
Die Festsetzung der beitrags- beziehungsweise gebührenpflichtigen Aufwendungen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts.
7.
Eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie wird nicht an einen Zuwendungsempfänger gewährt, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

VIII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen. Bei der Bewilligung von Vorhaben mit besonderer strukturpolitischer Bedeutung ist die Zustimmung des beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingerichteten Einplanungsausschusses einzuholen.
2.
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen von Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden sowie von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge kreisangehöriger Kommunen sind über das zuständige Landratsamt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.
Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind.
4.
Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nummer 2021/1237 genannten Anmeldeschwellen sind zu beachten.
5.
Eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides erhält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn.
6.
Verwendungsnachweis
Neben dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1 der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Verkauf des Geländes vorzulegen. Dabei hat der Zuwendungsempfänger durch Auflistung entsprechender Unterlagen gemäß Ziffer VII Nummer 5 nachzuweisen, dass er seiner Verpflichtung, die Grundstücke nach öffentlicher Verkaufsbemühung zu veräußern, nachgekommen ist. Bis zum abschließenden Verwendungsnachweis ist die Belegung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Etwaige Überschüsse aus dem Verkauf der erschlossenen Grundstücke sind nach Verkauf des letzten Grundstücks, spätestens jedoch zum Ende der Mittelbindungsfrist an den Zuwendungsgeber abzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb beziehungsweise Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile.
7.
Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger die nicht unter Ziffer III Nummer 1 Satz 1 fallen ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 1 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 1 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 12. Februar 2019 (SächsABl. S. 376), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. August 2020 (SächsABl. S. 1010) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(zu Ziffer VI Nummer 1)

Erste Förderpriorität
Landkreis Bautzen, Erzgebirgskreis, Landkreis Görlitz, Landkreis Nordsachsen und Vogtlandkreis
Zweite Förderpriorität
Landkreis Leipzig, Landkreis Meißen, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreise Zwickau, Stadt Chemnitz
Dritte Förderpriorität
Städte Dresden und Leipzig
1
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil II Buchstabe A Nummer 2.1 des Koordinierungsrahmens.
2
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollten insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden:
Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die Region angelockt werden, keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden, der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
3
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil Buchstabe A Nummer 2.1 des Koordinierungsrahmens.
4
Unternehmen gemäß Definition gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
5
Beauftragte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses gemäß § 5 des GRW-Gesetzes

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 26, S. 758
    Fsn-Nr.: 552-V22.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023