Gesetz
zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
Vom 2. Juli 2019
Der Sächsische Landtag hat am 2. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Stärkung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Inklusionsgesetz – SächsInklusG)
Artikel 2
Änderung des Landesblindengeldgesetzes
Das Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird aufgehoben.
- 2.
- Die §§ 10 bis 12 werden die §§ 9 bis 11.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
„Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Dresden“ durch das Wort „Chemnitz“ ersetzt.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- Förderung der Erinnerung an die Geschichte und Entwicklung der Selbsthilfebewegung von Menschen mit Behinderungen.“
- 3.
- In § 3 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Zuwendungen“ durch das Wort „Zustiftungen“ ersetzt.
- 4.
- In § 7 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen“ durch die Wörter „Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
- 5.
- In § 8 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „einmalige“ gestrichen.
- 6.
- In § 13 werden die Wörter „Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. DDR I Nr. 61 S. 1483)“ durch die Wörter „Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
Das Sächsische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
- „§ 12
Ausschluss vom Wahlrecht - Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- „Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.“
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- „(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“
- 3.
- § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die nach § 13 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.“
Artikel 5
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
- „§ 16
Wahlrecht - Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.“
- 2.
- In § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
- „§ 14
Wahlrecht - Die Bürger des Landkreises sind im Rahmen der Gesetze zu den Kreiswahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in Kreisangelegenheiten. Hiervon ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht und Stimmrecht nicht besitzt.“
- 2.
- In § 27 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- „Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.“
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- „(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“
- 2.
- § 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Die nach § 3 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.“
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Volksantrag,
Volksbegehren und Volksentscheid
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- „Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.“
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.“
- 3.
- Dem § 28 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.“
- 4.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die nach § 5 Absatz 3 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.“
- b)
- Der bisherige Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3.
- 5.
- § 38 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.“
Artikel 9
Änderung des Barrierefreie-Websites-Gesetzes
§ 2 Absatz 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „gelten die §§ 2 und 3 Absatz 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist“ durch die Wörter „gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist“ ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Integrationsgesetz vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 2. Juli 2019
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch