Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(Sächsische Vermessungskostenverordnung –
SächsVermKoVO)1
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Nutzungsrechte und Kosten für digitale Geobasisinformationen
Vom 29. Juni 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.
(3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.
§ 2
Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.
§ 3
Umsatzsteuer
1Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. 2In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.
§ 4
Auslagen
1Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. 2Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.
§ 5
Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen
(1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegt vor, wenn
- 1.
- mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
- 2.
- mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
- 3.
- eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.
(2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.