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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vom 7. August 2019

6. September 2019

Auf Grund des § 21 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) und von § 16 Absatz 3 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Die Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Hauptamtliche Kreisbrandmeister und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.“
2.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Das Staatsministerium des Innern kann mit den Trägern von Werkfeuerwehren die Durchführung des Einführungslehrganges für die hauptberuflichen Angehörigen durch die Werkfeuerwehren vereinbaren. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen.“
3.
Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„2.
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr, der hauptamtlichen Kreisbrandmeister und der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Landesbeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und feuerwehrtechnische Bedienstete der Landesfeuerwehrschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Frauen können die Dienstgradbezeichnungen in der weiblichen Form verwenden. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterklappe mit Druckknopf in Klappenfarbe, Ausführung und Bezeichnung gemäß den Abbildungen 13 bis 32 getragen. Die Schulterklappe besteht aus festkantigem Tuch mit stabilisierender Einlage, auf der die rot-, silber- und goldfarbenen Sterne sowie das goldfarbene Eichenlaub in gestickter oder gewebter Ausführung aufgebracht sind. Die Schulterklappen müssen mit der Jacke der Tuchuniform, dem Parka, den Hemden sowie dem Blouson, der Arbeitsjacke und der Wetterschutzjacke des Tagesdienstanzugs kompatibel sein. Die Dienstgrade werden mittels sechseckiger Sterne (20 mm Durchmesser) auf dunkelblauem Grund, mit Litze für Anwärter und ab Besoldungsstufe B zusätzlich mit Eichenlaub dargestellt. Für die Dienstgrade der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene sind Sterne im Farbton rot, für Dienstgrade der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene silberfarbene und für die Dienstgrade der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene goldfarbene Sterne zu verwenden. Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 3019. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. bezogen werden.“
b)
Die Abbildungen nach Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe ff werden durch die aus dem Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ersichtlichen Abbildungen ersetzt.
4.
Der Anlage 3 wird folgender Buchstabe y angefügt:
„y)
Tagesdienstkleidung
Die Tagesdienstkleidung besteht aus Cargohose, Blouson oder Arbeitsjacke sowie Wetterschutzjacke und kann je nach Erfordernis miteinander und mit sonstiger tätigkeitsgerechter Oberbekleidung (Dienst- oder Sommerdiensthemd, T-Shirt, Sweatshirt, Pullover, Fleecejacke, Strickjacke, Softshelljacke) kombiniert werden.
aa)
Cargohose
Farbe dunkelblau, Schnitt nach Anlage 4 Abbildung 1; Bundweitenregulierung, zwei schräge Leistentaschen vorn; erfüllt der Hosenstoff die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340, können die Taschen mit verdecktem Reißverschluss schließbar sein; zwei Gesäßtaschen mit abgeschrägter Patte und je zwei verdeckten Druckknöpfen, zwei seitlich an Hosenbeinen aufgesetzte Taschen mit abgeschrägter Patte, zwei verdeckten Druckknöpfen und 5 mm breiter roter Biese oberhalb der Patte; eine der Taschen kann mit innen liegendem Steg ausgestattet sein; zur Hose ist ein schwarzer Gürtel mit silberner Gürtelschnalle zu tragen. Die Patten beider Seitentaschen sind mit der Direkteinstickung ‚FEUERWEHR‘ entsprechend Anlage 4 Abbildung 5 zu versehen. Die Cargohose kann aus Stoffen bestehen, die die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllen.
bb)
Blouson
Farbe dunkelblau, aufstellbarer Kragen, Frontreißverschluss mit Übertritt in Form einer circa 70 mm breiten Leiste mit verdeckten Druckknöpfen; Ärmelsaum, Lasche mit zwei verdeckten Druckknöpfen zur Weitenregulierung oder vom Oberstoff überdeckter Strickbund; Gewebetunnel für Schulterklappen, circa 30 mm Breite, 70 mm Länge, Schulterklappenunterteil circa 22 mm breit, Abstand 10 mm zur Armeinsatznaht; zwei innenliegende Brusttaschen mit abgeschrägten Patten und verdeckten Druckknöpfen; Einstickung des Schriftzuges ‚FEUERWEHR‘ nach Anlage 4 Abbildung 5 auf der linken Brusttaschenpatte; zwei schräge Leistentaschen ohne Patte; wenn der Blouson- oder Jackenstoff die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllt, können die Taschen mit verdecktem Reißverschluss schließbar sein; getrennte Innentaschen für Geldbörse, Mobiltelefon und Stifte; Napoleontasche mit Reißverschluss im linken Vorderteil, vom Übertritt verdeckt; vorn über den Brusttaschen und hinten auf gleicher Höhe umlaufende Passe; in Passennaht eingenäht 5 mm breite rote Biese; auf dem Rücken, circa 25 mm oberhalb der umlaufenden roten Biese, silbern reflektierender Schriftzug ‚FEUERWEHR‘, 300 mm breit, Schriftgröße 50 mm, Schriftart Arial; auf dem Rücken zwei von der roten Biese abwärts bis zum Saum gerade verlaufende Teilungsnähte; Steppung zur Rückenmitte; auf linkem Oberärmel ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen entsprechend Buchstabe v, Oberkante circa 150 mm unterhalb der Schulternaht; optional kann die linke Brusttasche mit integrierter Funkgerätetasche und seitlicher Öffnung für die Antenne ausgestattet werden, oberhalb der Brusttasche eine Halterung für eine Hör- und Sprechgarnitur angebracht werden, oder auf der Patte der rechten Brusttasche ein gesticktes Namensschild mit Klettband angebracht werden; der Blouson kann aus Stoffen bestehen, die die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllen; Blousonschnitt nach Anlage 4 Abbildung 2 mit dehnbarerem Jackenbund; der Blouson kann auch als Kurzjacke aus einem Oberstoff mit wasserdampfdurchlässiger, wasser- und winddichter Membrane (Softshelljacke) getragen werden; der Jackensaum wird mit weitenregulierbarem Tunnel, Kordelgummi mit Kordelstopper, Schlaufe mit Druckknopf in Seitennaht zum Einhängen der Kordel ausgeführt.
cc)
Arbeitsjacke
Beschreibung wie Doppelbuchstabe bb, jedoch ohne die Optionen; dazu ist ein weitenregulierbarer verdeckter Kordelzug im Jackensaum möglich; Schnitt nach Anlage 4 Abbildung 3.
dd)
Wetterschutzjacke
Die Wetterschutzjacke ist eine Langjacke mit abnehmbarer oder verstaubarer Kapuze aus dunkelblauem Oberstoff mit wasserdampfdurchlässiger, wasser- und winddichter Membrane nach DIN EN 343, Ret-Wert Klasse 3 < 10; der Schnitt ergibt sich aus Anlage 4 Abbildung 4; die Wetterschutzjacke hat ein festes Innenfutter und zusätzlich einen herausnehmbaren Kälteschutz; einen Frontreißverschluss mit Übertritt in Form einer circa 70 mm breiten Leiste und verdeckten Druckknöpfen, einen bis oben mit Reißverschluss verschließbaren Stehkragen; zwei Brusttaschen mit geraden, an den Ecken abgeschrägten Patten und je zwei verdeckten Druckknöpfen; Einstickung des Schriftzuges ‚FEUERWEHR‘ nach Anlage 4 Abbildung 5 auf der linken Brusttaschenpatte; eine Napoleontasche mit Reißverschluss im linken Vorderteil, vom Übertritt verdeckt; zwei schräge Leistentaschen mit verdecktem Reißverschluss, Eingriff von unten; zwei Brusttaschen im Innenfutter oder im herausnehmbaren Kälteschutz; eine Tasche für ein Mobiltelefon innen rechts auf dem Innenfutter oder auf dem Kälteschutz aufgenäht; Gewebetunnel zur Aufnahme der Schulterklappen mit den Dienstgradabzeichen, circa 30 mm Breite, 70 mm Länge, Abstand 10 mm zur Armeinsatznaht; zweiteiliger Ärmel; verstellbarer Manschettenabschluss mit verdeckten Druckknöpfen; Jackensaum und Taille mit weitenregulierbarem Tunnel; Kordelgummi mit Kordelstopper; Schlaufe mit Druckknopf in der Seitennaht zum Einhängen der Kordel; vorne über den Brusttaschen und hinten auf gleicher Höhe umlaufende Passe; in Passennaht eingenähte 5 mm breite rote Biese auf dem Rücken; circa 25 mm oberhalb der umlaufenden roten Biese silbern reflektierender Schriftzug ‚FEUERWEHR‘, 300 mm breit, Schriftgröße 50 mm, Schriftart Arial; optional auf linkem Oberärmel mittig das Ärmelabzeichen mit dem Wappen entsprechend Buchstabe v, Oberkante circa 150 mm unterhalb Schulternaht. Optional kann auf der Patte der rechten Brusttasche ein gesticktes Namensschild mit Klettband aufgebracht sein.“ 
5.
Die Anlage 4 aus dem Anhang zu dieser Verordnung wird angefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anhänge

Anhang zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Abbildungen
(zu Anlage 1 Nummer 2)

Anhang zu Artikel 1 Nummer 5
Anlage 4
(zu Anlage 3 Buchstabe y)
Abbildungen Tagesdienstkleidung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 15, S. 650
    Fsn-Nr.: 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2019