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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vertretungsanordnung

Vollzitat: Vertretungsanordnung vom 14. Januar 2020 (SächsABl. S. 94)

Anordnung
des Ministerpräsidenten
zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung
(Vertretungsanordnung)

Vom 14. Januar 2020

I.
Vertretung des Ministerpräsidenten

Stellvertretender Ministerpräsident gemäß Artikel 60 Absatz 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Die weitere Vertretung des Ministerpräsidenten wird durch den Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen. Sind diese verhindert, gestaltet sich die Vertretung wie folgt:

Staatsminister des Innern,
Staatsminister der Finanzen,
Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
Staatsminister für Kultus,
Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
Staatsminister für Regionalentwicklung,
Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus,
Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien,
der zum Mitglied der Staatsregierung berufene Staatssekretär in der Staatskanzlei.

II.
Vertretung der Mitglieder der Staatsregierung

1.
Die Regierungsmitglieder vertreten sich als Mitglieder der Staatsregierung wie folgt:
Vertretung
Mitglied der Staatsregierung Vertreterin oder Vertreter
Mitglied der Staatsregierung Vertreterin oder Vertreter
Staatsminister des Innern Staatsminister der Finanzen
Staatsminister der Finanzen Staatsminister des Innern
Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Staatsminister für Kultus Staatsminister für Regionalentwicklung
Staatsminister für Regionalentwicklung Staatsminister für Kultus
Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Staatsministerin für Kultur und Tourismus beim Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien der zum Mitglied der Staatsregierung berufene Staatssekretär in der Staatskanzlei
der zum Mitglied der Staatsregierung berufene Staatssekretär in der Staatskanzlei Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Ist auch die Vertreterin oder der Vertreter verhindert, vertreten sich die Regierungsmitglieder gemäß der in der Liste unter Ziffer I aufgeführten Reihenfolge nach dem zu vertretenden Mitglied der Staatsregierung.
2.
Die Vertretung der Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung in Angelegenheiten des Richterwahlausschusses wird durch den Amtschef wahrgenommen.

III.
Vertretung der Staatsministerinnen oder Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches

Die Vertretung der Staatsministerinnen oder Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches wird durch die Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt.

IV.
Schlussbestimmung

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 14. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung vom 29. Mai 2018 (SächsABl. S. 738) außer Kraft.

Dresden, den 14. Januar 2020

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 5, S. 94
    Fsn-Nr.: 111-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Januar 2020