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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 438)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger – SächsAPORPfl)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen

Vom 15. Juli 2020

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst des Freistaates Sachsen.

(2) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Erlangung der Befähigung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst und für die Tätigkeit als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Diese Befähigung wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

(3) Es sollen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig in den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers erforderlich sind. 2Die Fähigkeit zu problemorientiertem und methodischem Denken und Handeln sowie zur selbstständigen Wissenserweiterung soll geweckt und gefördert werden. 3In die Ausbildung ist die Informationstechnologie einzubeziehen, die den späteren Tätigkeitsbereich berührt.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu ergänzen.

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1
Einstellung in den Vorbereitungsdienst

§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,
2.
die Bildungsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfüllt und
3.
an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat.

§ 3
Einstellungsbehörde

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.

§ 4
Rechtsverhältnis und Dienstbezeichnung

1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärter“.

Abschnitt 2
Ausbildungsstellen

§ 5
Ausbildungsstellen

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt für die berufspraktischen Studienzeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Ausbildungsgerichte, denen die Leitung und Organisation dieser Studienabschnitte obliegt. 2Ausbildungsstellen für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsgerichte oder andere Gerichte (Einsatzgerichte) und die Staatsanwaltschaften.

(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum durchgeführt.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist insbesondere die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Rechtspflege der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachbereich Rechtspflege) für die Fachstudien und den Ausbildungsgerichten für die berufspraktischen Studienzeiten zu. 2Ihr oder ihm obliegt die Organisation der Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit der Leiterin des Fachbereichs Rechtspflege (Fachbereichsleiterin) oder dem Leiter des Fachbereichs Rechtspflege (Fachbereichsleiter) und die Organisation der Unterweisung in die elektronische Datenverarbeitung.

§ 6
Ausbildende und Lehrkräfte

(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei jedem Ausbildungsgericht eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und deren oder dessen Stellvertreter. 2Diese weisen die Anwärterinnen und Anwärter den Einsatzgerichten und den Staatsanwaltschaften zu, haben eine sorgfältige berufspraktische Ausbildung sicherzustellen und sind während der berufspraktischen Ausbildung Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter.

(3) 1Für die Ausbildung am Arbeitsplatz an den Ausbildungsgerichten ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und an den Einsatzgerichten sowie den Staatsanwaltschaften die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle verantwortlich. 2Sie bestimmen die Bediensteten, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugeteilt werden. 3Diese sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in der Praktikumsstation verantwortlich.

(4) 1Für die Fachstudien ist der Fachbereich Rechtspflege verantwortlich. 2Die Durchführung erfolgt durch die Fachhochschullehrkräfte sowie die Lehrbeauftragten.

Abschnitt 3
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 7
Ausbildungsverlauf

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens 3 Jahre und beginnt regelmäßig am 1. September. Er umfasst:

1.
Fachstudien von mindestens 21 Monaten,
2.
berufspraktische Studienzeiten von mindestens 12 Monaten.

(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1.
Einführungspraktikum,
2.
Fachstudium I,
3.
Studienpraxis I,
4.
Fachstudium II,
5.
Studienpraxis II,
6.
Fachstudium III,
7.
Abschlusspraktikum.

(3) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien werden durch den Studienplan geregelt, der durch den Fachbereich Rechtspflege nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und, sofern strafvollstreckungsrechtliche Studieninhalte betroffen sind, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes erstellt wird. 2Der Studienplan wird unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfordernisse der beruflichen Praxis fortgeschrieben. 3Er bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(4) 1Inhalt, Umfang und Gliederung der berufspraktischen Studienzeiten werden durch den Praktikumsplan geregelt, der mit dem Studienplan abzustimmen ist. 2Der Praktikumsplan enthält begleitenden Unterricht in den berufspraktischen Studienzeiten, welcher die Arbeitsgemeinschaften und die Unterweisung in die elektronische Datenverarbeitung umfasst, sowie für die Ausbildung am Arbeitsplatz Arbeitsanleitungen, in denen die Aufgaben der jeweiligen Praktikumsstation aufgeführt sind, mit denen die Anwärterinnen und Anwärter schwerpunktmäßig befasst werden sollen. 3Er wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Fachbereichs Rechtspflege, für die Ausbildungsstation an der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, erstellt und fortgeschrieben. 4Der Praktikumsplan bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts und die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter berichten dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nach Ablauf eines Ausbildungsjahres über den Verlauf der Ausbildung und weisen auf notwendige Änderungen des Ausbildungsverlaufs, des Umfangs und des Inhalts der Ausbildung hin.

§ 8
Fachstudien

(1) In den Fachstudien sollen den Anwärterinnen und Anwärtern auf wissenschaftlicher Grundlage die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen theoretischen Kenntnisse, das methodische Wissen, das Verständnis für fachübergreifende Zusammenhänge, die Fähigkeit zur eigenständigen Entscheidungsfindung sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vermittelt werden.

(2) 1Der Unterricht wird in der Regel durch Vorlesungen erteilt sowie durch Übungen und Seminare ergänzt, in denen die Anwärterinnen und Anwärter die methodischen Grundlagen sowie die Arbeits- und Entscheidungstechniken vertiefen und ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anwenden. 2Das fächerübergreifende Verständnis und die Fähigkeit zum selbstständigen Arbeiten sollen gefördert werden. 3Der Studienplan kann weitere Lehrformen vorsehen.

(3) Neben den Pflichtlehrveranstaltungen können Wahl- oder Wahlpflichtveranstaltungen angeboten werden, die diese ergänzen oder andere Rechtsgebiete zum Inhalt haben, soweit sie der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich sind.

(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Studienplans Klausuren unter Aufsicht und erbringen mündliche Prüfungsleistungen, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen. 2Der Studienplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen bestimmen.

§ 9
Berufspraktische Studienzeiten

(1) 1In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung entwickeln. 2Sie sind mit den wesentlichen Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers vertraut zu machen und so zu fördern, dass sie am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sind, diese selbstständig zu erledigen. 3Aufgaben ohne Ausbildungswert dürfen ihnen nicht übertragen werden.

(2) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung am Arbeitsplatz, die Arbeitsgemeinschaften und die Unterweisung in die elektronische Datenverarbeitung, die sich schwerpunktmäßig auf die justizspezifischen Fachanwendungen bezieht.

(3) Über die praktischen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz erstellt die Ausbilderin oder der Ausbilder nach Maßgabe des Praktikumsplans eine Beurteilung (Praxisbeurteilung).

(4) 1Die Arbeitsgemeinschaften dienen der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Tätigkeit sowie der Verfügungs- und Entscheidungstechniken oder der Vermittlung besonderer berufspraktischer Inhalte. 2Die Fachstudien und die Arbeitsgemeinschaften sind so aufeinander abzustimmen, dass sich eine Einheit mit der theoretischen Ausbildung ergibt und die Ausbildung am Arbeitsplatz gefördert wird.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Praktikumsplans Klausuren unter Aufsicht, die schwerpunktmäßig die in den bisher absolvierten Studienabschnitten vermittelten Lehrinhalte umfassen und nach Möglichkeit die Bearbeitung von Aktenauszügen zum Inhalt haben.

§ 10
Zwischenbewertungen und Ausbildungszeugnisse

(1) 1Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter erstellt jeweils zum Ende des Fachstudiums I und des Fachstudiums II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. 2Das Ergebnis des Studienabschnitts setzt sich aus den Ergebnissen der in § 8 Absatz 4 genannten Leistungsnachweise zusammen.

(2) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt jeweils zum Ende der Studienpraxis I und der Studienpraxis II ein Zeugnis über das Ergebnis des Studienabschnitts. 2Das Zeugnis beinhaltet die Praxisbeurteilungen nach § 9 Absatz 3 und die Ergebnisse der Klausuren nach § 9 Absatz 5.

(3) 1Für die Fertigung der Klausuren, für das Erbringen der mündlichen Prüfungsleistungen sowie der weiteren Nachweise individueller Leistungen während der Fachstudien und für die Fertigung der Klausuren während der Studienpraktika gelten die §§ 21, 22 und 24 bis 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen in den Fachstudien durch die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter und in den berufspraktischen Studienzeiten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffen werden. 2Von der Regelung des § 22 Absatz 1 Nummer 2 können entsprechend dem Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters Ausnahmen zugelassen werden.

(4) 1Die Einzelleistungen in den Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten einschließlich der Praxisbeurteilungen sind jeweils mit einer Note und einer Punktzahl nach § 23 Absatz 1 zu bewerten. 2Die erzielten Einzelnoten und Einzelpunktzahlen werden in den Zeugnissen bescheinigt. 3Die Zeugnisse schließen mit einer Endpunktzahl und der entsprechenden Endnote gemäß § 23 Absatz 2 sowie der Feststellung ab, ob das Ziel des Studienabschnitts erreicht wurde. 4Die Gewichtung der Einzelleistungen für die Endpunktzahl bestimmt der Studienplan oder Praktikumsplan unter besonderer Berücksichtigung der Klausuren.

§ 11
Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Erholungsurlaub in den berufspraktischen Studienzeiten kann aus organisatorischen Gründen allen Anwärterinnen und Anwärtern für denselben Zeitraum gewährt werden. 2Während der Fachstudien ist die Gewährung von Erholungsurlaub außerhalb der von der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter angeordneten lehrveranstaltungsfreien Zeiten grundsätzlich ausgeschlossen. 3Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung bestimmt sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

(2) 1Erholungsurlaub während der berufspraktischen Studienzeiten bewilligt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und während der Fachstudien die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter. 2Erholungsurlaub für die unmittelbar an die Fachstudien angrenzenden Zeiträume der berufspraktischen Studienzeiten kann auch die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters bewilligen. 3Urlaub in anderen Fällen bewilligt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. 4Diese Befugnis kann für den jeweiligen Studienabschnitt auf die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter oder die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter übertragen werden.

(3) 1Soweit andere Unterbrechungen, die von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertreten sind, 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts aufgrund der Leistungen, ob die Anwärterin oder der Anwärter in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurücktritt. 2Bei Unterbrechungszeiten in den Fachstudien entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.

§ 12
Wiederholung von Studienabschnitten

(1) 1Wer in einem Studienabschnitt eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erbringt oder nicht jeweils im Fachstudium I und II in mindestens der Hälfte der Klausuren eine Bewertung von mindestens „ausreichend“ erzielt, tritt zur Wiederholung des Studienabschnitts in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Die Wiederholung ist nur einmal statthaft.

(2) 1Den Anschluss an den zu wiederholenden Studienabschnitt regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung der Leistungsmängel im Einvernehmen mit der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter. 2Frühere erfolgreich abgeschlossene Studienabschnitte sind nicht zu wiederholen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Wiederholung nach Absatz 1 Satz 1 versagen, wenn

1.
nicht zu erwarten ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter bei der Wiederholung des Studienabschnitts das Studienziel erreichen wird oder
2.
die Anwärterin oder der Anwärter das Nichterreichen des Studienziels zu vertreten hat.

(4) 1Wer einen Studienabschnitt bereits wiederholt hat und in dem wiederholten oder in einem späteren Studienabschnitt das Studienziel wieder nicht erreicht, ist zu entlassen. 2Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung gemäß Absatz 3 versagt wird. 3In besonderen Härtefällen können Ausnahmen zugelassen werden.

Teil 3
Rechtspflegerprüfung

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 13
Grundsätze

(1) 1Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. 2Sie hat Wettbewerbscharakter und stellt fest, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuerkannt werden kann. 3Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) 1Die Rechtspflegerprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. 2Sie wird in der Regel an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum abgenommen.

Abschnitt 2
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

§ 14
Landesjustizprüfungsamt und Prüfungsorgane

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Landesjustizprüfungsamt beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Als Außenstellen des Landesjustizprüfungsamtes können Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellt werden. 3Für den Prüfungsort ist in der Regel eine Örtliche Prüfungsleiterin oder ein Örtlicher Prüfungsleiter zu bestellen.

(2) Prüfungsorgane sind:

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und
3.
die Prüferinnen und Prüfer.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2.
einer Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege,
3.
einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt und
4.
einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(3) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss im Sternverfahren fernmündlich oder in Textform beschließen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

§ 16
Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter sind ohne besondere Bestellung Prüferin oder Prüfer.

(2) 1Zu Prüferinnen und Prüfern können Richter und Richterinnen sowie Beamte und Beamtinnen mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2 bestellt werden. 2Fachhochschullehrkräfte des Fachbereichs Rechtspflege sind in der Regel zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer haben folgende Aufgaben:

1.
Entwerfen von Prüfungsaufgaben,
2.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,
3.
Abnahme der mündlichen Prüfung.

§ 17
Zuständigkeiten des Landesjustizprüfungsamtes
und der Prüfungsorgane

(1) 1Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und trifft an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann diese Befugnisse auf die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie auf die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter übertragen.

(2) Die Rechtspflegerprüfung wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

§ 18
Weisungsunabhängigkeit

1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. 2Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 19
Bestellung der Prüfungsorgane

(1) 1Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. 2Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung tätig sind, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde.

(2) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. 2Wiederbestellungen erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt jeweils auf fünf Jahre und endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes. 2Die Bestellung nach Absatz 1 endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. 3Ist zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bestellungszeitraumes ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins.

(4) 1Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. 2Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.

§ 20
Bestellung der Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes bestellt die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie ihre Stellvertreter. 2Zu Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 bestellt werden. 3Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter unterstützen das Landesjustizprüfungsamt bei der Durchführung der Rechtspflegerprüfung.

Abschnitt 3
Allgemeine Vorschriften
für das Prüfungsverfahren

§ 21
Ausschluss von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung

(1) Wird gegen eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer zur Zeit des Prüfungsverfahrens eine Freiheitsentziehung vollzogen, ist sie oder er von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung für die Dauer der Freiheitsentziehung ausgeschlossen.

(2) 1Von der Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer

1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Rechtspflegerprüfung ernstlich beeinträchtigen würde.

2In Eilfällen kann die Örtliche Prüfungsleiterin oder der Örtliche Prüfungsleiter den Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen.

§ 22
Prüfungsverhinderung

(1) Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht oder nicht vollständig ablegen oder ist sie oder er aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gemäß § 21 ausgeschlossen (Prüfungsverhinderung), gilt Folgendes:

1.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Rechtspflegerprüfung als nicht abgelegt.
2.
Hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Mehrzahl der Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat sie oder er an Stelle der nicht bearbeiteten Prüfungsaufgaben innerhalb einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Zeit, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, entsprechende Ersatzprüfungsaufgaben nachzufertigen.
3.
Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Fall einer Krankheit erfolgt der Nachweis grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werden. 4Gibt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit oder sonstige Aufzeichnungen ab, hat sie oder er eine Prüfungsverhinderung unverzüglich im Anschluss hieran beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen. 5Die Geltendmachung darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.

(3) 1Die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung bei der schriftlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. 2Bei der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung nach Bekanntgabe des Ergebnisses ausgeschlossen.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter kann entlassen werden, wenn die Rechtspflegerprüfung zum zweiten Mal nach der erstmaligen Zulassung aus Gründen des Absatzes 1 nicht abgelegt werden kann.

§ 23
Noten

(1) Die einzelnen Leistungen der Rechtspflegerprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

Noten
Note Leistung Punkte
sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht 14 und 15 Punkte
gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 11, 12 und 13 Punkte
befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht 8, 9 und 10 Punkte
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 5, 6 und 7 Punkte
mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 2, 3 und 4 Punkte
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 und 1 Punkt

(2) 1Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils bis auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, eine sich ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 2Den ermittelten Punktzahlen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

Punktzahlen
Punktzahl Note
14,00 bis 15,00 sehr gut
11,00 bis 13,99 gut
8,00 bis 10,99 befriedigend
5,00 bis 7,99 ausreichend
2,00 bis 4,99 mangelhaft
0 bis 1,99 ungenügend

§ 24
Nichterbringen von Prüfungsleistungen

Erbringt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfungsleistung nicht, ohne dass die Gründe des § 22 Absatz 1 vorliegen, wird diese mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

§ 25
Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die Rechtspflegerprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen. 2Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, das mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen ein Jahr nach Abschluss der Rechtspflegerprüfung nicht mehr treffen.

§ 26
Hilfsmittel

1Der Prüfungsausschuss lässt die Hilfsmittel für die schriftliche und mündliche Prüfung zu. 2Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 27
Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer oder Dritter zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. 3In besonders schweren Fällen ist die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(2) 1Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist in der Regel die gesamte Rechtspflegerprüfung mit der Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes, die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten, die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen sowie die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sind befugt, den Arbeitsplatz der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung auch ohne konkreten Verdacht auf nicht zugelassene Hilfsmittel zu kontrollieren. 2Dazu können technische Hilfsmittel eingesetzt werden. 3Die Kontrolle von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mittels Sichtkontrolle und Scangeräten ist zulässig.

(4) 1Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes beauftragten Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes sowie die Örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleiter und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. 2Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer für die Dauer der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. 3Verhindert die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt sie oder er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die schriftliche Prüfungsarbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 sowie 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem das Landesjustizprüfungsamt oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat. 2Ist im Zeitpunkt der Entscheidung die Rechtspflegerprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu ändern oder die Rechtspflegerprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

§ 28
Nachteilsausgleich

(1) 1Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 [BGBl. I S. 1025] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. 3Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 4In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) 1Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. 2Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

(3) 1Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. 3In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. 4Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. 5Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. 6Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 29
Prüfungsakten

(1) 1Über jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer wird beim Landesjustizprüfungsamt zur Durchführung der Rechtspflegerprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. 2Diese enthält insbesondere

1.
Abdrucke der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
2.
die von der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
3.
die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
4.
den Abdruck der Bestehensbescheinigung,
5.
den Abdruck des Prüfungszeugnisses und der Platznummernbescheinigung,
6.
gegebenenfalls den Abdruck des Bescheids über das Nichtbestehen.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihre Prüfungsakten einsehen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes.

Abschnitt 4
Prüfungsverfahren

§ 30
Zulassung zur Rechtspflegerprüfung

(1) Ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Studienpraxis II erreichen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Rechtspflegerprüfung vor.

(2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 21 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1.
die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,
2.
sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder
3.
sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(5) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen. 2Eine Ablehnung oder ein Widerruf ist zu begründen.

§ 31
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung sind acht schriftliche Prüfungsarbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden. 3Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt.

(2) 1Die Prüfungsarbeiten sind aus folgenden Gebieten zu fertigen:

1.
einschließlich des einschlägigen Zivilrechts, Verfahrensrechts und Kostenrechts:
a)
vier Prüfungsaufgaben aus dem Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dazu gehört das Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht,
b)
zwei Prüfungsaufgaben aus dem Vollstreckungsrecht, dazu gehört das Einzelzwangsvollstreckungs-, Immobiliarvollstreckungs- und Insolvenzrecht,
2.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Zivilrecht, Zivilprozessrecht einschließlich der Kostenfestsetzung sowie
3.
eine Prüfungsaufgabe aus dem Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Recht der Strafvollstreckung einschließlich des einschlägigen Kostenrechts.

2Die genannten Gebiete geben den Schwerpunkt der jeweiligen Prüfungsaufgabe vor. 3Daneben kann eine Prüfungsaufgabe auch weitere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und die justizspezifischen Fachanwendungen beinhalten, die die Rechtspflegertätigkeit berühren.

(3) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze ist bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Landesjustizprüfungsamt zu verwahren. 3Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden.

§ 32
Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

(2) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. 2Weichen die beiden Bewertungen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 3Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm bestimmte dritte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter dritter Prüfer die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

(4) 1Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder durch einen anderen Prüfer ersetzt. 2Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden.

§ 33
Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Zulassung
zur mündlichen Prüfung

(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 gebildet.

(2) 1Wer in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 4,50 Punkten erreicht und in mindestens der Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelnote von „ausreichend“ erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nach Satz 1 nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden. 3Dies ist schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Einzelpunktzahlen und die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.

§ 34
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung wird durch Prüfungskommissionen abgenommen, die wie folgt zusammengesetzt sind:

1.
zwei Richterinnen oder Richter oder Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung nach § 1 Absatz 2.

2Den Vorsitz führt eine Prüferin oder ein Prüfer nach Satz 1 Nummer 1. 3Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss Fachhochschullehrkraft des Fachbereichs Rechtspflege sein.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung ein und bestimmt jeweils die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

(3) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von 60 Minuten vorzusehen. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) 1Die mündliche Prüfung besteht aus den Gebieten

1.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
4.
des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3.

2Die einzelnen Gebiete werden jeweils von einem Mitglied der Prüfungskommission geprüft. 3Auf das Gebiet des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entfallen zwei Fünftel und auf die übrigen Gebiete jeweils ein Fünftel der Gesamtprüfungsdauer. 4Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

(5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen sowie für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(6) 1Die Anwärterinnen und Anwärter des nächsten Ausbildungsjahrgangs können bei der mündlichen Prüfung zuhören. 2Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann auch andere Anwärterinnen und Anwärter, mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befasste Personen und in Ausnahmefällen auch sonstige Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen. 3Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden. 4Das Prüfungsergebnis wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unter Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt gegeben.

§ 35
Bewertung der mündlichen Prüfung und Feststellung der Endnote

(1) In der mündlichen Prüfung ist für die vier in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Gebiete jeweils eine Einzelpunktzahl gemäß § 23 Absatz 1 zu erteilen.

(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet in einer gemeinsamen Beratung über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

(3) 1Anschließend stellt die Prüfungskommission die Endpunktzahl und die entsprechende Endnote gemäß § 23 Absatz 2 fest. 2Die Endpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung, wobei die Einzelpunktzahl für den mündlichen Prüfungsteil im Gebiet des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a doppelt zu zählen ist, geteilt durch dreizehn.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung sowie die Endpunktzahl und Endnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt.

(5) Die Rechtspflegerprüfung ist nicht bestanden, wenn die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(6) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mit der Bekanntgabe der Endnote das Bestehen der Rechtspflegerprüfung auch schriftlich bekannt. 2Die anderen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über das Nichtbestehen der Rechtspflegerprüfung einen schriftlichen Bescheid.

§ 36
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endnote und die erzielte Endpunktzahl ersichtlich sind (Prüfungszeugnis).

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 37
Festsetzung der Platznummern

(1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Endpunktzahlen und Endnoten. 3Bei gleicher Endpunktzahl und Endnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird die gleiche Platznummer erteilt. 4In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platznummern fortlaufend weitergezählt würden.

(2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer.

(3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Rechtspflegerprüfung unterzogen und wie viele die Rechtspflegerprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platznummer an mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer erteilt, ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 38
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung

(1) 1Wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, kann die Rechtspflegerprüfung einmal wiederholen. 2Die Rechtspflegerprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(2) 1Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. 2Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.

(4) 1Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Rechtspflegerprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, wird auf Antrag gestattet, die Rechtspflegerprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen, wenn sie oder er im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 4,00 erreicht hat. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

§ 39
Wiederholung der Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung

(1) 1Wer die Rechtspflegerprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist im nächsten Prüfungstermin abzulegen. 3Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen.

(2) § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wer zur Rechtspflegerprüfung zur Notenverbesserung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll. 2Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis das frühere als gewählt.

§ 40
Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) 1Wer die nicht bestandene Rechtspflegerprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Rechtspflegerprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege. 2Der Fachbereich Rechtspflege unterbreitet einen Vorschlag zur Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Zur Wiederholung der Rechtspflegerprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

Teil 4
Aufstieg

§ 41
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst nehmen während der Einführungszeit an der Rechtspflegerausbildung nach Maßgabe dieser Verordnung teil. 2Die Bestimmungen über die Ausbildung und Prüfung finden entsprechende Anwendung.

(2) Das Bestehen der Rechtspflegerprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst.

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 42
Übergangsregelungen

(1) Die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2020 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger vom 6. September 2005 (SächsGVBl. S. 246).

(2) Auf die Rechtspflegerprüfung findet bis zur Rechtspflegerprüfung 2020 die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger vom 6. September 2005 (SächsGVBl. S. 246) Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte entsprechend.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 24, S. 438
    Fsn-Nr.: 305-2/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2020