Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen zur Schaffung und Erweiterung
professioneller Strukturen zur IT-Administration im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024
(IT-Administrations-Förderverordnung – ITAdminFöVO)
Vom 12. Mai 2021
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Oktober 2024
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1
Zweckbestimmung und Gegenstand der Zuweisung
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen für den Aufbau professioneller Strukturen zur Administration und zum Support von schulischer IT-Infrastruktur gewährt, die nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. Mai 2019 (BAnz AT 14. Juni 2019 B2) sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung gefördert wird.
(2) Die Zuweisungen werden gemäß § 3 Absatz 1 befristet gewährt für
- 1.
- Personalausgaben für beim Schulträger beschäftigte IT-Administratorinnen und -Administratoren,
- 2.
- Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter, soweit diese jeweils für die Administration und den Support von schulischer IT-Infrastruktur anfallen.
(3) 1Darüber hinaus werden die Zuweisungen gemäß § 3 Absatz 1 befristet gewährt für Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von bei Schulträgern beschäftigten, für schulische IT-Infrastruktur eingesetzten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Höhe von bis zu 10 000 Euro einmalig je IT-Administratorin oder -Administrator. 2Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung gefördert und für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.
§ 2
Zuweisungsempfänger
Zuweisungen können gewährt werden an:
- 1.
- Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Freie Träger genehmigter Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß § 13 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
§ 3
Zuweisungsvoraussetzungen
(1) Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben, deren Zahlungen ab dem 3. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 fällig werden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Zuweisung ist eine auf Dauer angelegte Ausübung der Administration und des Supports schulischer IT-Infrastruktur.
(3) 1Gefördert werden nur professionelle Strukturen zur Administration und zum Support von schulischen IT-Infrastrukturen, die nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung gefördert werden. 2Verfügt der Zuweisungsempfänger darüber hinaus noch über weitere schulische IT-Infrastrukturen, werden Zuweisungen lediglich für zusätzliche Ausgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 gewährt. 3In diesem Falle hat der Zuweisungsempfänger für eine entsprechende Abgrenzung der nach § 1 Absatz 2 und 3 zuweisungsfähigen Ausgaben in sachlicher und finanzieller Hinsicht zu sorgen.
(4) Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.
(5) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.1
§ 4
Art und Höhe der Zuweisung
(1) Zuweisungen werden als Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben nach § 1 Absatz 2 und 3, höchstens jedoch in Höhe des Schulträgerbudgets gewährt.
(2) 1Das Schulträgerbudget setzt sich aus dem Sockelbetrag in Höhe von 10 000 Euro je Schulträger und der Schulträgerpauschale zusammen. 2Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung nach der Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 631) wird das Schulträgerbudget um einen Betrag in Höhe von 120 Euro je nach der Lehrer-Endgeräte-Förderverordnung beschafftem Endgerät erhöht.
(3) 1Die Höhe der Schulträgerpauschale jedes Schulträgers bemisst sich nach dem Verhältnis der nach Absatz 4 gewährten Fördermittel zum Gesamtfördervolumen dieser Förderprogramme, multipliziert mit dem Gesamtvolumen der für die Schulträgerpauschale vorgesehenen Haushaltsmittel. 2Stichtag der Ermittlung ist der 30. April 2021.
(4) Bei der Ermittlung des Schulträgerbudgets berücksichtigt werden nur die Schulträger, welche Förderungen erhalten haben nach
- 1.
- der RL Digitale Schulen vom 21. Mai 2019 (SächsABl. S. 839), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juni 2020 (SächsABl. S. 747) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), oder
- 2.
- der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 365).
(5) Die Bewilligungsstelle macht die Schulträgerbudgets nach Absatz 2 Satz 1 im Internet unter der Adresse www.sab.sachsen.de bis zum 31. Mai 2021 bekannt.2
§ 5
Antragsverfahren
(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
(2) Anträge auf Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 sind bis zum 31. Juli 2021 und Anträge auf Erhöhung der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 sind bis zum 31. Dezember 2023 bei der Bewilligungsstelle elektronisch einzureichen.
(3) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung für Anträge nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 bis zum 30. September 2021 und für Anträge auf Erhöhung der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 bis zum 28. Februar 2024 fest.3
§ 6
Auszahlung
(1) Die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 werden wie folgt ausgezahlt:
- 1.
- 30 Prozent der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 1 jeweils zum 30. September der Jahre 2021 bis 2023,
- 2.
- 90 Prozent der Erhöhung der Zuweisung nach § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 zum 30. September 2024,
- 3.
- 10 Prozent der gesamten Zuweisungen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung, soweit sich hieraus keine Beanstandungen ergeben oder Rückforderungen geltend gemacht werden.
(2) Der Zuweisungsempfänger hat die Zuweisungen getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu bewirtschaften.4
§ 7
Verwendungsnachweis
(1) 1Der Zuweisungsempfänger legt der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Projektzeitraums gemäß § 3 Absatz 1 einen Verwendungsnachweis in elektronischer Form vor. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
(2) 1Mit dem Sachbericht ist zu erläutern, auf welche nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung geförderten Maßnahmen sich die abgerechneten Administrationsausgaben beziehen. 2Darüber hinaus enthält der Sachbericht
- 1.
- bei Ausgaben nach § 1 Absatz 2
- a)
- die Angabe, ob es sich um Personalausgaben oder Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter handelt,
- b)
- die Darstellung der wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der IT-Administration,
- c)
- den Zeitraum, in dem die Aufgaben ausgeführt werden,
- d)
- den Stellenumfang der Aufgaben,
- 2.
- bei Ausgaben nach § 1 Absatz 3
- a)
- die Bezeichnung der Art der Weiterbildung oder Qualifizierung,
- b)
- die Anzahl der weitergebildeten Personen sowie deren Tätigkeitsbezeichnung,
- c)
- die Darstellung, auf welche Technologie oder welches System sich die Weiterbildung oder die Qualifizierung bezieht,
- d)
- den zeitlichen Umfang, den die Weiterbildung oder die Qualifizierung in Anspruch nimmt.
(3) Mit dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Ausgaben gesondert nach Ausgabekategorien gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 zu erklären.
(4) 1Der Zuweisungsempfänger hat Originalbelege und sonstige mit der Realisierung der Maßnahme zusammenhängende Unterlagen, einschließlich elektronischer Belege, ab Vorlage des Verwendungsnachweises zehn Jahre aufzubewahren. 2Andere Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.
(5) 1Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 2Ausgaben nach dieser Verordnung sind rechnungsseitig von aus Mitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union geförderten Ausgaben abzugrenzen. 3Insbesondere dürfen die geltend gemachten Ausgaben nicht bereits Gegenstand einer Förderung nach der Lehrer-Endgeräte-Ergänzungs-Förderverordnung vom 15. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 425) sein.
(6) 1Zuweisungen, für die kein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis erbracht werden kann, sind zurückzuzahlen. 2Die Bewilligungsstelle kann aus den zurückgezahlten Mitteln ergänzende Zuweisungen gewähren. 3Sie kann dabei die mit Verwendungsnachweis angezeigten Mehrbedarfe entsprechend der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigen. 4Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus kann die Berücksichtigung der angezeigten Mehrbedarfe auch nach anderen sachgerechten Kriterien erfolgen.5
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 12. Mai 2021
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz