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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 17.06.2021 bis 29.09.2023

IT-Administrations-Förderverordnung

Vollzitat: IT-Administrations-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 629), die durch die Verordnung vom 8. September 2023 (SächsGVBl. S. 788) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen zur Schaffung und Erweiterung
professioneller Strukturen zur IT-Administration im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024
(IT-Administrations-Förderverordnung – ITAdminFöVO)

Vom 12. Mai 2021

Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Zweckbestimmung und Gegenstand der Zuweisung

(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen für den Aufbau professioneller Strukturen zur Administration und zum Support von schulischer IT-Infrastruktur gewährt, die nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 vom 16. Mai 2019 (BAnz AT 14. Juni 2019 B2) sowie weiterer Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung gefördert wird.

(2) Die Zuweisungen werden gemäß § 3 Absatz 1 befristet gewährt für

1.
Personalausgaben für beim Schulträger beschäftigte IT-Administratorinnen und -Administratoren,
2.
Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter, soweit diese jeweils für die Administration und den Support von schulischer IT-Infrastruktur anfallen.

(3) 1Darüber hinaus werden die Zuweisungen gemäß § 3 Absatz 1 befristet gewährt für Ausgaben für die Qualifizierung und Weiterbildung von bei Schulträgern beschäftigten, für schulische IT-Infrastruktur eingesetzten IT-Administratorinnen und -Administratoren in Höhe von bis zu 10 000 Euro einmalig je IT-Administratorin oder -Administrator. 2Qualifizierungen und Weiterbildungen müssen einen unmittelbaren Bezug zu Systemen und Technologien haben, die nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung gefördert und für die zu betreuenden Schulen eingesetzt werden oder deren Einführung konkret geplant ist.

§ 2
Zuweisungsempfänger

Zuweisungen können gewährt werden an:

1.
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Freie Träger genehmigter Ersatzschulen, die bezuschusst werden gemäß § 13 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.

§ 3
Zuweisungsvoraussetzungen

(1) Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben, deren Zahlungen ab dem 3. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2023 fällig werden.

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Zuweisung ist eine auf Dauer angelegte Ausübung der Administration und des Supports schulischer IT-Infrastruktur.

(3) 1Gefördert werden nur professionelle Strukturen zur Administration und zum Support von schulischen IT-Infrastrukturen, die nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung gefördert werden. 2Verfügt der Zuweisungsempfänger darüber hinaus noch über weitere schulische IT-Infrastrukturen, werden Zuweisungen lediglich für zusätzliche Ausgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 gewährt. 3In diesem Falle hat der Zuweisungsempfänger für eine entsprechende Abgrenzung der nach § 1 Absatz 2 und 3 zuweisungsfähigen Ausgaben in sachlicher und finanzieller Hinsicht zu sorgen.

(4) Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

(5) Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

§ 4
Art und Höhe der Zuweisung

(1) Zuweisungen werden als Anteilsfinanzierung in Höhe von 90 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben nach § 1 Absatz 2 und 3, höchstens jedoch in Höhe des Schulträgerbudgets gewährt.

(2) Das Schulträgerbudget setzt sich aus dem Sockelbetrag in Höhe von 10 000 Euro je Schulträger und der Schul­trägerpauschale zusammen.

(3) 1Die Höhe der Schulträgerpauschale jedes Schulträgers bemisst sich nach dem Verhältnis der nach Absatz 4 gewährten Fördermittel zum Gesamtfördervolumen dieser Förderprogramme, multipliziert mit dem Gesamtvolumen der für die Schulträgerpauschale vorgesehenen Haushaltsmittel. 2Stichtag der Ermittlung ist der 30. April 2021.

(4) Bei der Ermittlung des Schulträgerbudgets berücksichtigt werden nur die Schulträger, welche Förderungen erhalten haben nach

1.
der RL Digitale Schulen vom 21. Mai 2019 (SächsABl. S. 839), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Juni 2020 (SächsABl. S. 747) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), oder
2.
der Mobile-Endgeräte-Förderverordnung vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 365).

(5) Die Bewilligungsstelle macht die Schulträgerbudgets im Internet unter der Adresse www.sab.sachsen.de bis zum 31. Mai 2021 bekannt.

§ 5
Antragsverfahren

(1) Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

(2) Anträge sind bis zum 31. Juli 2021 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – elektronisch einzureichen.

(3) Die Bewilligungsstelle setzt die Zuweisung bis zum 30. September 2021 fest.

§ 6
Auszahlung

(1) Die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 werden wie folgt ausgezahlt:

1.
30 Prozent der Zuweisung jeweils zum 30. September der Jahre 2021 bis 2023,
2.
10 Prozent nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung, soweit sich hieraus keine Beanstandungen ergeben oder Rückforderungen geltend gemacht werden.

(2) Der Zuweisungsempfänger hat die Zuweisungen getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu bewirtschaften.

§ 7
Verwendungsnachweis

(1) 1Der Zuweisungsempfänger legt der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Projektzeitraums gemäß § 3 Absatz 1 einen Verwendungsnachweis in elektronischer Form vor. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

(2) 1Mit dem Sachbericht ist zu erläutern, auf welche nach der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 sowie weiteren Zusatzvereinbarungen zu dieser Verwaltungsvereinbarung geförderten Maßnahmen sich die abgerechneten Administrationsausgaben beziehen. 2Darüber hinaus enthält der Sachbericht

1.
bei Ausgaben nach § 1 Absatz 2
a)
die Angabe, ob es sich um Personalausgaben oder Sachausgaben für Dienstleistungen externer Dritter handelt,
b)
die Darstellung der wahrgenommenen Aufgaben im Rahmen der IT-Administration,
c)
den Zeitraum, in dem die Aufgaben ausgeführt werden,
d)
den Stellenumfang der Aufgaben,
2.
bei Ausgaben nach § 1 Absatz 3
a)
die Bezeichnung der Art der Weiterbildung oder Qualifizierung,
b)
die Anzahl der weitergebildeten Personen sowie deren Tätigkeitsbezeichnung,
c)
die Darstellung, auf welche Technologie oder welches System sich die Weiterbildung oder die Qualifizierung bezieht,
d)
den zeitlichen Umfang, den die Weiterbildung oder die Qualifizierung in Anspruch nimmt.

(3) Mit dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Ausgaben gesondert nach Ausgabekategorien gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 zu erklären.

(4) 1Der Zuweisungsempfänger hat Originalbelege und sonstige mit der Realisierung der Maßnahme zusammenhängende Unterlagen, einschließlich elektronischer Belege, ab Vorlage des Verwendungsnachweises zehn Jahre aufzubewahren. 2Andere Vorschriften zur Aufbewahrung bleiben unberührt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 26, S. 629
    Fsn-Nr.: 710-1.96

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juni 2021

    Fassung gültig bis: 29. September 2023