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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Trichinenerstattung Schwarzwild

Vollzitat: VwV Trichinenerstattung Schwarzwild vom 27. November 2023 (SächsABl. S. 1565)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Reduzierung des Ausbreitungsrisikos der Afrikanischen Schweinepest durch Erstattung
der Gebühren für die Trichinenuntersuchung
bei Schwarzwild
(VwV Trichinenerstattung Schwarzwild)

Vom 27. November 2023

Zur Reduzierung der hohen Wildschweinbestände und des damit verbundenen Verbreitungsrisikos in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) erlässt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt nachfolgende Verwaltungsvorschrift:

I.
Kostenübernahme der Verwaltungsgebühr „Trichinenuntersuchung Schwarzwild“

Jagdausübungsberechtigte und zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2258 vom 9. September 2022 (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S.  51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2503 vom 19. Dezember 2022 (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 58) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, Schwarzwild auf Trichinen untersuchen zu lassen.

Für Jagdausübungsberechtige außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ergibt sich die Verpflichtung zur Trichinenuntersuchung von Schwarzwild aus § 2b Absatz 1 beziehungsweise § 4 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480 (619)), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist.

Die Untersuchung erfolgt durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe nach Weisung gemäß den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2156 vom 17. Oktober 2023 (ABl. L 2023/2156 vom 18.10.2023) geändert worden ist.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erheben für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild eine Gebühr auf Grundlage des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in Verbindung mit der laufenden Nummer 65 der Tarifstelle 3.15 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, und der jeweiligen Gebührenverzeichnisse/-regelungen.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übernimmt aus übergeordneten Gründen der Seuchenprophylaxe und Seuchenbekämpfung die bei den sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten anfallenden Verwaltungsgebühren für die Trichinenuntersuchung bei Schwarzwild. Der Erstattungsumfang richtet sich nach dem für die Trichinenuntersuchung Schwarzwild geltenden Verwaltungskostenrecht in entsprechender Anwendung.

Die Übernahme der Kosten der Landkreise/Kreisfreien Städte für die Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zeitlich befristet für Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild, die bis einschließlich 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.

Das Verfahren für die Abrechnung der Kosten der durchgeführten Amtshandlungen zur Trichinenuntersuchung Schwarzwild richtet sich nach den Regelungen unter Ziffer II dieser Verwaltungsvorschrift.

II.
Abrechnungsverfahren der Verwaltungskosten Trichinenuntersuchung Schwarzwild

Die Landkreise und Kreisfreien Städte rechnen die Verwaltungsgebühren für die durchgeführten Trichinenuntersuchungen bei Schwarzwild gegenüber dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt halbjährlich jeweils zum Stichtag 31. März und 30. September eines Jahres ab. Die Abrechnungen sind bis spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag einzureichen, für das Jahr 2025 spätestens bis zum 28. Februar 2026 (Ausschlussfristen).

Die Landkreise und Kreisfreien Städte weisen durch formgebundene dienstliche Erklärung und Belege bei der Abrechnung Kostengrund und -höhe nach. Auch die sachliche und rechnerische Richtigkeit in Bezug auf die durchgeführte Amtshandlung ist zu erklären. Prüfrechte des Sächsischen Rechnungshofes nach Teil V der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt.

III.
Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Verwaltungsvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 tritt die Verwaltungsvorschrift außer Kraft.

Dresden, den 27. November 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 50, S. 1565
    Fsn-Nr.: 634-V23.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2025