1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626)

Zweites Gesetz
zur Anpassung von Vorschriften mit Bezug zur Justiz

Vom 15. Dezember 2022

Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts

Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(BGB)“ gestrichen.
2.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Förderung sowie“ gestrichen.
b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
Festsetzung der den Betreuungsvereinen zustehenden Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,“.
c)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
e)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154).“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 1908 f Abs. 1 BGB“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Betreuungsvereine sollen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 1816 Absatz 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen.“
4.
Die §§ 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 11 ersetzt
 
„§ 4
Vergütungsanspruch
(1) Die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine können für die Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben eine Vergütung aus der Staatskasse nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.
(2) Eine weitere Vergütung im Sinne von Absatz 1 können die nach § 3 Satz 1 anerkannten Betreuungsvereine auch für eine im Freistaat Sachsen belegene Zweigstelle verlangen, sofern regional ein besonderer Bedarf besteht, weil in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat. Die §§ 5 bis 8 gelten entsprechend. Den besonderen regionalen Bedarf stellt die überörtliche Betreuungsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fest. Die Feststellung gilt für jeweils drei Jahre.
 
§ 5
Allgemeine Vergütungsvoraussetzungen
Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn der Betreuungsverein
1.
über mindestens eine Fachkraft verfügt, die neben der Übernahme von Betreuungen für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationgesetzes zur Verfügung steht und zugleich als beruflicher Betreuer registriert ist,
2.
seinen Einzugsbereich mit der zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde abgestimmt hat,
3.
in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 3 mitwirkt, soweit eine solche eingerichtet ist, und
4.
regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens zehn Stunden pro Woche gewährleistet mit Angeboten zur individuellen Beratung und Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen sowie zur individuellen Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer und der Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
 
§ 6
Höhe der Vergütung
(1) Die Vergütung setzt sich aus einer Grund- und einer Leistungsvergütung zusammen und ist auf 22 000 Euro je Abrechnungszeitraum begrenzt.
(2) Die Grundvergütung wird in jedem Abrechnungszeitraum einmalig als Pauschale gewährt. Die Leistungsvergütung wird für die in der Anlage bestimmten Leistungen der Betreuungsvereine gewährt. Die Höhe der Grund- und Leistungsvergütung bestimmt sich nach der Anlage.
 
§ 7
Abrechnungszeitraum, Erlöschen des Anspruchs
Die Vergütung kann jährlich zum 30. Juni und zum 31. Dezember jeweils für die vergangenen sechs Monate geltend gemacht werden. Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des in Satz 1 genannten Stichtages bei der überörtlichen Betreuungsbehörde geltend gemacht wird.
 
§ 8
Bewilligungsverfahren
(1) Die überörtliche Betreuungsbehörde setzt die Höhe der Vergütung auf Antrag des Betreuungsvereins fest.
(2) Der Antrag bedarf der Textform. Der Betreuungsverein hat die den Vergütungsanspruch begründenden Umstände innerhalb der in § 7 Satz 2 genannten Frist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
 
§ 9
Gebühren für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung
Für jede Anerkennung nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 der Betreuerregistrierungsverordnung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 400 Euro für Anerkennungen nach § 5 Absatz 2 und 3 sowie § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung und 700 Euro für Anerkennungen einzelner Module nach § 8 Absatz 6 der Betreuerregistrierungsverordnung.
 
§ 10
Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
Haben berufliche Betreuer Prüfungsleistungen erbracht, die nach § 5 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach den §§ 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Berufsvormündervergütungsgesetz vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle nach § 8 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, sich die Vergütung richtet, entsprechend zu Grunde zu legen.
 
§ 11
Evaluierung
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung überprüft für die Jahre 2023 und 2024 die Anwendung und die Auswirkungen der §§ 4 bis 8, insbesondere die Angemessenheit der nach § 6 in Verbindung mit der Anlage festgesetzten Vergütung sowie deren Bemessungsgrundlagen, und berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2025 über das Ergebnis der Überprüfung.“
5.
Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes

In § 68 Absatz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

In § 33 Absatz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

In § 73 Absatz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

In § 21 Absatz 2 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1827 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

In § 8 Absatz 2 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) werden die Wörter „§ 1896 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „einheitlicher“ gestrichen.
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorbereitungsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 5b Absatz 6 des Deutschen Richtergesetzes in Teilzeit abgeleistet werden.“
2.
In § 9 Satz 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Rechtsreferendare“ ein Komma und die Wörter „Regelungen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes

In § 32 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) wird die Angabe „Teils 7“ durch die Angabe „Teils 9“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

In § 65 Nummer 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Justizverwaltungskostengesetzes“ ein Komma und die Wörter „der Nummer 9020 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist“ eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 7 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anhang zu Artikel 1 Nummer 5

Anlage
(zu § 6 Absatz 2 und § 10)
Katalog über die Vergütung von Leistungen der anerkannten Betreuungsvereine zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
Katalog
Nr. Leistung Vergütung
Nr. Leistung Vergütung
100 Grundvergütung 8 000,00 €
110 Erhöhung der Grundvergütung für den Fall, dass in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat 1 500,00 €
120 Einmaliger Zuschuss für die Neugründung eines Betreuungsvereins oder einer Zweigstelle, wenn in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk weder ein anderer Betreuungsverein noch eine andere Zweigstelle ihren Sitz hat 5 000,00 €
200 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Information über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen¹
210 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
220 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
230 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
300 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern²
310 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
320 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
330 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
400 Anwerbung eines neuen ehrenamtlichen Betreuers, dessen Bereitschaftserklärung zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen an die örtliche Betreuungsbehörde weitergeleitet und von dieser bestätigt worden ist 350,00 €
500 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung der vom Betreuungsgericht bestellten ehrenamtlichen Betreuer³
510 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
520 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
530 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
600 Laufende Vereinbarung mit einem ehrenamtlichen Betreuer über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes 150,00 €
610 Erhöhung der Vergütung, wenn der ehrenamtliche Betreuer, mit dem die Vereinbarung geschlossen wird, mehrere Betreuungen führt, für jedes weitere Verfahren 50,00 €
620 Laufende Vereinbarung mit einem Vorsorgebevollmächtigten über eine Begleitung und Unterstützung entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes 150,00 €
700 Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung zur Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben⁴
710 mit 0 bis zu 5 Teilnehmern 500,00 €
720 mit 6 bis 20 Teilnehmern 800,00 €
730 mit mehr als 20 Teilnehmern 1 200,00 €
1
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 200 in Verbindung mit einer der Nummern 210, 220 oder 230 abgerechnet werden.
2
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 300 in Verbindung mit einer der Nummern 310, 320 oder 330 abgerechnet werden.
3
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 500 in Verbindung mit einer der Nummern 510, 520 oder 530 abgerechnet werden.
4
Es können im jeweiligen Abrechnungszeitraum höchstens drei öffentliche Veranstaltungen nach Nummer 700 in Verbindung mit einer der Nummern 710, 720 oder 730 abgerechnet werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 33, S. 626
    Fsn-Nr.: 311-22A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023