Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
(Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO)
Vom 10. Januar 2006
Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 13 SächsBesG sowie Forschungs- und Lehrzulagen nach § 15 SächsBesG an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist.
§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 SächsBesG können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an der Hochschule zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.
§ 3
Besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 2 SächsBesG können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung festgestellt werden. Die Hochschule legt anhand des Aufgabenprofils unter Beachtung der Absätze 2 bis 6 die Kriterien und ihre Gewichtung fest.
Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
(2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
- Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
- Auszeichnungen,
- Publikationen,
- Einwerbung von Drittmitteln, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 15 SächsBesG gewährt wird,
- Leistungen im Wissens- und Technologietransfer,
- Patente,
- Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen oder
- Betreuung von Promotionen und Habilitationen
nachgewiesen werden.
(3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
- Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen,
- Auszeichnungen,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten
nachgewiesen werden.
(4) In der Kunst können besondere Leistungen insbesondere durch
- besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten, Ausstellungen,
- herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen oder
- Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben
nachgewiesen werden.
(5) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
- erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.
(6) In der Nachwuchsförderung können besondere Leistungen insbesondere durch
- Initiativen zur Nachwuchsförderung oder
- Leistungen bei der Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
nachgewiesen werden.
§ 4
Stellenanteile zur Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 13 Abs. 3 SächsBesG Leistungsbezüge über 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können.
§ 5
Funktions-Leistungsbezüge
Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 13 Abs. 6 SächsBesG sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, das besondere Aufgabenprofil sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen. Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 6 SächsBesG und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.
§ 6
Forschungs- und Lehrzulage
Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 15
SächsBesG.
Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 15
SächsBesG schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
§ 7
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 und 4 SächsBesG und § 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektoratskollegium, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 andere Regelungen enthalten sind. Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt das Rektoratskollegium eine Stellungnahme des zuständigen Dekans ein. Entscheidungen über Leistungsbezüge, soweit die Höchstgrenze nach § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll und Entscheidungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Höchstbetrag nach § 15 Satz 4 SächsBesG überschritten werden soll, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(2) Bei Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden entscheidet das jeweilige Dekanatskollegium. Soweit die Professoren am Universitätsklinikum Leipzig oder am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums herzustellen.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren, der Prorektoren, des Direktors und des stellvertretenden Direktors des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau und über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.
(4) Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen an Professoren, die nach § 43 SächsHG berufen worden sind, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung. Die Bewertungsergebnisse der außeruniversitären Forschungseinrichtung können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
(5) Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen bedürfen der Schriftform. Die für die Entscheidungen maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
(6) Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Ordnung fest. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
§ 8
Einhaltung des Vergaberahmens
(1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die für die Überwachung der Einhaltung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten.
(2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge, Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen des vorangegangenen Jahres.
§ 9
Hochschulordnungen
Die Regelungen nach §§ 2, 3, 5 und 6 trifft die Hochschule durch Ordnung. Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 10. Januar 2006
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig