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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung vom 10. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. August 2024 (SächsGVBl. S. 868) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen an Hochschulen
(Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung – SächsHLeistBezVO) 1

Vom 10. Januar 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) und durch Gesetz vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 36 SächsBesG für Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien, zur Ruhegehaltfähigkeit sowie zu Forschungs- und Lehrzulagen nach § 39 SächsBesG an Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2

§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 SächsBesG können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an der Hochschule zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. 3Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest. 3

§ 3
Besondere Leistungsbezüge

(1) 1Besondere Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 3 SächsBesG können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs festgestellt werden. 2Die Hochschule legt anhand des Aufgabenprofils unter Beachtung der Absätze 2 bis 8 die Kriterien und ihre Gewichtung fest.

3Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.

(2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch

1.
Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
2.
Auszeichnungen,
3.
Publikationen,
4.
Einwerbung von Drittmitteln, sofern hierfür keine Forschungs- und Lehrzulage nach § 39 SächsBesG gewährt wird,
5.
Leistungen im Wissens- und Technologietransfer,
6.
Patente,
7.
Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen oder
8.
Betreuung von Promotionen und Habilitationen

nachgewiesen werden.

(3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch

1.
Ergebnisse der Evaluation der Lehrleistungen,
2.
Auszeichnungen,
3.
Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
4.
Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Aufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel Betreuung von Diplomarbeiten, Korrektur- und Prüfungstätigkeiten

nachgewiesen werden.

(4) In der Kunst können besondere Leistungen insbesondere durch

1.
besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunstausübung, zum Beispiel herausragende Konzerttätigkeiten, Ausstellungen,
2.
herausragende, beispielsweise durch Preise, Ehrungen und Auszeichnungen anerkannte künstlerische Leistungen oder
3.
Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben

nachgewiesen werden.

(5) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch

1.
erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
2.
Entwicklung von Weiterbildungsangeboten

nachgewiesen werden.

(6) 1In der Nachwuchsförderung können besondere Leistungen insbesondere durch

1.
Initiativen zur Nachwuchsförderung oder
2.
Leistungen bei der Betreuung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses

nachgewiesen werden.

(7) In der Krankenversorgung können besondere Leistungen insbesondere durch
1.
Preise und Auszeichnungen,
2.
Entwicklung oder Anwendung innovativer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder
3.
Entwicklung des Qualitäts- und Risikomanagements

nachgewiesen werden.

(8) Besondere Leistungen durch die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs können insbesondere durch leitende Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen nachgewiesen werden. 4

§ 4
Stellenanteile zur Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weist den Hochschulen den auf sie entfallenden Anteil der Stellen zu, für die nach § 37 Abs. 2 SächsBesG Leistungsbezüge über 30 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden können. 5

§ 5
Funktions-Leistungsbezüge

1Bei der Bemessung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 36 Abs. 4 SächsBesG sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, das besondere Aufgabenprofil sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 21 SächsBesG zu berücksichtigen. 2Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 4 SächsBesG und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest. 6

§ 6
Forschungs- und Lehrzulage

1Die Hochschule regelt das Nähere zur Bemessung der Forschungs- und Lehrzulagen nach § 39 SächsBesG.
2Die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Dritter nach § 39 SächsBesG schließt die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 für das Einwerben dieser Drittmittel für Forschungs- und Lehrvorhaben aus. 7

§ 7
Zuständigkeit, Verfahren

(1) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 bis 3 SächsBesG und § 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet das Rektorat, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 4 andere Regelungen enthalten sind. 2Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt das Rektorat eine Stellungnahme des zuständigen Dekans ein. 3Entscheidungen über Leistungsbezüge, soweit die Höchstgrenze nach § 36 Abs. 5 SächsBesG überschritten werden soll und Entscheidungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen, soweit der Höchstbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 4 SächsBesG überschritten werden soll, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(2) 1Bei Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig und der Medizinischen Fakultät der Technischen Universität Dresden entscheidet das jeweilige Dekanat. 2Soweit die Professoren am Universitätsklinikum Leipzig oder am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden tätig sind, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des jeweiligen Universitätsklinikums herzustellen.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren und der Prorektoren und über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.

(4) 1Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen an Professoren, die nach § 62 SächsHSFG berufen worden sind, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschule im Einvernehmen mit der jeweiligen Forschungseinrichtung. 2Die Bewertungsergebnisse der außeruniversitären Forschungseinrichtung können der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

(5) 1Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen bedürfen der Schriftform. 2Die für die Entscheidungen maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

(6) 1Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Ordnung fest. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 8

§ 8
Einhaltung des Vergabebudgets

(1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die für die Überwachung der Einhaltung des Vergabebudgets nach § 38 Abs. 1 SächsBesG erforderlichen Angaben und Daten.

(2) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge, Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen des vorangegangenen Jahres. 9

§ 9
Hochschulordnungen

1Die Regelungen nach §§ 2, 3, 5 und 6 trifft die Hochschule durch Ordnung. 2Die Ordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 10
Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
bei gemeinsamen Berufungen

Bei gemeinsamen Berufungen nach § 62 SächsHSFG können unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 36 Abs. 2 und 3 SächsBesG über den Prozentsatz nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt

1.
12,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts,
2.
7,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts,
3.
5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts und
4.
2,5 Prozent der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Endgrundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden. 10

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 11

Dresden, den 10. Januar 2006

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 1, S. 21
    Fsn-Nr.: 242-3.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2024