1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien

Vom 30. Mai 2023

[berichtigt vom 8. August 2023 (SächsGVl. S. 668)]

Auf Grund

des § 4c Absatz 9 Nummer 1, 2 und 4, § 7 Absatz 6, § 7a Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 34 Absatz 3, 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3, § 62 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 3 bis 11 sowie Absatz 3 und § 63a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen § 4c Absatz 9 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert, § 7a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) eingefügt, § 34 Absatz 3 und 4 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. 376) geändert, § 62 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a und Nummer 6 bis 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und § 62 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, sowie
des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434)

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)

Artikel 2
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung

Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
3.
In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
4.
In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6“ ersetzt.
5.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 sowie § 26“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 und 4, § 25 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28“ ersetzt.
6.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
7.
In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 und 8“ ersetzt.
8.
In § 18 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
9.
In § 21 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 45“ durch die Angabe „§ 47“ ersetzt.
10.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
c)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 24 Absatz 5 und § 25 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1“ ersetzt.
11.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
12.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
13.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe „§ 48 Absatz 11“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 11“ ersetzt.
14.
In § 27 wird die Angabe „§§ 69 bis 72“ durch die Angabe „§§ 72 bis 75“ ersetzt.
15.
In § 28 werden die Wörter „§ 22 Absatz 5 und 6, § 23 Absatz 2 bis 5, §§ 29, 30 Absatz 6, 8, 9 und 11, §§ 32, 40 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 47, 51 bis 56, 58 bis 63, 65 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 66“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 5 und 6, § 25 Absatz 2 bis 5, die §§ 31 und 32 Absatz 6, 8, 9 und 11, die §§ 34 und 42 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 49, 53 bis 59, 61 bis 66 sowie 68 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 69“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
2.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
c)
In Absatz 7 werden die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 7 und 8“ ersetzt.
d)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Absatz 11 Satz 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 11 Satz 2“ ersetzt.
3.
In § 19 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
4.
In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
5.
In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
6.
§ 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 bis 45“ durch die Angabe „§§ 41 bis 47“ ersetzt.
3.
In § 16 Absatz 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
4.
In § 27 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
5.
In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
6.
In § 40 Absatz 9 wird die Angabe „§ 50 Satz 2“ durch die Angabe „§ 52 Satz 2“ ersetzt.
7.
In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
8.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.“
9.
Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 47
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
 
§ 48
Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“
10.
Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 50
Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde
Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
 
§ 51
Abiturprüfung für Schulfremde
Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“

Artikel 5
Änderung der Schulordnung
Ober- und Abendoberschulen

Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist“ durch die Wörter „30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. S. 379) “ ersetzt.
2.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 30. Mai 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 12, S. 379
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023