Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften über die schulische Bildung und Prüfung an allgemeinbildenden Gymnasien
Vom 30. Mai 2023
[berichtigt vom 8. August 2023 (SächsGVl. S. 668)]
Auf Grund
- –
- des § 4c Absatz 9 Nummer 1, 2 und 4, § 7 Absatz 6, § 7a Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 14 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 6, § 34 Absatz 3, 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3, § 62 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 3 bis 11 sowie Absatz 3 und § 63a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen § 4c Absatz 9 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert, § 7a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) eingefügt, § 34 Absatz 3 und 4 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. 376) geändert, § 62 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 Buchstabe a und Nummer 6 bis 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) und § 62 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, sowie
- –
- des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434)
verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA)
Artikel 2
Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung
Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7a Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- 2.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
- 3.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
- 4.
- In § 12 Absatz 4 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6“ ersetzt.
- 5.
- In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 22 Absatz 2 und 4, § 23 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 sowie § 26“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 und 4, § 25 Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28“ ersetzt.
- 6.
- In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Absatz 5 bis 7“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 5 bis 7“ ersetzt.
- 7.
- In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 und 8“ ersetzt.
- 8.
- In § 18 wird die Angabe „§ 38 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
- 9.
- In § 21 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „§ 45“ durch die Angabe „§ 47“ ersetzt.
- 10.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 24 Absatz 5 und § 25 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1“ ersetzt.
- 11.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
- 12.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 48 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- 13.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 48 Absatz 4“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe „§ 48 Absatz 11“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 11“ ersetzt.
- 14.
- In § 27 wird die Angabe „§§ 69 bis 72“ durch die Angabe „§§ 72 bis 75“ ersetzt.
- 15.
- In § 28 werden die Wörter „§ 22 Absatz 5 und 6, § 23 Absatz 2 bis 5, §§ 29, 30 Absatz 6, 8, 9 und 11, §§ 32, 40 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 47, 51 bis 56, 58 bis 63, 65 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 66“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 5 und 6, § 25 Absatz 2 bis 5, die §§ 31 und 32 Absatz 6, 8, 9 und 11, die §§ 34 und 42 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 49, 53 bis 59, 61 bis 66 sowie 68 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 69“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Prüfungsverordnung Waldorfschulen
Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 1 wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 7 und 8“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Absatz 11 Satz 2“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 11 Satz 2“ ersetzt.
- 3.
- In § 19 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
- 4.
- In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „§ 59 Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.
- 5.
- In § 23 Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.
- 6.
- § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Für die Abiturprüfung gelten § 25 Absatz 2, § 50 Absatz 1, die §§ 53 und 55 Absatz 3, §§ 56 bis 59, 61, 63 Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 7 bis 10 sowie die §§ 65 und 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“
Artikel 4
Änderung der Schulordnung Gemeinschaftsschulen
Die Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die §§ 3, 4, 6 und 21 Absatz 2, die §§ 22 Absatz 1 bis 5, die §§ 23 bis 27 und 28 Absatz 2 bis 4, die §§ 30, 32 sowie 33 Absatz 2 und 3, die §§ 34 bis 37 sowie 38 Absatz 1 und 2, § 39 Absatz 1 bis 8, die §§ 40 und 41 sowie die Abschnitte 8 bis 10 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Gemeinschaftsschulen entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der entsprechenden Geltung von § 39 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 68 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung.“
- 2.
- In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 bis 45“ durch die Angabe „§§ 41 bis 47“ ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 7 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.
- 4.
- In § 27 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 49“ ersetzt.
- 5.
- In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „§ 27 Absatz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
- 6.
- In § 40 Absatz 9 wird die Angabe „§ 50 Satz 2“ durch die Angabe „§ 52 Satz 2“ ersetzt.
- 7.
- In § 43 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
- 8.
- § 46 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 7 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.“
- 9.
- Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
- „§ 47
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses - Für die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses gilt Teil 2 Abschnitt 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
- § 48
Abiturprüfung und Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife - Für die Abiturprüfung und die Gesamtqualifikation zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten Abschnitt 9 und die Anlagen 1 bis 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“
- 10.
- Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:
- „§ 50
Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde - Für die Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde gilt Teil 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.
- § 51
Abiturprüfung für Schulfremde - Für die Abiturprüfung für Schulfremde gilt Abschnitt 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend.“
Artikel 5
Änderung der Schulordnung
Ober- und Abendoberschulen
Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist“ durch die Wörter „30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. S. 379) “ ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32 Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 30. Mai 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz