Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zu Änderungen der Klassenbildung
Vom 15. Juni 2023
Auf Grund des § 4a Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie des § 62 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Klassenbildungsverordnung
Die Sächsische Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2022 (SächsGVBl. S. 289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 werden nach dem Wort „Förderschulen“ die Wörter „und LRS-Klassen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ gestrichen und die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
- 3.
- In Abschnitt 1 der Anlage wird in der Zeile „Grundschule/Gemeinschaftsschule Primarstufe“ die Angabe „Klassenstufen 1 und 2, Regelklasse“ und die Angabe „25“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416) außer Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz