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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung
der Schulordnung Förderschulen

Vom 31. Juli 2023

Auf Grund

des § 4c Absatz 9 Nummer 1 und 2, § 34 Absatz 3 Nummer 1, § 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, § 62 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4, 4a und 5 Buchstabe b, Nummer 6, 7, 9 und 10 sowie Absatz 4 Satz 3 und § 63a Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) § 4c Absatz 9 Nummer 1 neu gefasst, § 4c Absatz 9 Nummer 2 eingefügt, § 62 Absatz 2 Nummer 2, 4, 4a, 6, 7 und 9 geändert sowie § 62 Absatz 2 Nummer 10 eingefügt worden ist und § 62 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert worden ist,
des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen § 20 Nummer 4 durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Beratung und Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf“.
b)
In der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter „im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ gestrichen.
c)
Die Angaben zu den §§ 33 bis 34a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 33
Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses
§ 34
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 34a
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife
§ 34b
Erwerb des erfolgreichen Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“.
d)
Die bisherige Angabe zu § 34b wird die Angabe zu § 34c.
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 9 jeweils Absatz 1“ durch die Wörter „§§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils Absatz 1“ und die Wörter „4, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 11 und § 34a“ durch die Wörter „2 sowie Absatz 4 bis 10, § 34a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 bis 5 sowie § 34b“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „findet § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 34a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
4.
In § 3 Absatz 1 sowie 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, damit die verschiedenen Sprachformen aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt, die auditive Wahrnehmung gefördert und schulische Lernprozesse bewältigt werden.“
b)
In Absatz 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 1 und 2 Satz 4 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „dem Lehrplan“ durch die Wörter „den Lehrplänen“ ersetzt.
7.
In § 6 Absatz 1 sowie 2 Nummer 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 eingerichtet werden zur Erlangung
1.
der Berufsreife mit einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss in Kooperation mit einer Berufsschule,
2.
des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses.
Die nach Satz 3 Nummer 1 eingerichteten Klassenstufen werden mit B 9 und B 10 bezeichnet. In diesen Klassenstufen nehmen die Schülerinnen und Schüler auch am Unterricht der Berufsschule teil. Die nach Satz 3 Nummer 2 eingerichteten Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. Die Schulbesuchsdauer verlängert sich für Schülerinnen und Schüler, die die Klassenstufen nach Satz 4 oder Satz 6 besuchen, um ein Jahr.“
c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Der Unterricht in der Klassenstufe B 9 richtet sich nach Absatz 2 Satz 2. In der Klassenstufe B 10 erfolgt der Unterricht grundsätzlich nach den Stundentafeln und Lehrplänen des Berufsvorbereitungsjahres. § 23 bleibt unberührt.
(4) Der Unterricht in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Klassenstufen 7 bis 9 der Oberschule. Davon abweichend wird bei Schülerinnen und Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird. § 23 bleibt unberührt.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
9.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, deren Fähigkeit zur Kommunikation und zur sprachlichen Erschließung von Bildungsgegenständen aufgrund von Störungen in der Sprachentwicklung oder im Redefluss oder aufgrund von schwerwiegenden Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen so beträchtlich eingeschränkt sind, dass sie einer vertieften und ganzheitlichen Förderung bedürfen.“
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der auch“ durch das Wort „auch“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „der“ gestrichen.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „der“ gestrichen.
cc)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der behandelnden Ärztin oder“ eingefügt.
12.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter betraut eine Lehrkraft der Förderschule mit der Leitung der Beratungsstelle. Diese Lehrkraft wird hierbei von den anderen Lehrkräften der Förderschule, Fachlehrkräften und den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht unterstützt.“
13.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Verfahren zur Beratung und“ durch die Wörter „Beratung und Verfahren“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der Schulleiterin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, die Oberschule+ oder die Gemeinschaftsschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen. Die Eltern können eine solche Beratung beantragen. Grundlage für die Beratung sind Entwicklungsberichte, eine lernprozessbegleitende Diagnostik und die bisherige dokumentierte individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers.“
bb)
Die neuen Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder in der Schule, die es besucht, beobachten. Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und sonstigen Lehrkräften über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben.“
d)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Gesundheitsdienst und“ durch die Wörter „öffentliche Gesundheitsdienst und eine Schulpsychologin oder“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Dem Förderausschuss gehören an
1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der bisher besuchten Schule,
2.
eine mit der Diagnostik beauftragte Lehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes,
3.
mindestens ein Elternteil,
4.
in der Regel die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler selbst.
Dem Förderausschuss können angehören
1.
eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes, insbesondere wenn diese die Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen.
Der Förderausschuss kann weitere Vertreterinnen und Vertreter anhören
1.
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
2.
der örtlichen Träger der Sozialhilfe.
Mit Einwilligung der Eltern können auch Vertreterinnen und Vertreter
1.
der Schulträger,
2.
der Träger der Schülerbeförderung,
3.
der Träger der Horteinrichtungen,
4.
des Kooperationsverbundes
sowie zur bisherigen Entwicklung des Kindes aussagefähige Personen angehört werden.“
f)
In Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Schülerin oder“ eingefügt.
g)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers fest. Die Entscheidung wird den Eltern, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt gegeben. Die Schulaufsichtsbehörde übersendet der bisherigen Schule ihre Entscheidung und eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens sowie dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst eine Mehrfertigung der Entscheidung.“
h)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 8“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
i)
Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beratung und das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.“
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufnahme“ die Wörter „einer Schülerin oder“ eingefügt.
bb)
Satz 6 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10.
das förderpädagogische Gutachten;“.
bbb)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
cc)
In Satz 7 werden nach dem Wort „volljährigen“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt und wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
dd)
In Satz 8 wird die Angabe „9 und 12“ durch die Angabe „10 und 13“ ersetzt und werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt.
15.
§ 14a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 werden die Wörter „der Klassenlehrer“ durch die Wörter „die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer“ ersetzt.
b)
In Satz 5 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Schulleiterin oder dem“ ersetzt.
16.
§ 14b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler sowie den Schülerinnen und Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung. Zu diesem Gespräch können Beratungslehrkräfte und weitere Lehrkräfte hinzugezogen werden. In dem Gespräch ist auch auf die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 1 und § 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.“
bb)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Lehrern“ durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 6 werden die Wörter „den Schulaufsichtsbehörden“ durch die Wörter „der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
17.
§ 15 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für sie oder ihn besser geeignet wäre, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unter Vorlage eines Entwicklungsberichtes die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Entwicklungsbericht ist unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen zu erstellen und soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten nach Anhörung der Eltern an die Schulaufsichtsbehörde weiter.“
18.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Lässt die Entwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass bei ihr oder ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die bisherige Schule ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit. Grundlage der Einschätzung bildet der unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen erstellte Entwicklungsbericht. Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf. Wurde die Schülerin oder der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist sie oder er an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung der Schülerin oder des Schülers Vorschläge zur individuellen Förderung.
(2) Ist der Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule in geeigneter Weise eine Förderung erfolgen kann. Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern, die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Schülerinnen und Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs von der Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird. Schülerinnen und Schüler können auch auf eine Oberschule, eine Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden können.“
d)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „Wechselt“ die Wörter „eine Schülerin oder“ eingefügt.
19.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer und die Fachlehrkräfte dokumentieren die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers sowie deren Ergebnisse fortlaufend in Förderplänen.“
b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig von der Klassenkonferenz und unter beratender Beteiligung einer Sonderpädagogin oder eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Grundlage lernprozessbegleitender Diagnostik, des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen. Die Förderpläne und Entwicklungsberichte sollen von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit den Eltern und in der Regel mit der Schülerin oder dem Schüler erörtert werden.
(4) Für die regelmäßige Überprüfung des Fortbestehens des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden.“
20.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Verhaltensweisen“ die Wörter „der Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Schulleiterin oder dem“ ersetzt.
21.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Schulkonferenz und“ gestrichen.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „des Lehrers“ durch die Wörter „der Lehrkraft“ ersetzt und vor dem Wort „Schüler“ werden die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der behandelnden Ärztin oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 6 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt.
22.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufsicht wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht und den sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.“
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
23.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt und vor dem Wort „Schüler“ werden die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Schüler“ durch die Wörter „eine Schülerin oder ein Schüler“ ersetzt und nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt.
24.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schülerin oder der“ ersetzt und die Wörter „vom Lehrer“ werden durch die Wörter „von der Lehrkraft“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
d)
In den Absätzen 5 und 6 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
25.
§ 23a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Jede Schülerin und jeder“ ersetzt.
b)
Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
in der Werkstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen zur Erlangung der Berufsreife der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen weitere Betriebspraktika durchführen.“
26.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Lehrers“ durch die Wörter „der Lehrkraft“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt diese den Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt.“
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der Schülerin oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Schülerin oder dem“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Schülerinnen und Schüler,
1.
bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
2.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung der Schülerin oder des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.“
e)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:
„(7) Für Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe B 10 richtet sich die Leistungsermittlung und -bewertung nach Teil 3 Abschnitt 3 der Schulordnung Berufsschulen vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Leistungsermittlung und -bewertung in den Klassenstufen B 9 und B 10 obliegt den unterrichtenden Lehrkräften der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der kooperierenden Berufsschule.
(8) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der Schulordnung Grundschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei der Schülerin oder dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.“
27.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Schülers, seinen“ durch die Wörter „der Schülerin oder des Schülers, den“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
cc)
In Satz 9 werden nach dem Wort „Förderung“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Schülerinnen und Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler aus.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des einzelnen“ durch die Wörter „der Schülerin oder des“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Schülern der“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern der“ ersetzt und die Wörter „und bei“ durch die Wörter „sowie bei Schülerinnen und“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „einzelnen“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt.
f)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Lehrer“ durch die Wörter „die Lehrkraft“ ersetzt und werden nach dem Wort „Entwicklungsstand“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
g)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „des Schülers“ durch die Wörter „der Schülerin oder des Schülers“ ersetzt.
h)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Schülers“ durch die Wörter „der Schülerin oder des Schülers“ ersetzt.
bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sie müssen dem Ziel der Ermutigung der Schülerin oder des Schülers dienen und Informationen für ihre oder seine Förderung beinhalten.“
28.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungsnachweise erbringt die Schülerin oder der Schüler in Form von
1.
Klassenarbeiten,
2.
Kurzkontrollen,
3.
sonstigen Leistungen,
4.
Komplexen Leistungen und
5.
Komplexen Arbeitsaufgaben.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Lehrer von den Schülern“ durch die Wörter „die Lehrkraft von den Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt und wird die Angabe „H10“ durch die Angabe „H 10“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „9“ die Angabe „oder H 10“ sowie werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen ist in der Klassenstufe B 10 eine Komplexe Arbeitsaufgabe nach Maßgabe des § 25 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Berufsschulen zu bearbeiten. Gegenstand dieser Komplexen Arbeitsaufgabe ist eine auf den Berufsbereich bezogene Aufgabenstellung mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. Den Schwerpunkt der Aufgabenstellung bildet der berufsbezogene Bereich mit der Ausführung einer beruflichen Handlung, welcher einen Anteil von zwei Dritteln an der Gesamtaufgabenstellung nicht unterschreiten soll. Die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe wird auf dem Zeugnis des Abschlusses gemäß § 34a gesondert ausgewiesen.“
29.
§ 26a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ und vor dem Wort „Schüler“ jeweils die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Fachlehrer“ durch die Wörter „die Fachlehrkraft“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „dem Schüler, soweit“ durch die Wörter „der Schülerin oder dem Schüler, soweit diese oder“ ersetzt.
dd)
In Satz 6 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Fachlehrer“ durch die Wörter „die Fachlehrkraft“ ersetzt und werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
30.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt sowie werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
31.
§ 27a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Lehrer“ durch die Wörter „die Lehrkraft“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
32.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie Absatz 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. Auf Halbjahresinformationen unterschreibt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.“
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Kenntnisnahme“ die Wörter „der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
33.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von“ durch die Wörter „der Schülerin oder des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihr oder“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen informiert. Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schülerinnen und Schüler beinhalten.“
c)
In Absatz 3 Satz 1, 3 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Sofern“ die Wörter „eine Schülerin oder“ und wird nach dem Wort „befreit“ das Wort „ist“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse der Schulentlassung sind die von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster zu verwenden. Auf Jahres- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Absatz 6 und 7, § 34a Absatz 3 sowie § 34b Absatz 1 und 4 unterschreiben die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer.“
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „unterschreiben“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Bei regelmäßigem Besuch des Unterrichts der Berufsschule einschließlich der Berufspraktika wird auf dem Abschlusszeugnis der Klassenstufe B 10 folgender Vermerk eingetragen: ‚Die Berufsschulpflicht der Schülerin/des Schülers wird hiermit gemäß § 28 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.‘“
34.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben. Abweichend hiervon kann eine Versetzung auch vorgenommen werden:
1.
bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrkräfte, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt wurde,
2.
bei einer Überalterung der Schülerin oder des Schülers,
3.
bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längerer Erkrankung,
4.
bei Wechsel der Schule oder
5.
bei Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.“
b)
In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird dem Antrag der Eltern entsprochen, gilt die Versetzungsentscheidung als zurückgenommen.“
cc)
In Satz 4 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz durch einen Punkt ersetzt.
dd)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme zulassen. Klassen zur Erlangung der Berufsreife an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen nicht wiederholt werden.“
35.
In § 31 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
36.
In § 32 Absatz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
37.
In der Überschrift des Abschnittes 7 werden die Wörter „im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung“ gestrichen.
38.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Prüfungen zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beeinträchtigung“ die Wörter „der Schülerin oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
39.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Vorsitz“ die Wörter „der Schulleiterin oder“ eingefügt.
e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe H 8 angemeldet werden.“
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „trifft“ die Wörter „die Schulleiterin oder“ eingefügt.
f)
Absatz 5 wird Absatz 4 und nach dem Wort „dass“ werden die Wörter „die Schülerin oder“ eingefügt.
g)
Absatz 6 wird Absatz 5 und vor dem Wort „Schüler“ werden die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
h)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Den Hauptschulabschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er nach den für Schülerinnen und Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat.“
i)
Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe der Absätze 8 und 9 ausgleichen kann.“
j)
Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8) Für den Notenausgleich gilt, dass
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales die Note ‚mangelhaft‘ einmal durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem der genannten Fächer,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note ‚mangelhaft‘ durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem anderen Fach
ausgeglichen werden kann.“
k)
Absatz 10 wird Absatz 9.
l)
Absatz 11 wird Absatz 10 und wie folgt gefasst:
„(10) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe H 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 6 bis 9 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.“
40.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
 
„§ 34a
Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife
(1) An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Klassen zur Erlangung der Berufsreife ab Klassenstufe 9 eingerichtet werden, in denen ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde. Voraussetzungen dafür sind:
1.
eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule; über die Kooperationsvereinbarung entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz,
2.
die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung,
3.
ein Kooperationsvertrag der Träger der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule.
(2) Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe B 9 angemeldet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe B 10, wenn sie oder er in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe des Absatzes 4 ausgleichen kann.
(4) Für den Notenausgleich gilt, dass
1.
im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich die Note ‚mangelhaft‘ jeweils höchstens einmal mit einer Note desselben Bereichs ausgeglichen werden kann, die nicht schlechter als ‚befriedigend‘ sein darf,
2.
mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ein Notenausgleich nicht zulässig ist.
Im Rahmen des Notenausgleichs nach Nummer 1 ist die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet.
(5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe B 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.“
41.
Der bisherige § 34a wird § 34b und wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erfolgreicher Abschluss“ durch die Wörter „Erwerb des erfolgreichen Abschlusses“ ersetzt.
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen
1.
die Komplexe Leistung gemäß § 26 Absatz 6 mit mindestens der Note ‚ausreichend‘ erbracht hat und
2.
am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note ‚ausreichend‘ erzielt hat oder die Note ‚mangelhaft‘ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Für den Notenausgleich gilt, dass
1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Informatik, Arbeitslehre und Hauswirtschaft die Note ‚mangelhaft‘ einmal durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem der genannten Fächer,
2.
in den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern die Note ‚mangelhaft‘ durch die Note ‚befriedigend‘ oder besser in einem anderen Fach
ausgeglichen werden kann.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Schülerin oder der Schüler erwirbt den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, wenn sie oder er an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder an der Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Absatz 1 erfüllt.“
42.
Der bisherige § 34b wird § 34c.

Artikel 2
Änderung
der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
2.
In § 36 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1“ ersetzt.
3.
In § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 34a“ durch die Angabe „§ 34b“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 15, S. 630
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. August 2023