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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge

Vollzitat: Vierter Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 16. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 818)

Vierter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Medienänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages

Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert – vorbehaltlich seines vertragsgemäßen Inkrafttretens am 1. Juli 2023 – durch den Dritten Medienänderungsstaatsvertrag vom 21. Oktober 2022 und 2. November 2022, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 31 folgende Angaben eingefügt:
„§ 31a
Transparenz
§ 31b
Compliance
§ 31c
Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
§ 31d
Gremienaufsicht
§ 31e
Interessenkollision“.
2.
In § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 wird – vorbehaltlich des Inkrafttretens des Dritten Medienänderungsstaatsvertrages – das Wort „europäischen“ gestrichen.
3.
Nach § 31 werden die folgenden §§ 31a bis 31e eingefügt:
 
„§ 31a
Transparenz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind, in ihrem Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen in ihren Geschäftsberichten und im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer jeweiligen Intendanten und Direktoren unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil der zu veröffentlichenden Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 4 gilt insbesondere auch für
1.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4.
Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5.
Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und
6.
Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach Satz 4 haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
 
§ 31b
Compliance
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben jeweils ein wirksames Compliance Management System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwaltungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittelbar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. Die Compliance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinander aus.
(2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunkanstalten. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.
 
§ 31c
Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen
Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von § 42 Abs. 3 und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen über die Themen Transparenz und Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmäßig berichten. Bei anderen Beteiligungen als solchen nach § 42 Abs. 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Berichterstattung nach Satz 1 hinwirken. Die Berichterstattung erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch an alle beteiligten Rundfunkanstalten.
 
§ 31d
Gremienaufsicht
(1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen, dass
1.
in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder ausreichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsprüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhanden sind,
2.
die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen,
3.
für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden, welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
 
§ 31e
Interessenkollision
(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden (Interessenkollision).
(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.
(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertreter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den Ausschluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht mitwirken.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
4.
In § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 – in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 Buchst. a des Dritten Medienänderungsstaatsvertrags – wird die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

§ 30a Abs. 5 und 6 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

§ 30a Abs. 5 und 6 des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis 28. April 2020, wird aufgehoben.

Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänderten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.1 Sind bis zum 31. Dezember 2023 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Medienstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 12. Mai 2023

Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:
München, den 12. Mai 2023

M. Söder

Für das Land Berlin:
Berlin, den 11. Mai 2023

Kai Wegner

Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 16. Mai 2023

Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 15. Mai 23

A. Bovenschulte

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 9. Mai 2023

Tschentscher

Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 12. Mai 23

Rhein

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 16. Mai 2023

i. V. S. Oldenburg

Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 16. Mai 2023

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 15. Mai 23

Wüst

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 12. Mai 2023

Malu Dreyer

Für das Saarland:
Saarbrücken, den 9. Mai 23

Anke Rehlinger

Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 16. Mai 23

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 12. Mai 23

Dr. Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 11. Mai 23

Günther

Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 11. Mai 2023

Bodo Ramelow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 818
    Fsn-Nr.: 72-50V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024