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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2024

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2024 vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung von Rechtsnormen für Schulen in freier Trägerschaft im Jahr 2024

Vom 8. Juli 2024

Auf Grund

des § 20 Nummer 1, 6, 8, 12, 14 und 14a des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen Nummer 14 durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert und durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) Nummer 12 geändert und Nummer 14a eingefügt worden ist, sowie
des § 23a Absatz 10 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern

verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

§ 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Faktor“ die Angabe „im Schuljahr 2023/2024“ eingefügt.
b)
In Nummer 1 wird die Angabe „1,2378“ durch die Angabe „1,2445“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 wird die Angabe „1,1717“ durch die Angabe „1,1767“ ersetzt.
d)
In Nummer 3 wird die Angabe „1,1236“ durch die Angabe „1,1113“ ersetzt.
e)
In Nummer 4 wird die Angabe „1,1232“ durch die Angabe „1,1188“ ersetzt.
f)
In Nummer 5 wird die Angabe „1,0969“ durch die Angabe „1,0984“ ersetzt.
g)
In Nummer 6 wird die Angabe „1,1085“ durch die Angabe „1,1070“ ersetzt.
h)
In Nummer 7 wird die Angabe „1,1127“ durch die Angabe „1,1152“ ersetzt.
i)
In Nummer 8 wird die Angabe „1,1366“ durch die Angabe „1,1363“ ersetzt.
j)
In Nummer 9 wird die Angabe „1,2236“ durch die Angabe „1,2134“ ersetzt.
k)
In Nummer 10 wird die Angabe „1,2856“ durch die Angabe „1,2822“ ersetzt.
l)
In Nummer 11 wird die Angabe „1,2378“ durch die Angabe „1,2445“ und die Angabe „1,2856“ durch die Angabe „1,2822“ ersetzt.
m)
In Nummer 12 wird die Angabe „1,1715“ durch die Angabe „1,1691“ ersetzt.
n)
In Nummer 13 wird die Angabe „1,2221“ durch die Angabe „1,2225“ ersetzt.
o)
In Nummer 14 wird die Angabe „1,1682“ durch die Angabe „1,1637“ ersetzt.
2.
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2022/2023“ durch die Angabe „2023/2024“ ersetzt.
b)
In der Nummer 1 wird die Angabe „1 853“ durch die Angabe „1 910“ ersetzt.
c)
In der Nummer 2 wird die Angabe „4 527“ durch die Angabe „4 782“ ersetzt.
d)
In der Nummer 3 wird die Angabe „5 956“ durch die Angabe „6 054“ ersetzt.
e)
In der Nummer 4 wird die Angabe „6 932“ durch die Angabe „7 441“ ersetzt.
f)
In der Nummer 5 wird die Angabe „9 457“ durch die Angabe „9 394“ ersetzt.
g)
In der Nummer 6 wird die Angabe „3 403“ durch die Angabe „3 603“ ersetzt.
h)
In der Nummer 7 wird die Angabe „4 370“ durch die Angabe „4 926“ ersetzt.
i)
In der Nummer 8 wird die Angabe „5 857“ durch die Angabe „6 441“ ersetzt.
j)
In der Nummer 9 wird die Angabe „1 084“ durch die Angabe „1 186“ ersetzt.
k)
In der Nummer 10 wird die Angabe „1 906“ durch die Angabe „1 970“ ersetzt.
l)
In der Nummer 11 wird die Angabe „1 853“ durch die Angabe „1 910“ und die Angabe „1 906“ durch die Angabe „1 970“ ersetzt.
m)
In der Nummer 12 wird die Angabe „1 974“ durch die Angabe „2 053“ ersetzt.
n)
In der Nummer 13 wird die Angabe „1 917“ durch die Angabe „1 984“ ersetzt.
o)
In der Nummer 14 wird die Angabe „1 864“ durch die Angabe „1 932“ ersetzt.
p)
In der Nummer 15 wird die Angabe „746“ durch die Angabe „773“ ersetzt.
q)
In der Nummer 16 wird die Angabe „615“ durch die Angabe „627“ ersetzt.
r)
In der Nummer 17 wird die Angabe „1 551“ durch die Angabe „1 782“ ersetzt.
s)
In der Nummer 18 wird die Angabe „1 974“ durch die Angabe „2 053“ ersetzt.
3.
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „2022/2023“ durch die Angabe „2023/2024“ und die Angabe „270“ durch die Angabe „276“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuschussverordnung

§ 6 Satz 1 der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
3.
Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 eingefügt:
„8.
Berufsschule, Förderschwerpunkt Sehen: 5,
9.
Berufsschule, Förderschwerpunkt Hören: 6 und
10.
Berufsschule, Förderschwerpunkt Sprache: 6.“

Artikel 3
Weitere Änderung der Zuschussverordnung

Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
„11.
Berufsschule, zweijähriges Berufsvorbereitungsjahr: 16.“
2.
§ 7 wird aufgehoben.
3.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Meldungen erfolgen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schülerinnen und Schüler in den gebildeten Klassen, Kursen und Gruppen getrennt nach Klassen- und Jahrgangsstufen oder Ausbildungsjahren.“
b)
In Satz 5 werden die Wörter „5. Mai spätestens am 19. Mai“ durch die Wörter „4. April spätestens am 18. April“ ersetzt.
4.
Die Anlage wird in Teil 1 Nummer 2 wie folgt geändert:
a)
Nach dem Buchstaben j wird folgender Buchstabe k eingefügt:
Buchstabe k
Buchstabe Schwerpunkt Unterrichtsstunden
„k) mit dem Förderschwerpunkt Lernen – Klassen zur Erlangung der Berufsreife 2 640“.
b)
Die bisherigen Buchstaben k bis o werden die Buchstaben l bis p.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Freie-Träger-Schulverordnung

Die Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung vom 12. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 6 und 7 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bb)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt.
cc)
Nummer 7 wird aufgehoben.
2.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt ebenso für dauerhafte Erweiterungen der angezeigten Tätigkeit bezogen auf ein Fach oder Lernfeld.“
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor dem Wort „eine“ die Wörter „auf Anforderung des Landesamts für Schule und Bildung“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Anzahl, Umfang und Inhalt der“ durch die Wörter „Nachweise über die“ ersetzt.
cc)
In Nummer 7 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
4.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung

Die Sächsische Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 395), die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Schüler“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
2.
In der Anlage wird die Zeile „Berufsschule“ wie folgt gefasst:
Zeile „Berufsschule“
Berufsschule Klasse Planungs- richtwert
„Berufsschule Klassen für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen für die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 3 Absatz 1 BSO) 20
Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag 20
Klassen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung 12“.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1, 2 und 5 treten mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft.

(2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. August 2024 in Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 650
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023