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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte vom 2. September 2024 (SächsGVBl. S. 831)

Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte

Vom 2. September 2024

Es verordnen auf Grund

des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des § 155 Absatz 2 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, und mit § 4 der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 341) neu gefasst worden ist, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, die Staatsregierung,
des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 341) neu gefasst worden ist, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung der Staatsregierung,
des § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) die Staatsregierung,
des § 5 Absatz 7 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 647) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie das Staatsministerium für Wirtschaft Arbeit und Verkehr,
des § 7 Absatz 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,

Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengstoffrechts sowie über die Zulassung der Beschäftigung an Sonntagen
(Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung –
SächsArbSchZuVO)“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug
1.
des Arbeitsschutzrechts,
2.
des Rechts der Anlagensicherheit,
3.
des Rechts zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung sowie
4.
des Sprengstoffrechts,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere zuständig für die in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften. Abweichende Bestimmungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Sächsische Oberbergamt ist im Rahmen des Vollzuges der in § 1 genannten Rechtsgebiete zuständig für
1.
Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit gemäß den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist, und
2.
unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug
1.
der Vorschriften des Fahrpersonalrechts und der Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß Ziffer I Nummer 14 der Anlage 1,
2.
des medizinischen Arbeitsschutzes gemäß Ziffer I Nummer 18 Buchstaben a bis c der Anlage 1,
3.
des Pflegezeitgesetzes gemäß Ziffer I Nummer 19 der Anlage 1 und
4.
des Familienpflegezeitgesetzes gemäß Ziffer I Nummer 20 der Anlage 1.“
4.
In § 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 GPSG“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ und die Angabe „§ 15 Abs. 1 und 2 GPSG“ wird durch die Wörter „§ 27 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
5.
In § 4 wird die Angabe „SprengG“ durch die Wörter „des Sprengstoffgesetzes“ ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Sonntagsbeschäftigung
(1) Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonntagen in Waschanlagen für Kraftfahrzeuge beschäftigt werden.
(2) Die Ausnahmen gelten nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen fällt.“
7.
Die Anlage wird aufgehoben.
8.
Es werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)
Rechtsvorschriften der Rechtsgebiete gemäß § 1 Satz 1 sind insbesondere, in der jeweils geltenden Fassung:
I.
im Arbeitsschutzrecht
1.
das Arbeitsschutzgesetz und die auf den §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes beruhenden Verordnungen, insbesondere:
a)
die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist,
b)
PSA-Benutzungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841),
c)
die Lastenhandhabungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), die zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
d)
die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist,
e)
die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist,
f)
die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist,
g)
die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist,
h)
die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
i)
die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist,
2.
das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist,
3.
§ 51 der Gewerbeordnung, soweit gegen Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird und dadurch überwiegende Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl entstanden sind,
4.
§ 3 Absatz 2, § 6 Satz 2, § 7, § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 10 Satz 2, § 16a, § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3, § 24 Satz 1 und 2 sowie § 30 des Heimarbeitsgesetzes,
5.
§ 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
6.
die Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), die zuletzt durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
7.
das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist,
8.
die Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBI. I S. 2228),
9.
die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659),
10.
die Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957),
11.
das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist,
12.
die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
13.
die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
14.
die folgenden Vorschriften des Fahrpersonalrechts und der Sozialvorschriften im Straßenverkehr:
a)
das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
b)
die Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist,
c)
die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (EG-Kontrollrichtlinie) (VkBl. 2007 S. 73),
d)
Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sowie deren unmittelbar geltenden Rechtsakte, soweit diese das Fahrpersonalrecht und die Sozialvorschriften im Straßenverkehr betreffen,
15.
das Mutterschutzgesetz,
16.
das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
17.
das Jugendarbeitsschutzgesetz und die folgenden auf dem Jugendarbeitsschutzgesetz beruhenden Verordnungen:
a)
die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221),
b)
die Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508),
18.
die Rechtsvorschriften des medizinischen Arbeitsschutzes:
a)
die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist,
b)
§ 20b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
c)
§ 9 Absatz 7 und 9, § 20 Absatz 1, § 23 Absatz 4, § 193 Absatz 7 Satz 1, 3 und 4, § 201 Absatz 2, § 202 Satz 1 sowie § 207 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
d)
die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist,
e)
§ 2 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 2 der Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192),
19.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes,
20.
§ 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes,
21.
§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 13, § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
22.
§ 18 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes,
23.
die §§ 17 und 19 Absatz 2 Satz 2 sowie § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist,
II.
im Recht der Anlagensicherheit
1.
das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen und die darauf beruhenden Verordnungen,
2.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen vom 24. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 71), die durch die Verordnung vom 9. April 2018 (SächsGVBl. S. 174) geändert worden ist,
III.
im Recht zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, und die folgenden auf den §§ 3 und 5 desselben Gesetzes beruhenden Verordnungen:
1.
die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2187; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 149) geändert worden ist,
2.
die UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412),
IV.
im Sprengstoffrecht
1.
das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
2.
die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist,
3.
die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
4.
die Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist.
Anlage 2
(zu § 1 Satz 3)

Verzeichnis der von den §§ 1 und 2 abweichenden Zuständigkeiten

1.
Arbeitsschutzrecht
2.
Recht der Anlagensicherheit
3.
Sprengstoffrecht
Verzeichnis
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde oder Stelle
Lfd. Nr. Anzuwendende Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde oder Stelle
1. Arbeitsschutzrecht
1.1 ArbSchG und Verordnungen
1.1.1 ArbSchG
1.1.1.1 § 21 Abs. 3 Zusammenwirken von Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern auf der Grundlage einer gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie SMWA
1.1.1.2 § 21 Abs. 4 Vereinbarung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung SMWA
1.1.1.3 § 23 Abs. 1 Satz 2 Empfang der vom Bund weitergeleiteten Mitteilungen über betriebliche Daten SMWA
1.1.1.4 § 23 Abs. 4 Jahresbericht SMWA
1.1.1.5 § 24 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsvorschriften des Bundes; Mitteilungen der zuständigen obersten Landesbehörde zum Unfallverhütungsbericht SMWA
1.1.2 DruckLV
§ 7 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Anerkennung von Sachverständigen SMWA
1.2 Fahrpersonalrecht
1.2.1 FPersG
1.2.1.1 § 4 Abs. 1 und 3 Aufsicht Pol bei Straßenkontrollen
1.2.1.2 § 5 Abs. 1, § 7 Untersagung der Weiterfahrt Pol bei Straßenkontrollen
1.2.2 FPersV
§ 20 Abs. 1 Verlangen der Vorlage einer Bestätigung über arbeitsfreie Tage Pol bei Straßenkontrollen
1.2.3 EG-Kontrollrichtlinien-Bekanntmachung des BMDV
Nr. 9 Abs. 2 und 3, Nr. 10 Abs. 4 Entgegennahme der Berichte und Übermittlung an den Bund SMWA;
Berichte der Pol werden über das SMI entgegengenommen
1.3 JArbSchG
§ 55 Abs. 1 Bildung des Landesausschusses für Jugendarbeitsschutz SMWA
1.4 SGB VII
1.4.1 § 15 Abs. 4 Satz 2 und 3 Genehmigung von BGV und Entscheidungen im Zusammenhang mit deren Genehmigung SMWA
1.4.2 § 20 Abs. 2 Satz 3 Abschluss und Evaluierung von Vereinbarungen mit der gemeinsamen landesbezogenen Stelle SMWA
1.4.3 § 25 Abs. 2 Satz 2 Durchreichung der Berichte der landesunmittelbaren Versicherungsträger an den Bund SMWA
2. Recht der Anlagensicherheit
2.1 ÜAnlG
2.1.1 §§ 19 und 20 mit Ausnahme von § 19 Abs. 5 Zulassung von Prüfstellen und Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen ZLS
2.1.2 § 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
3. Sprengstoffrecht
3.1 SprengG
3.1.1 § 15 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen in den Fällen der Erlaubnis gemäß § 27 KrPolB
3.1.2 § 23 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 Verlangen der Vorlage der Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in den Fällen der Erlaubnis gemäß § 27 KrPolB
3.1.3 § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen explosionsgefährlicher Stoffe in den Fällen der Erlaubnis gemäß § 27 KrPolB
3.1.4 § 27 Abs. 1 und 5 Entscheidung über die Erlaubnis und Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis für die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen KrPolB
3.1.5 § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige über Unfälle beim Umgang oder beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen KrPolB
a) im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
b) in den Fällen der Erlaubnis nach § 27
3.1.6 § 30 Überwachung des Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
a) im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände KrPolB
b) in den Fällen der Erlaubnis nach § 27 KrPolB
c) im Zusammenhang mit dem Verbringen von
explosionsgefährlichen Stoffen im Straßenverkehr
Pol
3.1.7 § 31 Abs. 1 Erhalt der erforderlichen Auskünfte Die nach Nummer 3.1.6 jeweils zuständigen Behörde
3.1.8 § 31 Abs. 2 und § 32 Nachschau, Anordnungen Die nach Nummer 3.1.6 jeweils zuständigen Behörde
3.1.9 § 35 Entgegennahme der Anzeige, Erklärung der Ungültigkeit sowie deren Bekanntmachung im Bundesanzeiger bei Verlust des Erlaubnisscheins oder des Befähigungsscheins oder einer Ausfertigung in den Fällen der Erlaubnis gemäß
§ 27
KrPolB
3.2. 1. SprengV
3.2.1 § 23 Abs. 3, 6, 7 a) Entgegennahme der Anzeige eines
beabsichtigten Feuerwerks
KrPolB
b) Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist
c) Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen
d) Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
e) Entgegennahme der Anzeige von Effekten auf Tourneen
3.2.2 § 24 Abs. 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von den Verboten des § 22 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 und 2 Gde
3.2.3 § 24 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Abbrennverboten Gde
3.2.4 § 29 Abs. 2 Verweigerung der Anerkennung einer Prüfung als Fachkundenachweis in den Fällen der Erlaubnis gemäß § 27 SprengG KrPolB
3.2.5 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Fachkundelehrgängen
a) im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung SMI
b) in allen übrigen Fällen SMWA
3.2.6 § 32 Abs. 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen KrPolB
3.2.7 § 34 Abs. 2 Satz 2 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung in den Fällen der Erlaubnis gemäß § 27 SprengG KrPolB
3.2.8 § 36 Abs. 3 bis 5 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses im Zusammenhang mit der Kampfmittelbeseitigung SMI

 

Abkürzungen
BMDV
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Gde
Gemeinde und Kreisfreie Stadt
KrPolB
Kreispolizeibehörde
Pol
Polizeivollzugsdienst
SMI
Staatsministerium des Innern
SMWA
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
ZLS
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik“.

Artikel 2
Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften
(Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – SächsChemRZuVO)

Artikel 3
Änderung der Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

Die Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die Ausführung des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung und der Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Landessammelstelle des Freistaates Sachsen für radioaktive Abfälle in Umsetzung von § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes,“
cc)
Die Nummern 2 und 8 bis 11 werden aufgehoben.
dd)
Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6.
ee)
Die Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 7 bis 10.
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.
bb)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
cc)
Die Nummern 4 bis 7 und 9 werden aufgehoben.
dd)
Nummer 8 wird Nummer 3.
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig
1.
für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes in Fällen der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 des Atomgesetzes und
2.
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen die Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach § 12b des Atomgesetzes.“
3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und
des Sächsischen Oberbergamts
(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Sächsische Oberbergamt im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zuständig für den Vollzug bei
1.
Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes geregelt ist, sowie
2.
unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen nach Absatz 1 bleibt unberührt für
1.
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als erforderliche Fachkunde nach § 47 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie die Feststellung nach § 47 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung,
2.
die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und
3.
den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.“
4.
In § 6 Satz 1, § 11 Satzteil vor Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und § 15 werden jeweils nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
5.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
6.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Kostenregelung für Heilberufekammern
Die Kammern können für die in § 5 genannten Leistungen und Tätigkeiten von deren Veranlassern Kosten erheben nach § 18 Absatz 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 4
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Marktüberwachung technischer Produkte
(Technische-Produkte-Marktüberwachungsverordnung – TPMüVO)

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 15. April 2011 (SächsGVBl. S. 162), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee und Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 2. September 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 11, S. 831
    Fsn-Nr.: 607-13A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 2024