Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung
Vom 8. Oktober 2024
Auf Grund des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der IT-Administrations-Förderverordnung
Dem § 7 Absatz 6 der IT-Administrations-Förderverordnung vom 12. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 629), die durch die Verordnung vom 8. September 2023 (SächsGVBl. S. 788) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bewilligungsstelle kann aus den zurückgezahlten Mitteln ergänzende Zuweisungen gewähren. Sie kann dabei die mit Verwendungsnachweis angezeigten Mehrbedarfe entsprechend der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigen. Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus kann die Berücksichtigung der angezeigten Mehrbedarfe auch nach anderen sachgerechten Kriterien erfolgen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Oktober 2024
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz