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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung vom 26. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 325)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung

Vom 26. Juni 2025

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet aufgrund

des § 8 Nummer 2 der Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8) und
des § 5 Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen GAP-Umsetzungsverordnung

Die Sächsische GAP-Umsetzungsverordnung vom 2. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen
(1) Die Ausweisung der Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, erfolgt auf Basis des Feldblocks.
(2) Die Flächen, die aufgrund der besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes für die Öko-Regelung
1.
nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in Anlage 6 angegebenen Nummern der Feldblöcke,
2.
nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, ergeben sich aus den in den Anlagen 6 und 7 angegebenen Nummern der Feldblöcke.
(3) Der Zuschnitt der Feldblöcke, die diesen jeweils zugeordneten Feldblocknummern und die Information über die Zugehörigkeit der Flächen des Feldblocks zur Gebietskulisse werden in digitaler Form im Internet im sächsischen Geo-Informationssystem „InVeKoS Online GIS“ dargestellt und sind abrufbar auf der Website des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft unter https://www.landwirtschaft.sachsen.de/.“
2.
Die Überschrift der Anlage 6 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 6
(zu § 6 Absatz 2)
Feldblocknummern der Flächen, die für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen“.
3.
In der Überschrift der Anlage 7 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2025

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 11, S. 325
    Fsn-Nr.: 632

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2026