Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Vom 23. Juli 2025
Das Staatsministerium des Innern verordnet aufgrund
- –
- des § 30 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8 und 10 sowie Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, und
- –
- des § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73):
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 6. August 2024 (SächsGVBl. S. 771) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 9 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 9
- Planung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst“.
- b)
- Die Angabe zu § 31 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 31
- Unlauteres Verhalten und Mängel im Prüfungsverfahren“.
- c)
- Die Angabe zu § 39 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 39
- Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026“.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- „In den Vorbereitungsdienst der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Wirtschaftskriminalitätsdienst kann nur eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium in den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Finanzwirtschaft, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsrecht, Gesundheitsmanagement oder Gesundheitsökonomie oder in einem fachlich artverwandten Studiengang mit Bachelorgrad oder diesem entsprechenden Diplomgrad abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist.“
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- „Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten von einer Bewerbung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, erhöht sich die Altersgrenze.“
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.“
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- „Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst, Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt die Vorlage eines Nachweises über den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B spätestens zwei Wochen vor dem Beginn des Vorbereitungsdienstes voraus.“
- d)
- Nach Absatz 5 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- „Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.“
- 3.
- § 4 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kriminalkommissaranwärterinnen und Kriminalkommissaranwärtern ernannt.“
- 4.
- § 6 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Ziel der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst ist es, die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, welche die Teilnehmenden befähigen, nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit die Aufgaben in dem jeweiligen Schwerpunkt der Fachrichtung Polizei wahrzunehmen.“
- 5.
- § 7 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- „Die Hochschule erstellt nach Maßgabe dieser Verordnung einen Ausbildungsplan für die Ausbildung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1, welcher im Regelungsteil zwischen Regelausbildung und Sportfördergruppe differenziert und jeweils einen Ausbildungsfachplan für die Regelausbildung und die Sportfördergruppe enthält. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.“
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- § 9
Planung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst“. - b)
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Hochschule regelt Inhalt, Umfang und Gliederung der Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst jeweils in einem Plan, welcher der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bedarf.“
- 7.
- In § 10 Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch folgende Angabe ersetzt:
- „(1) Ausbildungsfächer für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Absatz 1 sind:“.
- 8.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „dauert“ die Angabe „für die Regelausbildung“ eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Zur Förderung des Spitzensports in der Sportfördergruppe kann bei der Dauer und Gliederung abgewichen werden.“
- b)
- Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Die Vorbereitungsdienste in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst dauern mindestens zwölf Monate. Sie umfassen die berufspraktischen Studienzeiten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, wobei die Verlängerung jedoch höchstens um acht Monate erfolgt.“
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt das Bestehen aller Bestandteile der Laufbahnprüfung voraus. Bestandteile der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsabschnittsnoten I und II einschließlich der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung sowie das Praktikum II. Die Teilnahme an der Abschlussprüfung kann unter die Bedingung des erfolgreichen Abschlusses der Zwischenprüfung gestellt werden.“
- b)
- Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Der erfolgreiche Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schwerpunkten Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie Wirtschaftskriminalitätsdienst setzt das Bestehen einer fächerübergreifenden Abschlussprüfung voraus.“
- 10.
- § 15 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
- 11.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2 und durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
- „(2) Für Entscheidungen der Prüfungsbehörde in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten sowie zur Koordination des Prüfungswesens ist an der Hochschule ein Prüfungsamt eingerichtet. Das Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
- 1.
- das Führen der Prüfungsakten,
- 2.
- die Bekanntgabe von Zeit und Ort der Prüfungen sowie der zulässigen Hilfsmittel,
- 3.
- die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und die Erstellung der Nichtbestehensbescheide,
- 4.
- die Erstellung sonstiger Bescheide in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten und
- 5.
- die Vertretung der Hochschule in prüfungsrechtlichen Streitverfahren, gerichtlich und außergerichtlich.
- Mindestens eine bedienstete Person des Prüfungsamtes muss vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertretungsbefugt sein. Das Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das Prüfungsamt ist in prüfungsrechtlichen Angelegenheiten an Weisungen nicht gebunden.“
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Die Prüfungsakten umfassen alle relevanten Verfahrensvorgänge zum Prüfungsablauf, Bescheinigungen über die Prüfungsergebnisse, Prüfungsniederschriften und schriftlichen Arbeiten des Prüflings. Für jeden Jahrgang im Vorbereitungsdienst wird außerdem eine Jahrgangsakte angelegt. Darin werden insbesondere alle den Jahrgang betreffenden Entscheidungen der jeweiligen Prüfungsorgane abgelegt.“
- 12.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „durch den Leiter der Prüfungsbehörde“ gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „benannt“ durch die Angabe „bestellt“ ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 wird die Angabe „benennen“ durch die Angabe „bestellen“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- als vorsitzendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 2 oder 4 der Hochschule, die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule, eine Ausbildungsbereichsleiterin, ein Ausbildungsbereichsleiter, eine Studienbereichsleiterin oder ein Studienbereichsleiter,“.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 8 wird durch folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- die Feststellung unlauteren Verhaltens eines Prüflings sowie von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 31),“.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „Entscheidungen nach Satz 1 und 2 werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben.“
- 13.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „benennen“ durch die Angabe „bestellen“ ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Die Prüferinnen und Prüfer üben ihre Prüfungstätigkeit weisungsfrei aus.“
- 14.
- § 19 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
- „Die Bewertungsgrundlagen legt die Prüferin oder der Prüfer oder die Erstellerin oder der Ersteller der Prüfungsaufgabe im Vorfeld fest und dokumentiert dies in einem entsprechenden Vermerk, welcher der Prüfungsniederschrift beizufügen ist.“
- 15.
- In § 20 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „er“ durch die Angabe „der Prüfling“ ersetzt.
- 16.
- Nach § 25 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, kann der erfolgreiche Abschluss an das Bestehen aller Teile der Prüfung mit mindestens fünf Notenpunkten geknüpft werden.“
- 17.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- „§ 31
Unlauteres Verhalten und Mängel im Prüfungsverfahren“. - b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 5 wird zu Absatz 4.
- d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Ein Mangel des Prüfungsverfahrens liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Prüflinge die Möglichkeit hatten, die Prüfungsaufgaben oder Lösungen im Vorfeld der Prüfung zur Kenntnis zu nehmen. Ein Antrag nach Satz 1 ist unverzüglich schriftlich bei dem Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Satz 1 nicht mehr treffen.“
- 18.
- In § 32 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „ferngeblieben“ die Angabe „oder davon zurückgetreten“ eingefügt.
- 19.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- § 39
Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026“. - b)
- Die Angabe „2025“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Dresden, den 23. Juli 2025
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster